Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Neuregelung der Kostenpauschale nach Nr 40100 EBM-Ä 2008 durch Partner des Bundesmantelvertrags zum 1.4.2009 ist rechtmäßig. Vergütungsregelung. Maßgeblichkeit des Wortlautes der Bestimmungen. Bewertungsausschuss. Anmerkung zu Gebührenordnungsposition. Leistungslegende
Orientierungssatz
1. Die Beschränkung der Abrechenbarkeit der Kostenpauschale nach Nr 40100 EBM (juris: EBM-Ä 2008) durch die Partner des Bundesmantelvertrags ab dem 1.4.2009, wonach diese in den Fällen nicht mehr angesetzt werden kann, in denen auch Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 32.2.1 bis 32.2.7 EBM (Allgemeinlabor) abgerechnet werden, ist rechtmäßig.
2. Für die Auslegung von vertragsärztlichen Vergütungsregelungen ist in erster Linie der Wortlaut der Bestimmungen maßgebend (vgl ua BSG vom 11.12.2013 - B 6 KA 14/13 R = SozR 4-2500 § 87 Nr 28 und BSG vom 31.8.2005 - B 6 KA 35/04 R = SozR 4-2500 § 87 Nr 11).
3. Die vom Bewertungsausschuss selbst normierte Anmerkung zu einer Gebührenordnungsposition hat denselben Rang wie die Leistungslegende (vgl BSG vom 11.12.2013 - B 6 KA 14/13 R aaO).
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheides der Beklagten für das Quartal III/2009.
Bei der Klägerin handelt es sich um ein medizinisches Versorgungszentrum in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), das M... in zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist. Bei der Klägerin waren im streitgegenständlichen Zeitraum fünf Ärzte mit den Facharztbezeichnungen Facharzt für Laboratoriumsmedizin bzw. Facharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie tätig.
Unter dem 26.01.2010 erteilte die Beklagte der Klägerin den Abrechnungsbescheid für das Quartal III/2009. Aus einem Aktenvermerk der Beklagten geht hervor, dass dem Abrechnungsbescheid sachlich-rechnerische Berichtigungen nach Regelwerk zugrunde lagen. Diese betrafen die Nrn. 40100 und 40120 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM). Bei Nr. 40100 EBM handelt es sich um die Kostenpauschale für Versandmaterial, Versandgefäße usw. sowie für die Versendung bzw. den Transport für Untersuchungsmaterial, gegebenenfalls auch von infektiösem Untersuchungsmaterial, einschließlich der Kosten für die Übermittlung von Untersuchungsergebnissen der
- Laboratoriumsdiagnostik, ggf. einschließlich der Kosten für die Übermittlung der Gebührenordnungspositionen und der Höhe der Kosten überwiesener kurativ-ambulanter Auftragsleistungen des Abschnitts 32.3,
- Histologie,
- Zytologie,
- Zytogenetik und Molekulargenetik,
einmal im Behandlungsfall. Sie beträgt 2,60 Euro. Die Streichung dieser Gebührenordnungsposition erfolgte nach Darstellung der Klägerin in 25.126 Fällen. Bei Nr. 40120 EBM handelt es sich um die Kostenpauschale für die Versendung bzw. für den Transport von Briefen und/oder schriftlichen Unterlagen bis 20 g (z. B. im Postdienst Standardbrief) oder für die Vermittlung eines Telefax'. Sie beträgt 0,55 Euro. Diese Gebührenordnungsposition war in 26.780 Fällen gestrichen worden.
Am 22.02.2010 erhob die Klägerin Widerspruch. Sie führte aus, die Vergütung für das Quartal III/2009 sei nicht nachvollziehbar. Es bedürfe einer Erläuterung der sachlich-rechnerischen Berichtigungen. Die Absetzung der Kosten nach Nrn. 40100 und 40120 EBM sei nicht sachgerecht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2010 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Leistungen nach Nr. 40120 EBM könnten in den Fällen nicht berechnet werden, in denen die Kostenpauschale nach Nr. 40100 EBM abgerechnet worden sei. Diese sei in demselben Behandlungsfall nicht neben Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 32.2.1 bis 32.2.7 EBM berechnungsfähig. Die Überprüfung der klägerischen Abrechnung habe aber ergeben, dass die Gebührenordnungsposition 40100 EBM ausschließlich neben Laboratoriumsuntersuchungen des Abschnitts 32.2.3 in Abzug gebracht worden sei.
Am 06.09.2010 hat die Klägerin Klage erhoben.
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die sachlich-rechnerische Berichtigung der Beklagten beruhe auf der Änderung des EBM zum 01.04.2009 bzw. auf der Nichtvergütung der Versandvorgänge nach Nr. 40100 EBM, wenn Bestandteil des Untersuchungsauftrags auch oder nur eine Leistung des Abschnitts 32.2 gewesen sei. Sie sei rechtswidrig. Ein sachlicher Grund für den zugrundeliegenden Beschluss der Beigeladenen zu 2) sei nicht ersichtlich. Insgesamt seien drei Konstellationen möglich, in denen der Versandvorgang des Fachlabors nicht mehr bezahlt werde. Dies sei der Fall, wenn zusätzlich zu speziellen Untersuchungen eine allgemeine Laboratoriumsuntersuchung angefordert werde, wenn nur eine allgemeine Laboratoriumsuntersuchung angefordert werde und wenn in einem Quartal neben einem Auftrag mit ausschließlich speziellen Untersuchungen zu einem anderen Zeitpunkt gesondert noch eine ...