Entscheidungsstichwort (Thema)
Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod der Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesenen Rente. Entreicherungseinwand. Unkenntnis des Namens und der Anschrift des Verfügenden am Geldautomaten. Bargeldabhebung mittels PIN und EC-Karte
Orientierungssatz
1. Aus § 118 Abs 3 SGB 6 ergibt sich kein Rückzahlungsanspruch des Rentenversicherungsträger gegenüber dem Geldinstitut, wenn nach dem Tode der Berechtigten Geldauszahlungen mittels EC-Karte unter Verwendung der persönlichen Identifikationsnummer (PIN) durchgeführt werden.
2. Hierbei ist zunächst vom ersten Anschein berechtigter Nutzung auszugehen, denn hier gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die PIN der Verstorbenen von Dritten ausgespäht wurde (vgl BGH vom 5.10.2004 - XI ZR 210/03 = BGHZ 160, 308).
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die beklagte Sparkasse der klagenden Deutschen Rentenversicherung C einen Betrag von 1.777,35 EUR nach § 118 Abs. 3 des Sozialgesetzbuchs (SGB) VI zu erstatten hat.
Die Klägerin zahlte als Rentenversicherungsträger der Rentenberechtigten H1, der Witwe des 1986 verstorbenen Versicherten H2, seit November 1986 Witwenrente, auf ein Konto von Frau H1 bei der Beklagten. Frau H1 verstarb am 10.12.2004. Der Rentenanspruch bestand objektiv - unstreitig zwischen den Beteiligten - nur bis zum 31.12.2004 (§ 102 Abs. 5 SGB VI).
Die Witwenrente wurde aber weiterhin noch für die Zeit bis zum 30.04.2005 auf das Konto der verstorbenen Frau H1 bei der Beklagten überwiesen. Damit wurde ein Rentenbetrag von 2.418,40 EUR objektiv zu Unrecht weiterhin ausgezahlt, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist.
Am 07.03.2005 erhielt die Klägerin durch die DAK T Kenntnis, dass Frau H1 am 10.12.2004 gestorben ist (Bl. 323 der Verwaltungsakte). Der Renten-Service der Deutschen Q AG teilte der Klägerin am 11.04.2005 mit, er habe nur einen Teil der Rentenzahlungen von der Beklagten zurückerhalten.
Die Beklagte erklärt in einem Schreiben vom 05.04.2005 an den Renten-Service, sie sei erst durch die Rentenrückforderung vom Tode der Kontoinhaberin in Kenntnis gesetzt worden. Über die Rentenzahlungen sei bereits verfügt worden. Am 03.01., 03.02. und 28.02.2005 seien noch Verfügungen von 600 EUR, 650 EUR und 620 EUR erfolgt. Die Kontoinhaberin habe zwei Söhne mit Wohnsitz in T (N und B H3). Nähere Angaben könne sie leider nicht machen. Auf Anfrage der Klägerin teilte die Beklagte noch mit, Frau H1 sei allein über ihr Konto verfügungsberechtigt gewesen. Da nach ihrem Tod über das Konto mittels Karte verfügt worden sei, gehe sie von missbräuchlicher Verwendung aus.
Die Klägerin forderte daraufhin von der Beklagten mit Schreiben vom 04.05.2005 einen Betrag von noch 1.803,44 EUR, den die Beklagte noch zu erstatten habe. Die Klägerin erklärte, die erwähnten Kontoverfügungen von 600 EUR, 650 EUR und 620 EUR könnten nur dann zugunsten der Beklagten rückzahlungsmindernd berücksichtigt werden, soweit diese durch verfügungsberechtigte Personen vorgenommen worden wären. Solches habe die Beklagte aber nicht nachweisen können.
Die Beklagte antwortete daraufhin, sie habe erst nach Bekanntwerden des Todes der Frau H1 das Konto gegen weitere Verfügungen gesperrt. Zu diesem Zeitpunkt sei aber bereits verfügt gewesen wie schon mitgeteilt. Das Konto weise nur noch ein Guthaben in Höhe von 26,09 EUR auf, welchen Betrag man inzwischen der Klägerin überwiesen habe.
Die Klägerin blieb aber bei ihrer Gesamtforderung. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass sie Verfügungen von nicht kontoverfügungsberechtigten Personen zugelassen habe. Das gelte auch bei Nutzung einer EC-Karte zu Barabhebungen. Die Beklagte erwiderte nun, Verfügungen am Geldautomaten könnten nur mit der EC-Karte und der PIN getätigt werden. Kenntnis von der PIN habe in der Regel nur der jeweilige Karteninhaber selber. Offenbar habe jedoch schon vor dem Tode von Frau H1 eine Weitergabe der Karte und der PIN an einen Dritten vorgelegen, sodass nach Auffassung der Beklagten eine Vollmacht über den Tod hinaus vorliege, sodass die Verfügungen doch als von einer berechtigten Person vorgenommen worden anzusehen seien. Deshalb zahle sie weiterhin nicht.
Am 05.09.2005 hat die Klägerin gegen die Beklagte Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben mit dem Ziel der Zahlung von (noch) 1.777,35 EUR.
Zur Begründung nimmt die Klägerin Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen im Verwaltungsverfahren und vertieft dieses.
Ergänzend trägt sie vor: Die Beklagte werde auch nicht durch missbräuchliche Nutzung der EC-Karte entlastet, selbst wenn die Nutzung im Innenverhältnis zum Geldinstitut wirksam wäre. Denn dann habe das Geldinstitut Namen und Anschriften der abhebenden Personen dem Rentenversicherungsträger bekannt zu geben. Dazu könne die Beklagte aber nichts vortragen...