Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Voraussetzung der Zugehörigkeit eines Versicherten zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz
Orientierungssatz
1. Die Feststellung von Zeiten einer Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie der insoweit erzielten Arbeitsentgelte nach § 1 Abs. 1 AAÜG setzt u. a. voraus, dass der Betreffende am Stichtag 30. 6. 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war.
2. Arbeitgeber im rechtlichen Sinn war am Stichtag ein VEB nur dann, wenn er seine Fondsinhaber- und Rechtsträgerschaft an eine Nachfolgegesellschaft noch nicht verloren hatte. Maßgeblich für den Verlust dieser Trägerschaft war die Eintragung der privaten Nachfolgegesellschaft in das Handelsregister.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 01.03.1975 bis 30.06.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der am 00.00.1952 in der ehemaligen DDR geborene Kläger ist studierter Diplom-Ingenieur (FH). Er war unter anderem vom 01.03.1975 bis 18.01.1980 als Technologe im VEB Werkzeugmaschinenfabrikunion H und vom 22.01.1980 bis Juni 1990 als Objektverantwortlicher im VEB F1 H tätig. Ab dem 01.07.1970 war er als Verkaufsingenieur für die finnische Firma M in H tätig. Am 13.03. 2006 beantragte er bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Die Beklagte führte zunächst Ermittlungen zu dem vom Kläger erzielten Entgelten durch und lehnte mit Bescheid vom 22.03.2006 den Antrag des Klägers auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) ab. Der Kläger habe keine Versorgungsanwartschaft erworben, da er zunächst weder in einem Versorgungssystem einbezogen worden sei noch eine nachträgliche Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem durch Rehabilitation etc. erfolgt sei. Ferner habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage aufgrund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehabt (Urteil vom 09.04.2002 B 4 RA 36/01 R). Er habe am 30.06.1990 keine Tätigkeit in einem VEB ausgeübt, da der VEB F H bereits vorher in eine GmbH umgewandelt worden sei. Die Umwandlung sei wirksam mit der Eintragung der privaten Nachfolgegesellschaft (GmbH oder AG) in das maßgebliche Register. Der Kläger widersprach und machte geltend, am 30.06.1990 noch Beschäftigter des VEB F1 H gewesen zu sein. Er sei insbesondere nicht beim neu gegründeten Unternehmen "F1 H" beschäftigt gewesen. Das belege auch sein Zeugnis des VEB F H vom 30.06.1990 und sein entsprechender Eintrag im Sozialversicherungsausweis; dort habe der VEB F1 H für die Zeit bis zum 30.06.1990 eine Beschäftigung mit beitragspflichtigem Arbeitsverdienst bescheinigt. Die Beklagte führte Ermittlungen zur Umwandlung des VEB F1 H durch. Nach dem notariellen Umwandlungsvertrag vom 12.06.1990 wurde der VEB F1 H in zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung umgewandelt, nämlich die F2-GmbH mit Sitz in H und die C L-GmbH mit Sitz in Q. Zur Durchführung der Umwandlung werde mit Stichtag vom 01.05.1990 das Vermögen aus der bisherigen Fondsinhaberschaft des VEB F1 H anteilig der F2-GmbH und der C L-GmbH übertragen. Die Treuhandanstalt übernahm die Rechtsträgerschaft an dem Grund und Boden, der sich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Rechtsträgerschaft des VEB F1 H befand. Die Nutzungsrechte an Grund und Boden wurden an die beiden Nachfolge-GmbHs vergeben. Schließlich sind nach Nr. 7 des Umwandlungsvertrages die F2-GmbH und die C L-GmbH Gesamtgläubiger und Gesamtschuldner für alle nicht in der Aufstellung über Rechte und Pflichten, Forderungen und Verbindlichkeiten des VEB enthaltenen Forderungen und Verbindlichkeiten. Die F2-GmbH wurde letztlich am 27.06.1990 in das Handelsregister eingetragen, die C L-GmbH am 03.07.1990. Desweiteren wurde der VEB F1 H von Amts wegen am 03.07.1990 gemäß § 7 Umwandlungsverordnung (Umwandlungs-VO) im Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirks H gelöscht. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.07.2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger habe insbesondere aufgrund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage. Er sei an diesem Stichtag nicht in einem VEB beschäftigt gewesen, da dieser VEB schon vorher privatisiert worden sei. Die Umwandlung des VEB sei mit der Eintragung der (Folge-)GmbH vollzogen worden.
Mit seiner am 23.08.2007 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt.
Er ist weiterhin der Auffassung, einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage aufgrund der am 30.06.1990 ...