Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitwirkungspflicht des Hilfebedürftigen bei Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung
Orientierungssatz
1. Für die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz zu Leistungen nach dem SGB 2 fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, solange es der Hilfebedürftige durch Ausübung seiner Mitwirkungspflicht gegenüber dem Leistungsträger selbst in der Hand hat, die begehrte Leistung zu erhalten.
2. Solange der Hilfebedürftige seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, kann der Leistungsträger die begehrte Leistung versagen. Das Nichtvorhandensein von Einkommen und Vermögen ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen. Deshalb kann der Leistungsträger zur Feststellung der Hilfebedürftigkeit die Vorlage von Kontoauszügen verlangen.
3. Die Vorlage seiner Kontoauszüge ist dem Antragsteller uneingeschränkt zumutbar. Solange er diese verweigert, fehlt es an der für die Hilfebedürftigkeit erforderlichen Glaubhaftmachung und damit an dem für die Bewilligung des einstweiligen Rechtsschutzes notwendigen Anordnungsanspruch.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt erneut von der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II).
Die Antragstellerin hatte bereits im Juli 2006 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erhoben, u.a. mit dem Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr rückwirkend ab dem 1.3.2006 Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende zu bewilligen (Verfahren S 00 AS 000/00 ER SG Düsseldorf). Die Bewilligung von Leistungen war seinerzeit von der Antragsgegnerin abgelehnt worden, weil die Antragstellerin nach Beendigung ihrer abhängigen Beschäftigung bei der U1 für U2l/L1 im Januar die ihr zustehenden (Rest-)Ansprüche auf Arbeitslosengeld I nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) nicht hinreichend verfolgt, und hierbei die von der Bundesagentur für Arbeit angeforderten Unterlagen zur Bearbeitung des Antrages auf Gewährung von Arbeitslosengeld I (Arbeitsbescheinigung, Kündigungsschreiben) nicht vorgelegt hatte. Mit Beschluss vom 2.8.2006 hatte das erkennende Gericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig für die Zeit 5.7.2006 bis zum 30.7.2006 ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 236,34 Euro und für die Zeit vom 1.8.2006 bis zum 31.8.2006 in Höhe von 272,80 Euro zu zahlen. Im übrigen hatte das Gericht den Antrag abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde der Antragsgegnerin hatte das Landessozialgericht NRW mit Beschluss vom 31.8.2006 (L 0 B 00/00 AS ER LSG NRW) zurückgewiesen. Das LSG NRW hatte in seinem Beschluss ausgeführt, mit der Leistungsgewährung bis zum 31.8.2006 sei der Antragstellerin letztmalig Gelegenheit gegeben, alle Voraussetzungen für eine Sachentscheidung über ihren vorrangig zu verfolgenden Anspruch auf Arbeitslosengeld I herbeizuführen.
Mit Schreiben vom 2.9.2006 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, sie sei krank und bitte darum, sie bei einer Krankenkasse zu versichern. Mit Schreiben vom 6.9.2006 bat wiederholend die Mutter der Antragstellerin, Frau K2, um Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (einschließlich Miete) für ihre Tochter. Sie habe ihr ab und zu Geld gegeben. Die Mutter fügte ihrem Schreiben einen Vordruck der Bundesagentur für Arbeit über eine Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III bei, in dem ein Beschäftigungsverhältnis der Antragstellerin vom 20.4.2006 bis zum 13.5.2006 als Hilfskraft am G E1 vermerkt ist.
Mit Bescheid vom 20.9.2006 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin unter dem Vorbehalt der Entscheidung im Hauptsacheverfahren Leistungen für den Monat Juli 2006 (5.7.- 31.7.2006) in Höhe von 245,52 Euro und für den Monat August (1.8.-31.8.2006) in Höhe von 272,80 Euro unter jeweiliger Anrechnung eines fiktiven "Arbeitsagentur Einkommen, Arbeitslosengeld monatlich". Die Leistungen wurden der Antragstellerin ausgezahlt.
Mit Schreiben vom 6.11.2006 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur Mitwirkung nach § 60 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch -Allgemeiner Teil- (SGB I) zwecks Bearbeitung des Fortzahlungsantrages auf Weitergewährung von Leistungen ab dem 1.9.2006 auf und forderte bis zum 23.11.2006 die Vorlage folgender Unterlagen: Fortzahlungsantrag für die Weitergewährung der Leistungen ab 1.9.2006, Nachweis über die Beantragung des Restanspruchs von Arbeitslosengeld I, Kontoauszüge der E2 Bank ab 1/2006 bis Erlöschen des Kontos, Kontoauszüge der T1 Bank von März 2006 bis heute, Nachweis über die Finanzierung der Strom- und Heizkostenteilbeträge, Nachweis über die Finanzierung der Mieten März 2006 bis Juni 2006, September 2006 bis November 2006 bzw. Beleg über bestehende Mietrückstände. Sollte die Antragstellerin bis zum...