Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Wegfall des zusätzlichen Barbetrags gem § 21 Abs 3 S 4 BSHG. Übergangsregelung des § 133a SGB 12
Orientierungssatz
Zum Fehlen eines Anspruchs auf Zahlung des zusätzlichen Barbetrags gem § 21 Abs 3 S 4 BSHG iVm § 133a SGB 12.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger für die Zeit ab 31.10.2005 ein zusätzlicher Barbetrag nach § 21 Abs. 3 S. 4 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in Höhe von 5 % aus 656,03 Euro beanspruchen kann.
Der am ... 1956 geborene Kläger lebt seit 1982 im Wohnheim W der Lebenshilfe Kreisvereinigung M und arbeitete in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Kostenträger für beide Maßnahmen ist der Beklagte.
Am 19.10.2004 stellte der Betreuer des Klägers einen Rentenantrag wegen voller Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 15.02.2005 gewährte die Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinprovinz mit Wirkung ab 01.10.2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 656,03 Euro monatlich.
Am 28.02.2005 zahlte die LVA für den Zeitraum 01.10.2004 bis 31.03.2005 einen Betrag in Höhe von 3.979,74 Euro nach. Sowohl die Nachzahlungssumme als auch die laufenden monatlichen Rentenzahlungen fließen unmittelbar dem Beklagten zu. Mit Schreiben vom 28.10.2005, eingegangen am 31.10.2005, beantragte der Kläger beim Beklagten die Auszahlung eines erhöhten Barbetrages ab Rentenantragstellung.
Mit Bescheid vom 08.11.2005 lehnte der Beklagte die Zahlung eines Zusatzbarbetrages ab, da die entsprechenden Rechtsgrundlagen für einen derartigen Anspruch zum 01.01.2005 weggefallen seien. Da die erste Zahlung der Rente erst im Jahr 2005 geflossen sei und vor dem 01.01.2005 ein Zusatzbarbetrag nicht gezahlt worden sei, könne ein Zusatzbarbetrag nicht bewilligt werden.
Den Bescheid vom 08.11.2005 widersprach der Kläger mit Schreiben vom 05.12.2005. Entscheidend für die Bewilligung des Zusatzbarbetrages sei der Zeitpunkt der Rentenantragstellung und der Zeitpunkt, ab dem die Rente bewilligt worden sei. Auf die Dauer des Zeitraumes, die für die Bearbeitung des Rentenantrages notwendig sei, habe er keinen Einfluss.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2006 wies der Beklagte den Widerspruch vom 05.12.2005 zurück. Ab 01.01.2005 könne ein Zusatzbarbetrag nach § 21 Abs. 3 S. 4 BSHG nicht mehr gezahlt werden, da seit dem 01.01.2005 nicht mehr das BSHG Anwendung finde, sondern das Sozialgesetzbuch 12. Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Ein Zusatzbarbetrag sei nach diesem Gesetz nicht mehr vorgesehen. Auch die Übergangsvorschrift des § 133 a SGB XII sei nicht anwendbar. Die Übergangsvorschrift gelte nur für Personen, die - zumindest - am 31.12.2004 einen Anspruch auf zusätzlichen Barbetrag nach § 21 Abs. 3 S. 4 BSHG hatten. Ein derartiger Anspruch setze aber voraus, dass der betreffende Heimbewohner einen Teil der Kosten des Aufenthaltes in der Einrichtung selbst trägt. Dies sei im Fall des Klägers nicht gegeben, da der Kostenbeitrag in Form der Rente erst im Jahre 2005 tatsächlich eingegangen sei.
Am 30.03.2006 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben, mit welcher er sein Begehren weiter verfolgt. Da die Rente im Februar 2005 nachträglich gezahlt worden sei, sei auch der Zusatzbarbetrag nachträglich zu leisten. Der im Rahmen von § 21 Abs. 3 S. 4 BSHG des Zusatzbarbetrages für die Zeit von Oktober 2004 bis Februar 2005 könne unterstellt werden, da sich der Zusatzbarbetrag für die Zeit von Oktober 2004 bis Februar 2005 auf lediglich 164,00 Euro belaufe. Ferner könne der Anspruch auf den Zusatzbarbetrag nicht von der zufälligen Dauer der Rentenantragsbearbeitung abhängen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 08.11.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ab 31.10.2005 (Eingang des Antrages bei dem Beklagten) einen Zusatzbarbetrag gem. § 21 Abs. 3 S. 4 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in Höhe von 5 % von 656,03 Euro zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Das Gericht hat dem Beklagten um Erläuterung gebeten, ob die rückwirkend gezahlte Rente für zurückliegende Zeiträume verwendet worden sei. Der Beklagte hat darauf hin angegeben, dass die Rentennachzahlung von Februar 2005 nicht für rückwirkende Zeiträume verwandt worden sei. Entsprechend der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII sei die Rentennachzahlung als einmalige Einnahme behandelt worden und insofern von dem Monat an berücksichtigt worden, in dem sie tatsächlich zugeflossen sei. Ferner sei der Nachzahlungsbetrag in Höhe von 3.979,74 Euro von dem Monat des Zuflusses auf 12 Monate aufgeteilt worden und insofern ab diesem Zeitpunkt jeweils 331,63 Euro als monatliches Renteneinkommen vereinnahmt.
Dem hat der Beklagte entgegnet, die Rentennachzahlung sei nicht als einmalige Einnahme im Sinne der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII anzusehen. Einmalige Einnahmen seien nur solche, die zusätzlich zu den regelmäßigen Einkünften hinzutreten.
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