Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer stationären Behandlung (7.412,97 EUR) und insoweit insbesondere über die Frage, ob die Behandlung vom Versorgungsauftrag der Rechtsvorgängerin der Klägerin (L-I X gGmbH) gedeckt war.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin verfügte über einen Versorgungsauftrag für das Fachgebiet "Chirurgie". Sie führte vom 2.9.2009 bis zum 11.9.2009 für die bei der Beklagten versicherten N C, geboren 1957, eine stationäre Behandlung durch mit bzw. zur Implantation einer Kniegelenks-Totalendoprothese bei sonstiger primärer Gonarthrose. Sie stellte der Beklagten diese Behandlung unter dem 21.9.2009 i.H.v. 7.412,97 EUR in Rechnung.
Nachdem die Beklagte diese Rechnung nicht beglich, hat sie Klage beim Sozialgericht erhoben, den die Klägerin als Rechtsnachfolgerin fortsetzt. Den Einwand der Beklagten, dass die durchgeführte Behandlung als orthopädische nicht vom Versorgungsauftrag der Rechtsvorgängerin "Chirurgie" umfasst gewesen sei, weist die Klägerin zurück. Maßgeblich für den Versorgungsauftrag sei das Fachgebiet, für das die Vorgängerin der Klägerin im Krankenhausplan aufgenommen gewesen sei. Da der Krankenhausplan sich hinsichtlich der Definition der Fachgebiete nach der Weiterbildungsordnung der Ärztekammern richte und seit der Weiterbildungsordnung 2005 das Fachgebiet Chirurgie auch die Orthopädie mit umfasse, habe sich ihr Versorgungsauftrag 2009 auch auf orthopädische Behandlungen erstreckt. Dies sei auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten in Bezug genommenen Rechtsprechung des BSG zur statischen Verweisung des Landeskrankenhausplanes der Fall: Für die Feststellung des Versorgungsauftrags könne der Landeskrankenhausplan selber als rein internes Steuerungsinstrument nicht maßgeblich sein. Vielmehr sei der Inhalt des Außenwirkung entfaltenden Feststellungsbescheids über die Aufnahme in den Landeskrankenhausplan, bei ihr der Feststellungsbescheid vom 1.10.2007, maßgeblich. Mit der dortigen Festlegung des Versorgungsgebietes "Chirurgie" seien nicht nur chirurgische Behandlungen im engeren Sinne, sondern auch orthopädische Behandlungen mit eingeschlossen. Denn der Feststellungsbescheid vom 1.10.2007 beziehe sich auf den Landeskrankenhausplan NRW 2001 in der im Oktober 2007 geltenden Fassung, d.h. heißt auf die durch jüngere Fortschreibungen aktualisierte Fassung. Der Krankenhausplan NRW 2001 sei jedenfalls durch den im Termin der mündlichen Verhandlung vorgelegten Feststellungsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 2.11.2005 fortgeschrieben worden. Zu diesem Zeitpunkt, 2.11.2005, sei bereits die für die Definition der einzelnen Fachgebiete maßgebliche Weiterbildungsordnung für Ärzte dahingehend geändert gewesen, dass das Gebiet Chirurgie anders als zuvor nunmehr auch das Fachgebiet Orthopädie mit umfasse (Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 1.10.2005). Diese Änderung sei durch die mit Bescheid vom 2.11.2005 erfolgte Fortschreibung Gegenstand des Landeskrankenhausplanes geworden. Zudem bezieht sich die Klägerin zur Stützung ihres Vorbringens auf näher zitierte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.412,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit sowie weiterer Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bis zur Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält den geltend gemachten für Zahlungsanspruch für unbegründet. Die durchgeführte Behandlung im Jahre 2009 sei nicht vom damaligen Versorgungsauftrag der Rechtsvorgängerin der Klägerin umfasst gewesen. Für die Festlegung des Versorgungsauftrags komme es nicht auf die aktuelle Fassung der Weiterbildungsordnung an. Vielmehr sei die im Jahr 2001 geltende Fassung maßgeblich gewesen, in der die Chirurgie und die Orthopädie zwei verschiedene Fachgebiete gewesen seien. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts handele es sich bei der Verweisung des Landeskrankenhausplans auf die Weiterbildungsordnung um eine statische und nicht um eine dynamische Verweisung. Somit sei die Weiterbildungsordnung in der Fassung von 2001 bzw. 1995 maßgeblich gewesen. Die Implantation einer Endoprothese habe eine orthopädische Behandlung dargestellt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Vergütungsanspruch nicht zu, §§ 109, 39 SGB V. Kliniken können eine Vergütung für stationäre Behandlungen außerhalb von Notfallbehandlungen nur im Rahmen ihres Versorgungsauftrages erbringen und abrechnen, § 109 SGB V, § 8 KHEntgG (BSG, Urteil vom 24.1.2008 - B 3 KR 17/07 R -).
Die Klägerin verfügte im Behandlungszeitraum, im Jahr 2009, über keinen Versorgungsauftrag für die durchgeführte orthopädische Behandlung. Beim Implantieren einer Endoprothese ohne vorangegangenen...