Entscheidungsstichwort (Thema)

Kassenärztliche Vereinigung. Honorarverteilungsvertrag. Rechtmäßigkeit der Quotierung laboranalytischer Leistungen

 

Orientierungssatz

Die auf der Bewertungsebene vereinbarten Euro-Beträge zur Vergütung der Kosten laboranalytischer Leistungen des Kapitels 32 EBM (juris: EBM-Ä 2008) schließen eine Quotierung auf der Ebene der Honorarverteilung nicht aus (vgl SG Dresden vom 3.9.2014 - S 18 KA 163/11 und S 18 KA 167/11; entgegen SG Hamburg vom 15.6.2014 - S 27 KA 152/11).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.08.2015; Aktenzeichen B 6 KA 11/15 R)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

III. Der Streitwert wird auf 8.272,04 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision ist zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Quotierung der Vergütung laboranalytischer Untersuchungen.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine vertragsärztliche Laborgemeinschaft gemäß § 105 Abs. 2 Satz 2 SGB V, § 1a Nr. 14, § 25 Abs. 3 Satz 7 BMV-Ä bzw. - bis zum 30.09.2013 - § 1a, § 28 Abs. 3 Satz 7 EKV in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Mit Honorarbescheid vom 26.07.2010 für das Quartal I/2010 setzte die Beklagte das Honorar für die bei der Klägerin bezogenen Leistungen zu Gunsten gesetzlich krankenversicherter Patienten auf 391.053,27 EUR fest. Hiervon entfielen 385.548,27 EUR auf die Vergütung laboranalytischer Leistungen des Abschnitts 32.2 EBM. Dieser Betrag ergab sich aus der Summe der Ansätze zu den in Euro ausgewiesenen Bewertungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes, welche die Beklagte mit dem Faktor 0,9784890 quotiert und auf volle Cent aufgerundet hatte. Aus der Quotierung der Ansätze ergaben sich bei folgenden Gebührenordnungspositionen rechnerische Kürzungen im Vergleich mit der Abrechnung zu den Bewertungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes:

GOP

Ansätze

Wert nach EBM

Wert quotiert

Differenz

je GOP

Summe

je GOP

Summe

32030 

971

0,50 EUR

485,50 EUR

0,49 EUR

475,79 EUR

9,71 EUR

32092 

719

1,15 EUR

826,85 EUR

1,13 EUR

812,47 EUR

14,38 EUR

32094 

30.978

4,00 EUR

123.912,00 EUR

3,92 EUR

121.433,76 EUR

2.478,24 EUR

32101 

21.750

3,00 EUR

65.250,00 EUR

2,94 EUR

63.945,00 EUR

1.305,00 EUR

32103 

5.320

0,60 EUR

3.192,00 EUR

0,59 EUR

3.138,80 EUR

53,20 EUR

32104 

5.446

0,60 EUR

3.267,60 EUR

0,59 EUR

3.213,14 EUR

54,46 EUR

32105 

5.447

0,60 EUR

3.268,20 EUR

0,59 EUR

3.213,73 EUR

54,47 EUR

32106 

5.396

0,60 EUR

3.237,60 EUR

0,59 EUR

3.183,64 EUR

53,96 EUR

32107 

7.399

0,75 EUR

5.549,25 EUR

0,74 EUR

5.475,26 EUR

73,99 EUR

32112 

4.844

0,60 EUR

2.906,40 EUR

0,59 EUR

2.857,96 EUR

48,44 EUR

32113 

23.924

0,60 EUR

14.354,40 EUR

0,59 EUR

14.115,16 EUR

239,24 EUR

32115 

52

0,75 EUR

39,00 EUR

0,74 EUR

38,48 EUR

0,52 EUR

32116 

32

0,75 EUR

24,00 EUR

0,74 EUR

23,68 EUR

0,32 EUR

32118 

2.289

1,55 EUR

3.547,95 EUR

1,52 EUR

3.479,28 EUR

68,67 EUR

32120 

47.177

0,50 EUR

23.588,50 EUR

0,49 EUR

23.116,73 EUR

471,77 EUR

32121 

16.631

0,60 EUR

9.978,60 EUR

0,59 EUR

9.812,29 EUR

166,31 EUR

32122 

24

1,10 EUR

26,40 EUR

1,08 EUR

25,92 EUR

0,48 EUR

32125 

259

1,45 EUR

375,55 EUR

1,42 EUR

367,78 EUR

7,77 EUR

32128 

5.333

1,15 EUR

6.132,95 EUR

1,13 EUR

6.026,29 EUR

106,66 EUR

32130 

2.299

1,15 EUR

2.643,85 EUR

1,13 EUR

2.597,87 EUR

45,98 EUR

32135 

772

1,55 EUR

1.196,60 EUR

1,52 EUR

1.173,44 EUR

23,16 EUR

5.276,73 EUR

Mit ihrem am 12.08.2010 erhobenen Widerspruch vom 30.07.2010 bat die Klägerin um eine Erklärung der Honorarkürzungen.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2011 zurück. Die Quotierung finde ihre Grundlage in § 8 Abs. 6a des Honorarverteilungsvertrages (HVV). Die Einführung einer Mengenbegrenzung für Leistungen, die nicht dem Regelleistungsvolumen (RLV) unterliegen, aber Bestandteil der morbiditätsbezogenen Gesamtvergütung (MGV) seien, sei ab dem Quartal III/2009 erforderlich gewesen, um die RLV-Fallwerte zu stabilisieren. Ohne diese Maßnahme wären diese insbesondere im fachärztlichen Bereich in nicht vertretbarem Ausmaß abgesunken. Ursache hierfür sei eine deutliche Ausweitung der außerhalb des RLV mit dem Regionalpunktwert vergüteten Leistungen in den Quartalen I und II/2009 gewesen. Auch soweit diese Leistungsausweitung begründet sei - z. B. durch Leistungsverlagerung vom stationären in den ambulanten Bereich - würden die Krankenkassen keine zusätzlichen Zahlungen leisten. Da nach derzeitiger Beschlusslage die MGV auf Basis der abgerechneten Leistungsmenge des Jahres 2008 gebildet werde, fänden darin zusätzliche Leistungen derzeit keine Berücksichtigung. Da ab dem Quartal III/2009 auf Grund der Beschlüsse des Bewertungsausschusses weitere Leistungen von den RLV ausgenommen worden seien, sei eine Mengenbegrenzung unumgänglich gewesen. Aus dem gleichen Grund habe der Bewertungsausschuss ab III/2010 freie Leistungen über qualifikationsabhängige Zusatzvolumina wieder in die RLV einbezogen. Die Quote ermittle sich gemäß § 8 Abs. 6a Buchst. c HVV aus dem pro Leistung bzw. Fachgruppe im entsprechenden Quartal des Jahres 2008 (hier: I/2008) gezahl...

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