Entscheidungsstichwort (Thema)
Dauer der Wirksamkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung
Orientierungssatz
1. Überschreitet das regelmäßige Jahresentgelt die Jahresentgeltgrenze, so besteht Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese Befreiung wirkt sich nicht auf ein nachfolgendes Beschäftigungsverhältnis aus. Die Wirksamkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht endet mit dem damaligen Beschäftigungsverhältnis.
2. Ist das neue Beschäftigungsverhältnis aufgrund eines Einkommens unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungspflichtig, so wirkt die bisherige Versicherungsfreiheit nicht fort.
3. Der Versicherungspflicht im nachfolgenden Beschäftigungsverhältnis steht § 6 Abs. 3 S. 1 SGB 5 nicht entgegen, weil diese Bestimmung die absolute Versicherungsfreiheit nur für die Zeit der Wirksamkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht regelt.
Nachgehend
Tenor
Unter Aufhebung des Bescheides vom 25.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2007 wird festgestellt, dass die Klägerin versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten ist. Der Beklagten werden die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage des Krankenversicherungsschutzes der Klägerin als versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten in ihrer Eigenschaft als angestellte Arbeitnehmerin nach einer im Jahre 1998 erfolgten Befreiung von der Versicherungspflicht nach dem Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze im Rahmen eines früher innegehabten Beschäftigungsverhältnisses.
Die 1967 geborene Klägerin war von 1992 bis 1995 pflichtversichertes Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse aufgrund einer Beschäftigung als Angestellte. Ab August 1995 war sie nach Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze in der privaten Krankenversicherung versichert. Für die Zeit ab 01.01.1998 erfolgte dann nach der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze eine antragsgemäße Befreiung von der Versicherungspflicht (Bescheid der Beklagten vom 12.03.1998). In der Zeit von August 1998 bis zum 14.10.1998 war die Klägerin erneut versicherungspflichtiges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung und zwar aufgrund der Zahlung von Arbeitslosengeld und Übergangsgeld (8/1998: arbeitslos; 01.09.1998 - 06.10.1998: Rehabilitationsmaßnahme; 08. - 14.10.1998: arbeitslos). Seit dem 15.10.1998 ist sie durchgehend bei der J Deutschland GmbH & Co. KG beschäftigt und zwar von Oktober 1998 bis Februar 2003 in einem vollschichtigen Beschäftigungsverhältnis mit Monatseinkommen in Höhe von 5.500,00 DM bis 6.130,48 DM. Seit März 2003 ist sie mit einem Umfang von 104 Stunden pro Monat teilzeitbeschäftigt, während der Elternzeit ihrer am 00.00.2003, 00.00.2005 und 00.00.2006 geborenen drei Kinder (monatliches Einkommen: 2.044,72 Euro, 2.096,40 Euro, 2.111,72 Euro).
Am 12.04.2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung als Versicherungspflichtige. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.04.2006 ab. Die mit Bescheid vom 12.03.1998 erfolgte Befreiung von der Krankenversicherungspflicht sei unwiderruflich und damals rechtmäßig erfolgt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie geltend machte, dass eine endgültige Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse nicht möglich sei. Die Befreiung sei ggf. nach §§ 44 ff. SGB X zurückzunehmen, z.B. bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse. Eine solche Änderung sei vorliegend gegeben, da die Klägerin mittlerweile über einen wesentlich geringeren Verdienst verfüge, der die Finanzierung der privaten Krankenversicherung für sich selbst und die drei Kinder deutlich kostenspieliger mache. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies - im Rahmen des nach Klageerhebung durchgeführten Widerspruchsverfahrens - den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2007 zurück. Es bestehe keine Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Befreiungsbescheides vom 12.03.1998.
Die Klägerin hat gegen die Bescheide der Beklagten Klage erhoben, mit der sie die Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterhin geltend macht.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 25.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2007 festzustellen, dass die Klägerin versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Eine einmal erfolgte Befreiung von der Versicherungspflicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses gelte auch für alle später nachfolgenden Beschäftigungsverhältnisse.
Zur weiteren Sachdarstellung wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klage auf Fe...