Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Zinsen aus nachgezahlter Grundrente nach dem OEG iVm dem BVG
Orientierungssatz
Zinsen auf eine nachgezahlte Grundrente nach dem OEG iVm dem BVG sind im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB 2 nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Tenor
Der Bescheid vom 19.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.11.2013 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung von Zinsen aus Opferentschädigungsleistungen als Einkommen im Rahmen des Sozialgesetzbuches Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II).
Der Kläger stand im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Der am 00.00.1975 geborene erwerbsfähige Kläger wohnte in einer Wohnung in der N-straße 00 in 00000 W. Die Mietkosten einschließlich der Betriebskosten- und Heizkostenvorauszahlung betrugen ab dem 01.01.2013 276,04 EUR monatlich. Das Warmwasser wurde dezentral erzeugt.
Der Kläger wurde als Kind Opfer schwerwiegender Straftaten. Er beantragte am 08.11.2004 Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG). Der Antrag wurde mit Bescheid vom 18.04.2005 abgelehnt. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2005 zurückgewiesen. Dagegen erhob der Kläger am 10.08.2005 vor dem Sozialgericht Düsseldorf Klage, die unter dem Aktenzeichen S 1 (4) VG 132/05 geführt wurde.
Am 17.09.2012 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum ab dem 01.11.2012.
Der Kläger schloss mit dem Landschaftsverband Rheinland (LVR) am 15.10.2012 einen gerichtlichen Vergleich. Danach erfolge eine Versorgung nach dem OEG ab dem 01.11.2004 unter Anerkennung eines Grades der Schädigungsfolgen (GdS) von 60.
Mit Bescheid vom 26.10.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.11.2012 bis zum 30.04.2013. Für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 30.04.2013 bewilligte er vorläufig Leistungen in Höhe von 649,38 EUR monatlich.
Mit Änderungsbescheid vom 24.11.2012 passte der Beklagte die Bewilligung für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 30.04.2013 an den neuen Regelsatz an. Nunmehr bewilligte er Leistungen in Höhe von 657,57 EUR monatlich.
Mit Ausführungsbescheid vom 10.01.2013 bewilligte der LVR dem Kläger eine Versorgung nach dem OEG ab dem 01.11.2004. Der GdS betrage 60. Der Kläger habe Anspruch auf eine Grundrente. Ab dem 01.02.2013 erhalte der Kläger eine Grundrente in Höhe von 295,00 EUR monatlich. Für den vergangenen Zeitraum erhalte der Kläger eine Nachzahlung in Höhe von 27.857,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4.374,55 EUR, insgesamt 32.231,55 EUR.
Die Nachzahlung nebst Zinsen wurde dem Konto des Klägers am 16.01.2013 gutgeschrieben.
Mit E-Mail vom 18.01.2013 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass die Unterlagen zu der Verhandlung vom 15.10.2012 beim Sozialgericht Düsseldorf nunmehr vorlägen. Renten und Beihilfen seien bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (BVG) nicht anzurechnen.
Mit Bescheid vom 21.01.2013 änderte der Beklagte die Bewilligung der Leistungen vom 24.11.2012 für den Zeitraum von November 2012 bis April 2013. Bewilligt wurden für den Zeitraum Januar bis April 2013 Leistungen in Höhe von 666,83 EUR monatlich. Es werde eine Mieterhöhung in Höhe von 9,26 EUR ab Januar 2013 berücksichtigt. Die Bewilligung erfolgte nicht mehr vorläufig.
Mit Schreiben vom 24.01.2013 forderte der Beklagte Kontoauszüge des Klägers zum Nachweis des Zeitpunktes des Zuflusses der Nachzahlung des LVR an.
Mit Schreiben vom 06.03.2013 hörte der Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Aufhebung und Erstattung von Leistungen ab Januar 2013 an. Die nachgezahlten Zinsen seien als Einkommen anzurechnen und auf sechs Monate zu verteilen. Daher habe er von Januar bis März 2013 zu Unrecht Leistungen erhalten.
Mit Bescheid vom 20.03.2013 änderte der Beklagte die Bewilligung für den Monat April 2013. Er reduzierte den Leistungsanspruch auf 0,74 EUR. Die Zinsen seien anzurechnen.
Mit Bescheid vom 19.08.2013 hob der Beklagte seine Entscheidungen vom 26.10.2012, 24.11.2012 und 21.01.2013 für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2013 teilweise in Höhe von insgesamt 1.998,27 EUR auf und forderte die Erstattung.
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 16.09.2013 Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 19.08.2013.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2013 zurück. Die Zinseinnahmen seien nicht privilegiert und daher als Einkommen zu berücksichtigen.
Hiergegen hat der Kläger am 03.12.2013 Klage erhoben.
Der Kläger trägt vor, Zinseinnahmen aus seiner Opferentschädigung seien privilegiert und nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 19.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.11.2013 aufzuheben.
Der Bekl...