Entscheidungsstichwort (Thema)

Kassenärztliche Vereinigung. Honorarverteilungsvertrag. Quotierung von laboranalytischen und humangenetischen Leistungen ist rechtmäßig

 

Orientierungssatz

Die Regelung im Rahmen eines Honorarverteilungsvertrages, wonach laboranalytische Leistungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen (juris: EBM-Ä) sowie die übrigen kurativen Leistungen (hier: humangenetische Leistungen der DNA-Amplifikation nach Nr. 11321 EBM-Ä) quotiert werden, verstößt weder gegen die Vorgaben des Bewertungsausschusses in seiner 218. Sitzung vom 26.3.2010 = DÄ Beilage 2010, Heft 16, 1 noch gegen höherrangiges Recht.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.08.2015; Aktenzeichen B 6 KA 44/14 R)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

III. Der Streitwert wird auf 59.080,02 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Quotierung der Vergütung laboratoriumsmedizinischer und humangenetischer Leistungen.

Die Klägerin betreibt in K. ein medizinisches Versorgungscentrum mit mehreren Fachärzten für Laboratoriumsmedizin sowie einer Fachärztin für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, die über die Genehmigung zur Erbringung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen und humangenetischer Leistungen verfügen.

Mit dem Honorarbescheid vom 25.01.2011 setzte die Beklagte die Höhe der Vergütung für die im Quartal III/2010 zu Gunsten gesetzlich Krankenversicherter erbrachter Leistungen auf 1.605.263,31 EUR fest. Dabei rechnete die Beklagte die Ansätze der Laborgrundpauschale Nr. 12220 EBM, die bereits wegen der Abstaffelung der Bewertung in Punkten insgesamt einer Quotierung auf 69,114 % unterlagen, nicht zum Regionalpunktwert nach der Sächsischen Gebührenordnung in Höhe von 3,5048 Cent ab, sondern sie unterwarf diese Vergütungen einer zusätzlichen Herabbemessung mit einer Quote von 96,845 %. Auch die Gebührenordnungspositionen der laboranalytischen Leistungen nach Abschnitt 32.2 und 32.3 EBM rechnete die Beklagte nicht zu den im Einheitlichen Bewertungsmaßstab ausgewiesenen Euro-Beträgen ab, sondern nur unter Ansatz der Quote von 96,845 %. Schließlich berechnete die Beklagte das Honorar für die übrigen kurativen Leistungen (hier streitig: humangenetische Leistungen der DNA-Amplifikation nach Nr. 11321 EBM) nicht an Hand des Regionalpunktwertes nach der Sächsischen Gebührenordnung von 3,5048 Cent, sondern nur unter Ansatz einer Quote von 40,668 %.

Gegen den Honorarbescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 02.02.2011 (nicht in der Verwaltungsakte enthalten) und mit am 11.02.2011 eingegangener anwaltlicher Vertretungsanzeige vom 10.02.2011 Widerspruch. Diesen begründeten die Bevollmächtigten der Klägerin damit, die Quotierung verstoße gegen die Vorgaben aus dem Beschluss des Bewertungsausschusses aus der 218. Sitzung am 26.03.2010. Die dortigen Maßgaben verfolgten das Ziel, einem Verfall der Fallwerte für die Leistungssteuerung mittels Regelleistungsvolumina (RLV) zu begegnen. Außerhalb der Steuerung durch Regelleistungsvolumina erlaube § 87b Abs. 2 SGB V nur eine Vergütung zu den vollen Preisen der Euro-Gebührenordnung, wenn es sich um besonders förderungswürdige Leistungen handele. Jegliche Mengenbegrenzungen entbehrten dagegen der Rechtsgrundlage und liefen den Vorschriften über die Regelleistungsvolumina zuwider. Eine Quotierung der im Einheitlichen Bewertungsmaßstab in Euro bewerteten Kostenerstattungen sei unzulässig (Verweis auf Bundessozialgericht, Beschluss vom 03.05.2007, Aktenzeichen B 6 KA 91/06 B). Durch die bundeseinheitliche Abrechnung der im Einheitlichen Bewertungsmaßstab in Euro ausgewiesenen laboranalytischen Gebührenordnungspositionen habe das regionale Leistungsaufkommen stabilisiert werden sollen. Da die Höhe der Quotierung erst nachträglich im Rahmen der Honorarabrechnung feststehe, biete sie dem Arzt nicht die vom Normgeber des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes angestrebte Planungssicherheit. Die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung sei bereits durch die Regelungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes über die Abschmelzung des Labor-Wirtschaftlichkeitsbonus bei Überschreitung des Laborbudgets und die Abstaffelung der Laborgrundpauschale gewährleistet. Aufgrund der mengenbegrenzenden Regelungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab fehle den Partnern der Gesamtverträge die Regelungskompetenz für weitere Budgetierungen. Die Vergütung der humangenetischen Leistungen nach Nr. 11321 EBM mit 8,98 EUR statt 22,08 EUR und der mit maximal 40 Punkten bzw. 1,40 EUR bereits niedrig bewerteten Laborgrundpauschale Nr. 12220 EBM sei nicht kostendeckend und widerspreche dem Grundsatz der leistungsproportionalen Vergütung. Da die Klägerin ausschließlich auf Überweisung tätig werde, sei eine selbstinduzierte Mengenausweitung ausgeschlossen. Um die Fallwerte der Regelleistungsvolumina zu stützen, sei die Quotierung ungeeignet und unverhältnismäßig. Mengenausweitungen werde bereits du...

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