Nachgehend
Tenor
Die Quartalsabrechnung II/2001 vom 16.10.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.06.2004 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte aufgrund einer Nachberechnung der Punktmengenüberschreitung für die Quartale I/1997 und II/1997 von dem Kläger Honorare in Höhe von 15.854,04 EUR (30.986,29 DM) zurückfordert.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist eine Honorarrückforderung aufgrund Punktmengenüberschreitung im Jahre 1997.
Der Kläger war im Jahre 1997 als Zahnarzt in N niedergelassen und zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Mit Ablauf des 30.06.2003 endete seine vertragszahnärztliche Zulassung.
Nachdem die Beklagte mit den Quartalsabrechnungen I/1997 und II/1997 gegenüber dem Kläger keine Honorarrückforderungen aufgrund Punktmengenüberschreitung nach den Vorschriften des § 85 Abs. 4 b ff. Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) verfügt hatte, wandte sie sich unter dem 12.10.2001 wegen einer Nachberechnung der Degression für das Jahr 1997 an ihn:
Für das Jahr 1997 habe sie die sog. "Degression" unter Zugrundelegung von 350.000 "kürzungsfreien" Punkten (zuzüglich entsprechender Zuschläge bei der Beschäftigung genehmigter Assistenten und/oder angestellter Zahnärzte) ermittelt. Die nordrheinischen Primärkrankenkassen/-verbände seien nun der Auffassung, die Berechnung der Degression für das Jahr 1997 sei auf einer Grundlage von nur 175.000 Punkten durchzuführen, da die gesetzliche Regelung über die Punktwertdegression zum 01.07.1997 außer Kraft getreten sei. Bei einer halbjährlichen Geltungsdauer käme den Vertragszahnärzten somit auch nur die Hälfte der "kürzungsfreien" Punktmenge zugute. Eine gerichtliche Auseinandersetzung sei möglicherweise unvermeidlich. Sollten sich die nordrheinischen Primärkrankenkassen mit ihrer Auffassung durchsetzen, sei die Beklagte vertraglich verpflichtet, dementsprechend die Berechnung für das Jahr 1997 unter Zugrundelegung von 175.000 Punkten durchzuführen. Bis zur eventuellen höchstrichterlichen Klärung dieser Frage könne erhebliche Zeit vergehen. Die Beklagte sei gezwungen, diese in Rede stehenden Forderungen der Krankenkassen sicherzustellen. Aus formalen Gründen müsse daher mit der Quartalsabrechnung II/2001 im Wege eines Bescheides die für den Kläger individuell berechnete Rückforderung festgesetzt werden.
Mit der Quartalsabrechnung II/2001 verfügte die Beklagte daraufhin einen Honorarabzug wegen Überschreitung der praxisindividuellen Punktmengengrenze in Höhe von 30.986,29 DM. Einen hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 03.06.2004 zurück, da nunmehr auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) mit Urteil vom 07.01.2004 - L 11 KA 146/00 - (gemeint: - L 11 KA 48/03 -) entschieden habe, dass für den betreffenden Zeitraum des Jahres 1997 die Degressionsregelungen auf der Basis von 175.000 Punkten umzusetzen seien.
Hiergegen richtet sich die am 05.07.2004 zum Aktenzeichen S 0 KA 000/04 erhobene Klage. Antragsgemäß ist das Verfahren bis zur Erledigung der Revisionsverfahren B 6 KA 17/04 R und B 6 KA 18/04 R ruhend gestellt und nach den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27.04.2005 unter dem neuen Aktenzeichen S 0 KA 000/05 fortgesetzt worden.
Der Kläger ist der Ansicht, eine rückwirkende Aufhebung der Honorarbescheide aus dem Jahre 1997 sei unstatthaft. Der in diesen Bescheiden pauschal gehaltene Hinweis auf den Vorbehalt nachträglicher Berichtigung rechtfertige keine Neuberechnung vier Jahre später.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid über die Quartalsabrechnung II/2001 vom 16.10.2001 und den Bescheid vom 20.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.06.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.
Die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 30.06.2004 - B 6 KA 34/03 R -) sei vorliegend nicht übertragbar. Die Regelung über den degressiven Punktwert sei durch das Zweite Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV-NOG) mit Wirkung ab 01.07.1997 außer Kraft gesetzt worden. Insoweit ergebe sich die gegenüber dem Kläger durchgeführte nachträgliche sachlich-rechnerische Berichtigung aus einer von der Beklagten als ausführende Verwaltung zu beachtenden gesetzlichen Regelung. Mit den Entscheidungen vom 27.04.2005 - B 6 KA 17/04 R - und - B 6 KA 18/04 R - habe das BSG darüber hinaus ausgeführt, dass den Vertragszahnärzten Vertrauensschutz nicht zuzubilligen sei.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Akte S 0 KA 000/00 ER Bezug genommen. In letzterem Verfahren hat die Beklagte erklärt, die angefochtenen Bescheide - zu denen auch der Bescheid vom 20.10.2003 über die Belastung des Abrechnungskontos des Klägers gehört - nicht zu vollziehen.
Die Kammer hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass ...