Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Krankenversicherung: Zulässigkeit der Abrechnung strahlentherapeutischer Leistungen durch einen für die Diagnostische Radiologie von den Krankenkassen zugelassenen Arzt
Orientierungssatz
Die Abrechnung strahlentherapeutischer Leistungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen ist nur solchen Ärzten möglich, die von den gesetzlichen Krankenkassen eine diesbezügliche Genehmigung zur Ausführung dieser Leistungen erhalten haben und zudem eine Zulassung als Facharzt in eigener Praxis auf diesem Gebiet besitzen. Ein Facharzt für Radiologie, der lediglich berechtigt ist, im Rahmen seiner Krankenkassenzulassung Leistungen der Diagnostischen Radiologie zu erbringen, ist deshalb selbst bei entsprechender Qualifikation und technischer Praxisausstattung wegen der gegebenen Fachfremdheit der Tätigkeit nicht zur Abrechnung strahlentherapeutischer Leistungen berechtigt.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung strahlentherapeutischer Leistungen (Ziffern 25310 und 25340 EBM).
Der Kläger ist seit dem 30.12.1993 als Facharzt für Diagnostische Radiologie zugelassen und in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) in L tätig.
Er beantragte im Januar 2009 die Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung strahlentherapeutischer Leistungen. Die Beklagte teilte ihm mit Schreiben vom 21.01.2009 daraufhin mit, dass strahlentherapeutische Leistungen nur noch für niedergelassene Strahlentherapeuten abrechnungsfähig seien. Da er jedoch als Radiologe niedergelassen sei, gebe es lediglich die Option über die Abteilung Zulassung der Hauptstelle einen Sonderbedarfsantrag zu stellen.
Nachdem der Kläger die Bescheidung seines Antrages begehrte, erteilte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 23.04.2009 bezogen auf das angezeigte Gerät die Genehmigung zur Durchführung strahlentherapeutischer Leistungen. Zugleich lehnte sie jedoch die Abrechnungsfähigkeit strahlentherapeutischer Leistungen für den Kläger wegen fehlender Fachzugehörigkeit ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Tätigkeit des Radiologen, sowohl für Fachärzte mit Zulassung für Diagnostische Radiologie als auch mit Zulassung für Radiologische Diagnostik, auf die diagnostischen Leistungen beschränkt sein müsse. Sie bezog sich hierzu auf einen Beschluss des Vorstandes der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein vom 30.04.2002.
Der Kläger legte gegen diese Entscheidung Widerspruch ein. Die Ablehnung wegen fehlender Fachzugehörigkeit sei rechtswidrig. Aufgrund der Genehmigung der Bezirksregierung L zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung für den Bereich der Strahlentherapie sowie durch die Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz durch die Ärztekammer Nordrhein vom 21.11.2008 erfülle er die Voraussetzungen für den nach § 9 Abs. 1 der Strahlentherapievereinbarung erforderlichen Fachkundenachweis. Soweit § 9 Abs. 1 a) ferner an bestimmte Facharztbezeichnungen anknüpfe, besitze er diese zwar nicht. Allerdings erfülle er die Vorgaben nach § 9 Abs. 1 c), denn er habe unter der Leitung von Herrn I eine entsprechende Tätigkeit im Bereich der Weichstrahl- und Orthovolttherapie in einem Zeitraum von 18 Monaten ausgeübt. Da ihm somit die Genehmigung zu erteilen sei, dürfe er nach der Präambel zu Kapitel 25 EBM diese Leistungen auch erbringen und abrechnen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2009 aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Der Kläger hat am 17.11.2009 Klage erhoben. Ergänzend zu seinem Vorbringen im Widerspruchsverfahren führt er aus, dass der Vorstandsbeschluss der Beklagten in diesem Zusammenhang irrelevant sei, da die fachliche Befähigung für die Ausführung und Abrechnung der begehrten Leistungen nach entsprechender fachlicher Qualifikation in der Strahlentherapievereinbarung geregelt sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 23.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag hin die Genehmigung zur Abrechnung der Weichstrahl-/Orthovolttherapie zu erteilen, hilfsweise, ihn zum Kolloquium nach § 17 Abs. 2 der Strahlentherapie-Vereinbarung zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, dass die Weichstrahl- und Orthovolttherapie nach der aktuellen Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein nicht zu den definierten Untersuchungs- und Behandlungsverfahren in dem Gebiet "Radiologie" gehörten. Danach umfasse das Gebiet der Radiologie die Erkennung von Krankheiten mit Hilfe ionisierender Strahlen, kernphysikalischer und sonographischer Verfahren und die Anwendung interventioneller, minimal-invasiver radiologischer Verfahren. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Genehmigung, da persönliche Qualifikationen und Fachgebietsgrenzen grundsätzlich voneinander unabhängig seien. Für die Abrechnungsbere...