Entscheidungsstichwort (Thema)
Kassenärztliche Vereinigung. Vergütung der Ärzte. vorläufige Fortgeltung des bisher zugewiesenen Regelleistungsvolumens. Rechtzeitigkeit der Zuweisungsmitteilung
Orientierungssatz
Die Regelungen des § 87b Abs 5 SGB 5 können nur dahin verstanden werden, dass der Arzt Zahlungsansprüche aus dem bisher zugewiesenen Regelleistungsvolumen hat, wenn die Mitteilung des Regelleistungsvolumens später als vier Wochen vor Quartalsbeginn erfolgt.
Nachgehend
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 24.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2009 wird aufgehoben und die Beklagte zu verurteilt, der Honorarfestsetzung für das Quartal II/2009 das dem Kläger für das Quartal I/2009 zugewiesene Regelleistungsvolumen in Höhe von 41.848 Euro zugrunde zu legen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe des dem Kläger für das Quartal II/2009 zuzuweisenden Regelleistungsvolumens.
Der Kläger ist als praktischer Arzt in H niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Für das Quartal I/2009 hatte die Beklagte ihm ein Regelleistungsvolumen in Höhe von 41.848 Euro zugewiesen. Für das Quartal II/2009 setzte die Beklagte das Regelleistungsvolumen des Klägers mit Bescheid vom 24.02.2009, der dem Kläger nach seinem unbestrittenen Vortrag am 09.03.2009 zugegangen ist, auf 37.981,44 Euro fest. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein mit dem Vorbringen, das Regelleistungsvolumen für das Quartal II/2009 sei nicht entsprechend § 87 b Abs. 5 SGB V spätestens vier Wochen vor Beginn des Quartal zugewiesen worden. Damit gelte das ihm für das Quartal I/2009 zugewiesene Regelleistungsvolumen fort. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.2009 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die vierwöchige Frist des § 87 b Abs. 5 SGB V sei als Ordnungsfrist zu verstehen, die nicht die Rechtsfolge des § 87 b Abs. 5 Satz 4 SGB V auslöse. Rechtzeitig im Sinne des § 87 b Abs. 5 Satz 4 SGB V sei eine Zuweisung, wenn sie vor Beginn des Geltungszeitraums des Regelleistungsvolumens erfolge. Die in § 87 b Abs. 5 Satz 4 SGB V vorgesehene vorläufige Fortgeltung des bisherigen Regelleistungsvolumens mache nur Sinn, wenn die Mitteilung des Regelleistungsvolumens erst im Geltungsquartal erfolge. Erfolge die Mitteilung des Regelleistungsvolumens vor Beginn des jeweiligen Quartals, sei die Mitteilung in jedem Falle in diesem Sinne rechtzeitig.
Hiergegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Klage, zu deren Begründung im wesentlichen vorgetragen wird, der Bescheid über die Festsetzung des Regelleistungsvolumens für das Quartal II/2009 sei verspätet ergangen. Die Argumentation der Beklagten, die Frist des § 87 b Abs. 5 Satz 1 SGB V sei eine reine Ordnungsvorschrift und eine Zuweisung vor Beginn des Quartals sei ausreichend, überzeuge nicht. Der Wortlaut der Regelung lasse eine derartige Interpretation nicht zu. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass die Regelleistungsvolumina innerhalb der gesetzlich normierten Frist zugewiesen werden müssten. Ergäbe sich im Nachgang ein niedrigeres Regelleistungsvolumen und damit ein Vergütungsnachteil, sei dieser auszugleichen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 24.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Honorarfestsetzung für das Quartal II/2009 das dem Kläger für das Quartal I/2009 zugewiesene Regelleistungsvolumen in Höhe von 41.848 Euro zugrunde zu legen,
hilfsweise die Sprungrevision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Sprungrevision zuzulassen.
Die Beklagte macht geltend, ausweislich des § 87 b Abs. 5 Satz 4 SGB V ergäben sich Konsequenzen lediglich bei nicht rechtzeitiger Bekanntgabe des Regelleistungsvolumens vor dem Beginn des Geltungszeitraums. Rechtsfolge in diesem Fall sei die Fortgeltung des bisherigen Regelleistungsvolumens. Werde das Regelleistungsvolumen aber bereits vor seinem Geltungszeitraum bekannt gegeben, gelte es auch für diesen, da Rechtsfolgen für diesen Fall nicht geregelt seien. Da in § 87 b Abs. 5 Satz 4 SGB V ein Verweis auf die Frist des § 87 b Abs. 5 Satz 1 SGB V fehle, sei die Bekanntgabe des Regelleistungsvolumens auch dann rechtzeitig, wenn sie nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist erfolge.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und auch begründet. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid über die Zuweisung des Regelleistungsvolumens für das Quartal II/2009 beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), weil dieser nicht rechtmäßig ist. Da die Zuweisung nicht spätestens vier Wochen vor ...