Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Aufhebung einer Leistungsgewährung wegen nicht angegebenen Einkommens und Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Sachaufklärung zum Hilfebedarf. Voraussetzung der Anordnung einer aufschiebenden Wirkung der Aufhebungsentscheidung. Zulässigkeit der Fortführung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bei Eintritt der Bestandskraft der Aufhebungsentscheidung
Orientierungssatz
1. Hat ein Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende gegen einen Entziehungsbescheid, mit dem die Leistungsgewährung rückwirkend aufgehoben wurde, kein Rechtsmittel fristgerecht eingelegt, so dass der Bescheid bestandskräftig geworden ist, wird ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen den Bescheid mit Bestandskraft des Bescheides unzulässig, da insoweit das Rechtsschutzbedürfnis entfällt.
2. Wurde die Gewährung einer Grundsicherungsleistung nachträglich aufgehoben, da der Grundsicherungsempfänger berücksichtigungspflichtiges Einkommen nicht angegeben hatte und sodann seiner Mitwirkungspflichten bei der Ermittlung des tatsächlichen Hilfebedarfs nicht nachkam, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen den Aufhebungsbescheid im gerichtlichen Eilverfahren regelmäßig nicht in Betracht.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt von dem Antragsgegner Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II), die ihm für den Monat Februar 2018 entzogen worden sind.
Der Antragsteller stand im Leistungsbezug bei dem Antragsgegner und erhielt Grundsicherungsleistungen, die ihm mit Bescheid vom 17.08.2017 für die Zeit bis zum 28.02.2018 in Höhe von 804,41 Euro monatlich bewilligt worden waren. Der Bewilligungsbescheid wurde mit Änderungsbescheiden vom 19.10.2017 und 25.11.2017 geändert, die für den Monat Februar 2018 bewilligten Leistungen betrugen 816,57 Euro.
Der Antragsgegner erhielt Hinweise, dass der Antragsteller über nicht angegebene Einkünfte und weitere - nicht angegebene - Konten verfüge. Der Antragsgegner forderte daraufhin Angaben zu den weiteren Konten an (Mitwirkungsaufforderungen vom 07.11.2017 und vom 29.11.2017), verbunden mit einem Hinweis auf die §§ 60, 66, 67 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I, sowie darauf, dass die Leistungen bei Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht ganz versagt werden könnten und der Antragsteller keine Leistungen mehr erhielte.
Der Antragsteller gab an, dass er hinsichtlich einiger der genannten Konten keine Kontoauszüge beibringen könne und hinsichtlich anderer Kontoauszüge erhebliche Kosten entstünden. Im Übrigen verwies er auf datenschutzrechtliche Bestimmungen. Die angeforderten Kontoauszüge legte er nicht vor.
Mit Bescheid vom 10.01.2018 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Leistungen für den Zeitraum 01.02.2018 bis 28.02.2018 ganz. Dies begründete er damit, dass der Antragsteller die angeforderten Kontoauszüge trotz Mitwirkungsaufforderung nicht eingereicht habe. Gegen den Bescheid erhob der Antragsteller Widerspruch.
Am 22.01.2018 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er trägt vor, dass er mittellos sei.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Entziehungsbescheid vom 10.01.2018 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er weist darauf hin, dass der Antragsteller bisher der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei.
Zwischenzeitlich hat der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2018 zurückgewiesen und zur Begründung nochmals auf die noch fehlenden Unterlagen verwiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde ausweislich eines Aktenvermerks des Antragsgegners am 30.01.2018 zur Post gegeben. Mit Schreiben vom 29.01.2018 hat der Antragsgegner zudem nochmals auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.
Klage hat der Antragsteller bis zum heutigen Tage nicht erhoben.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Ge-richtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners.
II.
Der zunächst zulässige Antrag ist unzulässig geworden.
Da der Antragsgegner mit Entziehungsbescheid vom 10.01.2018 die bereits bewilligten Leistungen entzogen hat, ist statthafte Antragsart hinsichtlich des Begehrens des Antragstellers ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG.
Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn im Rahmen einer Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers an ...