Entscheidungsstichwort (Thema)
Schiedsspruch der Schiedsstelle ist Verwaltungsakt. gerichtliche Kontrolle des Schiedsspruchs. paritätische Besetzung der Schiedsstelle
Orientierungssatz
1. Bei der Entscheidung der Schiedsstelle handelt es sich um einen Verwaltungsakt iS des § 31 SGB 10.
2. Die Schiedssprüche der Schiedsstelle sind ebenso wie die von ihnen ersetzten Vereinbarungen der vorrangig zum Vertragsabschluß berufenen Vertragsparteien auf Interessenausgleich angelegt und haben Kompromisscharakter. Die gerichtliche Kontrolle der Festsetzung des Inhaltes des Rahmenvertrages nach § 75 Abs 1 SGB 11 durch die Schiedsstelle ist dementsprechend auf die Prüfung beschränkt, ob sie die grundlegenden verfahrensrechtlichen Anforderungen eingehalten hat, ob der Entscheidung zutreffend ermittelte Tatsachen zugrunde gelegt worden sind, ob die Schiedsstelle die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten und ihr Gestaltungsermessen, soweit ihr ein solches zukommt, sachgerecht ausgeübt hat.
3. Zur paritätischen Besetzung der Schiedsstelle.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Schiedsstellenentscheidung über die Inhalte eines Rahmenvertrags gemäß § 75 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI).
Zwischen den Beteiligten bestand für den Bereich der vollstationären Pflege gemäß § 43 SGB XI ein Rahmenvertrag gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI vom 24.10.1996.
Diesen kündigten die Kläger mit Schreiben vom 03.05.1999 zum 31.12.1999.
Nachdem eine Einigung über den Abschluss eines neuen Rahmenvertrages nicht in allen Punkten erreicht wurde, beantragten die Kläger mit Schreiben vom 05.05.2003, bei der Beklagten am 07.05.2003 eingegangen, die Festsetzung des Rahmenvertrages gemäß § 75 Abs. 4 S. 2 SGB XI.
Die Beklagte hat mit Entscheidung vom 21.11.2003 den Rahmenvertrag gemäß § 75 SGB XI festgesetzt. Der Rahmenvertrag sei in der anliegenden Fassung festzusetzen gewesen.
Die Kläger haben mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 01.03.2004, beim Sozialgericht Dresden am selben Tag eingegangen, Klage erhoben.
Hinsichtlich der Regelungen der §§ 7 Abs. 3, 21 Abs. 6 und 21 Abs. 7 der Festsetzung des Rahmenvertrages der Entscheidung vom 21.11.2003 haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 12.10.2006 einen Vergleich geschlossen, nachdem die Beklagte die betreffenden Regelungen aufhebt und hierüber neu entscheidet, die Beteiligten haben den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.
Die Kläger tragen vor, der Verwaltungsakt sei rechtswidrig, weil das Schiedsverfahren den bundesrechtlichen Vorgaben des § 76 SGB XI widerspreche, einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der von den Klägern repräsentierten Einrichtungsträgern darstelle und der gesetzliche Regelungsauftrag des § 75 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 SGB XI nicht beachtet worden sei. Es fehle an einer hinreichenden demokratischen Legitimation des Normgebers und einer Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs. Die gemäß § 75 Abs. 6 SGB XI erlassene Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle (SchiedPflegeV-VO) genüge den Anforderungen an die verfassungsrechtlich gebotene Verhandlungsparität ebenso wenig wie den Vorgaben des § 76 SGB XI. Soweit wie hier die Kostenträgerseite deshalb von vornherein in der numerischen Überzahl sei, weil zwei der Vertreter der Leistungserbringer hauptsächlich Interessen der Kostenträger wahrnähmen, sei die Verhandlungsparität gestört. Ein derartiger Eingriff in die Grundrechte der Leistungserbringer sei nicht erforderlich im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die SchiedPflegeV-VO verstoße im Ergebnis gegen Bundesrecht und sei überdies rechtswidrig, weil durch das zu Gunsten der Kostenträger verschobene Kräfteparallelogramm kein effektiver Grundrechtsschutz der Einrichtungsträger zu erlangen sei. Insoweit sei auch der beanstandete Schiedsspruch rechtswidrig und aufzuheben. Demokratischen Anforderungen könne die von den Leistungserbringern ausgehende Legitimation der Schiedsstelle nach § 76 SGB XI nur genügen, wenn die Beteiligung an Abstimmungen egalitär ausgestaltet sei.
Die Kläger beantragen,
den Schiedsspruch der Beklagten vom 21.11.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über den Antrag auf Festsetzung des Rahmenvertrages gemäß § 75 SGB XI unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden;
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, den Ausführungen der Kläger zur demokratischen Legitimation der Schiedsstelle müssten entgegen getreten werden. Die Besetzung der Schiedsstelle entspreche den Vorgaben des § 76 Abs. 2 SGB XI, wie sie durch § 1 SchiedPflegeV-VO rechtskonform umgesetzt worden sei.
Die Beigeladene zu 2. trägt vor, zusammenfassend stelle sich der Schiedsspruch der Beklagten für die Beigeladenen als nicht rechtswidrig dar. Eine nicht paritätische Besetzung könne vorliegend nicht erkannt werden, da entsprechend den gesetzlichen Vorgaben die Bestellung der Mitglieder erfolgt sei. Konkrete Ausw...