Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung. Sonderrechtsnachfolge. Realisierung des Übergangs von Rentenleistungen durch Nachzahlung freiwilliger Beiträge zur Erfüllung der Wartezeit. Beitragszeiten in einem Ghetto
Orientierungssatz
Sonderrechtsnachfolger haben die Möglichkeit, für sich einen Übergang von Rentenleistungen zu realisieren, wenn es zur Realisierung erst noch der Zahlung weiterer Beiträge bedarf (hier: Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Ghetto-Beitragszeiten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto).
Nachgehend
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 04.09.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2005 verurteilt, der Klägerin - als Sonderrechtsnachfolgerin der am 21.01.2007 verstorbenen C H -, unter Zulassung zur Zahlung von 4 monatlichen freiwilligen Beiträgen nach § 7 SGB VI für die Zeit vom 01. Januar bis 30. April 1998, Regelaltersrente aus der Versicherung der C H für den Zeitraum vom 01.11.1998 bis 31.01.2007 auf der Grundlage eines Versicherungsfalls vom 24.10.1998 zu gewähren, sofern die Beiträge auch gezahlt werden.
2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
3. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin als Tochter und hier einzige Sonderrechtsnachfolgerin ihrer verstorbenen Mutter C H einen Anspruch auf sie übergegangene Regelaltersrente aus der Versicherung ihrer Mutter hat, für den Zeitraum vom 01.11.1998 bis 31.01.2007; streitig ist dabei für die Anspruchserfüllung zwischen den Beteiligten nur noch, ob die Wartezeit von der Klägerin erfüllt werden kann, hier durch Zulassung zur Nachzahlung erst noch zu entrichtender freiwilliger Beiträge nach § 7 des Sozialgesetzbuches (SGB) VI.
Die Klägerin ist die Tochter der C H. Sie hat - anders als ihr in Kiew lebender Bruder K H - mit ihrer Mutter zum Zeitpunkt deren Todes (21.01.2007) in Israel in L unter derselben Anschrift in einem gemeinsamen Haushalt zusammen gewohnt.
Frau H war am 00.00.1933 in der Ukraine in Kopaigorod geboren und als Jüdin während der deutschen Besetzung der Ukraine nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen; Ersatzzeiten bzw. Verfolgungszeiten und Ghetto-Beitragszeiten hat die Beklagte inzwischen im Laufe des Klageverfahrens anerkannt.
Frau H beantragte mit Schriftsatz vom 15.05.2003 durch ihre Bevollmächtigte bei der Beklagten eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung; der Schriftsatz ging bei der Beklagten am 19.05.2003 ein. Im Antragsschriftsatz beantragt sie ausdrücklich: 1.Anerkennung von Ghetto-Beitragszeiten, 2.Anerkennung von Ersatzzeiten nach § 250 SGB VI, 3.Gewährung einer Rente, 4.freiwillige Weiterversicherung nach § 7 SGB VI. Die Claims Conference habe bereits Ansprüche wegen nationalsozialistischer Verfolgung anerkannt. Frau H machte Ghetto-Beitragszeiten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) geltend. Sie habe im Ghetto von Kopaigorod während des dortigen Aufenthaltes in der Zeit ab ca. Sommer 1941 bis März 1944 gegen Entgelt als abhängig Beschäftigte gearbeitet. Frau H hielt sich, den Unterlagen im Rentenverfahren entsprechend, nach der im Frühling 1944 erfolgten Befreiung weiter in Kopaigorod bzw. der Ukraine auf - als sowjetische Staatsangehörige -, bis sie am 15.12.1994 nach Israel auswanderte und dort dann als israelische Staatsangehörige lebte.
Mit dem Bescheid vom 04.09.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2005 lehnte die Beklagte die Zahlung einer Rente ab, weil die Voraussetzungen zur Anerkennung von - auf die Wartezeit anrechenbaren - Beitragszeiten nach § 1 ZRBG nicht erfüllt seien. Es habe nämlich, so die Beklagte damals, eine anerkennungsfähige Ghetto-Beitragszeit im Sinne des ZRBG schon deshalb nicht vorgelegen, weil das Ghetto Kopaigorod sich nicht - wie von § 1 ZRBG verlangt - in einem vom Deutschen Reich besetzten Gebiet befunden habe. Es habe nämlich in "Transnistrien" gelegen, das unter rumänischer Zivilverwaltung gestanden habe.
Gegen diese Bescheide hatte Frau H noch zu ihren Lebzeiten am 28.01.2005 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben. Die Klage wurde von ihrer Bevollmächtigten unter Vorlage einer Vollmacht von Frau H erhoben.
Das Verfahren hat dann vom 31.05.2005 an geruht um höchstrichterliche Entscheidungen bzw. die weitere Entwicklung zu der sogenannten "Transnistrien-Problematik" abzuwarten.
Anlässlich der - inzwischen erfolgten - Wiederaufnahme des Verfahrens wurde festgestellt, dass Frau H nach Klageerhebung bereits am 21.01.2007 verstorben war, und neben ihrem in Kiew lebenden Sohn K noch ihre Tochter - die Klägerin - hinterließ, mit der sie zum Zeitpunkt ihres Todes in Karmiel in Israel zusammen lebte (unter der jetzigen Anschrift der K...