Orientierungssatz
Parallelentscheidung zum Urteil des SG Düsseldorf vom 7.4.2011 - S 27 R 1952/10, das vollständig dokumentiert ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die rückwirkende Gewährung einer Rente streitig.
Die ... 1931 in L... (L...) geborene Klägerin ist anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus und hat eine Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) erhalten. Sie besitzt heute die israelische Staatsangehörigkeit. Am 17.03.2003 beantragte sie bei der Beklagten die Gewährung eine Altersrente aufgrund von Ghettobeitragszeiten auf der Grundlage des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG). Sie habe in der Zeit von 1941/42 bis Juni 1943 im Ghetto L in einer Bäckerei und einem Lebensmittelladen gearbeitet und dafür Naturalien und Lebensmittelcoupons sowie gelegentlich Bargeld erhalten. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.10.2003 ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung von Altersrente unter Berücksichtigung von Ghetto-Beitragszeiten. Aufgrund des geringen Lebensalters sei es nicht glaubhaft, dass sie im geltend gemachten Zeitraum beschäftigt gewesen sei. Ferner ergäben sich Widersprüche im Vergleich zu ihren Angaben aus dem Entschädigungsverfahren. Dort habe sie angegeben, sich im Ghetto L... versteckt zu haben. Die Klägerin widersprach und machte insbesondere geltend, während des Ghettoaufenthaltes gearbeitet zu haben, sie habe sich erst später nach ihrer Flucht aus L... in einem Keller versteckt. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2004 zurück. Die Klägerin habe nicht entgeltlich in einem Ghetto gearbeitet, sie sei damals noch ein Kind gewesen. Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Düsseldorf (Az.: S 55 (27) RJ 97/04). Mit Urteil vom 19.10.2005 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die Klägerin habe widersprüchliche Angaben zu ihrem Ghettoaufenthalt gemacht. Zudem sei es nicht glaubhaft, dass sie entgeltlich gearbeitet habe. Ein angemessenes Verhältnis der Entlohnung zur geltend gemachten Beschäftigung sei nicht zu erkennen. Hiergegen erhob die Klägerin keine weiteren Rechtsmittel.
Am 17.08.2009 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Überprüfung der damaligen Entscheidung. Das Bundessozialgericht (BSG) habe die Rechtsprechung zum ZRBG durch die Urteile vom 02.06. und 03.06.2009 abgeändert. Diesem Antrag entsprach die Beklagte mit Bescheid vom 26.03.2010 und gewährte der Klägerin Regelaltersrente ab dem 01.01.2005. Ab dem 01.04.2010 seien 157,57 € monatlich zu zahlen, die Nachzahlung für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.03.2010 betrage 10.567,04 €. Für die Zeit davor sei die Rente nicht zu gewähren, da bei der Rücknahme von Bescheiden die Leistung längstens für einen Zeitraum bis zu 4 Jahren vor der Rücknahme erbracht werde. Ferner betrage der Zugangsfaktor für die Rente 1,530; der eigentlich für die Altersrente vorgesehene Zugangsfaktor von 1,0 sei für jeden Monat, den die Rente trotz erfüllter Wartezeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen worden sei, um 0,005 zu erhöhen. Daraus folge hier eine Erhöhung um 106 Kalendermonate, da die Klägerin die Voraussetzungen für die Altersrente seit dem 16.02.1996 erfülle.
Die Klägerin widersprach und machte geltend, die Rente sei unter Berücksichtigung von § 3 ZRBG ab dem 01.07.1997 zu zahlen. Andernfalls werde der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt. Es gebe keinen sachlichen Grund dafür, dass diejenigen, deren fristgerecht nach § 3 ZRBG bis 30.06.2003 gestellter Rentenantrag noch nicht rechtskräftig abgelehnt worden sei, die Rente rückwirkend ab dem 01.07.1997 erhielten, während bei rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rente erst später beginne, obwohl der Sachverhalt gleich sei. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.07.2010 zurück. Die Klägerin könne die Rente nur für die letzten 4 Jahre vor ihrem Überprüfungsantrag beanspruchen. Das folge aus der anspruchsvernichtenden Wirkung des § 44 Abs. 4 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X). Der Anspruchsausschluss trete auch dann ein, wenn der Versicherungsträger bei Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsaktes schuldhaft gehandelt habe. Diese Vorschrift stelle eine ausgewogene Gesamtregelung dar, die zwischen dem Interesse des Einzelnen an einer möglichst vollständigen Erbringung der ihm zu Unrecht vorenthaltenen Sozialleistung einerseits und dem Interesse der Solidargemeinschaft aller Versicherten an einer möglichst geringen finanziellen Belastung mit Ausgaben für zurückliegende Zeiträume andererseits vermittle. Das BSG halte die Vorschrift für verfassungsmäßig. Die Beklagte sehe keinen Anlass, § 44 Abs. 4 SGB X in ZRBG-Fällen nicht anzuwenden. Insbesondere erfolge die Anwendung der Vorschrift nicht gleichheitswidrig, da alle Betroffenen rückwirkend Leistungen für maximal 4 Jahre erhielten. Auch das ZR...