Tenor
Unter Aufhebung des Bescheides vom 26.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2005 wird die Beklagte verurteilt, die Abrechnung des Klägers für das Quartal 4/2004 bis zur Zustellung des Beschlusses des Zulassungsausschusses vom 01.12.2004 vorzunehmen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Durchführung einer Quartalsabrechnung.
Der Kläger ist Diplom-Psychologe und als Psychologischer Psychotherapeut approbiert. Mit Beschluss vom 30.06.1999 ermächtigte ihn der Zulassungsausschuss für Ärzte E - Bereich Psychotherapie - mit Wirkung vom selben Tage als Psychologischen Psychotherapeuten bedarfsunabhängig zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung in S mit der Auflage, innerhalb von fünf Jahren seine Fachkunde im Richtlinienverfahren der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie zu ergänzen. Nachdem der Kläger unter dem 13.06.2004 einen Antrag auf Umwandlung der Ermächtigung zur Nachqualifikation in eine Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut gestellt hatte, verfügte der Zulassungsausschuss mit weiterem Beschluss vom 01.12.2004, ausgefertigt und versandt als Bescheid am 17.12.2004, das Ende der Ermächtigung zur Nachqualifikation zum 30.06.2004. Er habe festgestellt, dass die eingereichten Fachkundenachweise zur Fachkunde-Erfüllung nicht ausreichend seien. Einen hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Berufungsausschuss für Ärzte - Psychotherapie - mit Beschluss vom 16.03.2005 als unzulässig zurück. Mit Urteil vom 31.05.2006 - S 00 KA 00/00 - hat das Sozialgericht Düsseldorf eine hiergegen erhobene Klage abgewiesen, über die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil (L 00 KA 00/00) ist gegenwärtig noch nicht entschieden.
Mit Bescheid vom 26.01.2005 lehnte die Beklagte die Durchführung der von dem Kläger für das Quartal 4/2004 eingereichten Abrechnung ab und behielt das ausstehende Honorar vollständig ein, da die Ermächtigung des Klägers zur Nachqualifikation zum 30.06.2004 geendet habe. Einen Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 08.09.2005 zurück.
Hiergegen richtet sich die am 06.10.2005 erhobene Klage.
Der Kläger ist der Ansicht, den erforderlichen Fachkundenachweis tatsächlich vollumfänglich erbracht zu haben. Zudem sei seine Ermächtigung gemäß § 95 Abs. 11 Satz 5 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) in jedem Fall bis zur Entscheidung des Zulassungsausschusses vom 01.12.2004 und mithin auch im Quartal 4/2004 erhalten geblieben. Im Übrigen habe sein Widerspruch gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses aufschiebende Wirkung entfaltet, da die Widerspruchsbehörde nicht die sofortige Vollziehung angeordnet habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 26.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2005 die Abrechnung für das Quartal 4/2004 vorzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Beide Beteiligten beantragen sicherheitshalber,
die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Die Beklagte hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und ist der Ansicht, der Kläger sei im streitbefangenen Quartal 4/2004 zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung weder ermächtigt noch zugelassen gewesen. Seine Ermächtigung habe mangels Nachweises des erfolgreichen Abschlusses der Nachqualifikation entsprechend § 95 Abs. 11 SGB V fünf Jahre nach Erteilung der Ermächtigung geendet, so dass der Beschluss des Zulassungsausschusses vom 01.12.2004 lediglich deklaratorischen Charakter habe; dementsprechend habe der hiergegen eingelegte Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Soweit der Kläger geltend mache, durch die von ihm eingereichten Unterlagen sei der Nachweis der Nachqualifikation erbracht worden, sei dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Durchführung der Quartalsabrechnung 4/2004 bis zur Zustellung des Bescheides des Zulassungsausschusses aus dessen Sitzung vom 01.12.2004. Soweit die angefochtenen Bescheide dies ablehnen, sind sie rechtswidrig und beschweren den Kläger im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Der Kläger war bis zur Zustellung des o.g. Bescheides zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung ermächtigt. Aufgrund dieser Ermächtigung steht ihm ein Anspruch auf Teilhabe an der Verteilung der Gesamtvergütung (§ 85 Abs. 4 SGB V) und damit auf Durchführung der Abrechnung zu.
Nach § 95 Abs. 11 Satz 5 SGB V erlischt die Ermächtigung des Psychotherapeuten bei Beendigung der Nachqualifikation, spätestens fünf Jahre nach Erteilung der Ermächtigung; sie bleibt jedoch bis zur Entscheidung des Zulass...