Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. Handlungstendenz. unterstützende Maßnahme für Heilerfolg. sonntäglicher Spaziergang während einer stationären Rehabilitation
Orientierungssatz
Zum bejahten Unfallversicherungsschutz auf einem sonntäglichem Spaziergang während einer stationären Heilbehandlung.
Tenor
1. Der Bescheid vom 04.06.2014 und der Widerspruchsbescheid vom 23.10.2014 werden aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 00.00.2013 ein Arbeitsunfall ist.
3. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Der am 00.00.1957 geborene Kläger begehrt die Anerkennung eines Versicherungsfalls der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der Kläger hielt sich im Oktober 2013 im Rahmen einer stationären Rehabilitation im Rehabilitationszentrum der Klinik Niederrhein in Bad M-B auf; Kostenträger war die Deutsche Rentenversicherung Rheinland (Bescheid vom 01.08.2013). Bei einem Spaziergang am 00.00.2013 - einem Sonntag - wurde er bei der Überquerung eines Zebrastreifens von einem Pkw erfasst und zog sich dadurch laut Bericht des Universitätsklinikums C vom 18.12.2013 u.a. eine Lungenkontusion sowie diverse Zahnfrakturen zu. Er gab an, er sei auf dem Weg vom Kurhaus zum Kurplatz gewesen, als Zweck nannte er "Spazieren". Auf Nachfrage der Beklagten wurde von der Klinik mitgeteilt, Spaziergänge seien zwar nicht verordnet worden, aber Bewegung an der frischen Luft durchaus empfohlen; Behandlungen hätten am Unfalltag nicht auf dem Behandlungsplan gestanden (Schreiben vom 28.02.2014).
Die Beklagte erkannte das Ereignis nicht als Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung an und lehnt es infolge dessen auch ab, Entschädigungsleistungen zu erbringen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Kläger habe zwar zum Unfallzeitpunkt nach § 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB VII (Sozialgesetzbuch - Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung) zum Kreis der versicherten Personen gehört, er habe sich aber bei einer eigenwirtschaftlichen, unversicherten Tätigkeit befunden, besondere mit dem Klinikaufenthalt verbundene Gefahrenmomente hätten nicht vorgelegen, die Behandlung habe zu Lasten der Krankenkasse zu erfolgen (Bescheid vom 04.06.2014).
Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe der Verpflichtung zur aktiven Mitarbeit bei der Gewichtsreduzierung nachkommen wollen; deswegen habe es sich nicht um eine rein private Tätigkeit gehandelt (Schriftsatz vom 09.09.2014).
Die Beklagte sah weiterhin keinen Versicherungsfall; ein lediglich örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zur Rehamaßnahme sei nicht ausreichend; bei einem Spaziergang am therapiefreien Sonntag habe es sich um eine eigenwirtschaftliche, nicht versicherte Tätigkeit gehandelt (Widerspruchsbescheid vom 23.10.2014).
Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 21.11.2014 erhobene Klage. Der Kläger wiederholt sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren (Schriftsatz vom 20.02.2015).
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 04.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2014 aufzuheben und festzustellen, dass das Unfallereignis vom 00.00.2014 ein Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bleibt bei der getroffenen Entscheidungen; dass der Spaziergang nicht kontraindiziert gewesen sei, führe nicht automatisch zum Versicherungsschutz, der Kläger habe zum Unfallzeitpunkt keine Tätigkeit ausführen wollen, die im Rahmen des Therapiekonzeptes über die Aktivitäten hinaus gegangen wären, die ihm als Diabetiker auch bei jeder anderen Gelegenheit ärztlich empfohlen worden wären (Schriftsatz vom 02.03.2015).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird im Übrigen auf den restlichen Inhalt der Streitakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, auch dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der anschließenden Beratung der Kammer gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und auch begründet.
Der angefochtene Bescheid ist rechtwidrig und daher abzuändern. Das Unfallereignis vom 00.00.2013 ist als Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung anzusehen und daher nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Der Unfall - als zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII - führte zu zahlreichen Gesundheitsschäden. Dieses geschah auch infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB VII be-gründenden Tätigkeit. Die zum Unfallzeitpunkt vom Kläger ausgeübte Verrichtung - das Spazierengehen - stand in einem inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit der Rehabilitationsmaßnahme. Zwar genügt ein nur zeitlicher und örtlicher Zusammenhang insoweit nicht. Ob ein Ursachenzusammenhang anzunehmen ist, bestimmt sich nach der hier maßgeblichen Kausalitätslehre der wesentlichen Bedingung. Entgegen d...