Nachgehend
Tenor
Der Beschluss der Beklagten vom 06.12.2006, als Bescheid ausgefertigt am 15.12.2006, wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, über den Widerspruch des Beigeladenen zu 8) gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 24.07.2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene zu 8) jeweils zur Hälfte.
Tatbestand
Die Beteiligte streiten über die Rechtmäßigkeit der dem Beigeladenen zu 8) erteilten Sonderbedarfszulassung.
Der Beigeladene zu 8) ist Facharzt für Innere Medizin und war bis zur Einstellung des stationären Betriebes zum 31.12.2006 Oberarzt der Inneren Abteilung des Evangelischen Krankenhauses I-T in X. Seinen Antrag auf Erteilung einer Sonderbedarfszulassung lehnte der Zulassungsausschuss mit Beschluss vom 24.07.2006 ab. Auf den dagegen eingelegten Widerspruch des Beigeladenen zu 8) erteilte der Beklagte diesem mit Beschluss vom 06.12.2006, als Bescheid ausgefertigt am 15.12.2006, eine Sonderbedarfszulassung gemäß Nr. 24 a der Bedarfsplanungs-Richtlinien als Facharzt für Innere Medizin mit Vertragsarztsitz in X. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, nach Nr. 24 a der Bedarfsplanungs-Richtlinien könne unbeschadet der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen eine Zulassung ausgesprochen werden, wenn nachweislicher lokaler Versorgungsbedarf in der vertragsärztlichen Versorgung in Teilen eines großräumigen Landkreises vorliege. Diese Voraussetzungen halte der Berufungsausschuss für gegeben. Einen gewissen Hinweis für einen dauerhaften Versorgungsbedarf speziell in X, wo der Beigeladene zu 8) sich niederlassen wolle, gebe die Ende des Jahres wegen Schließung des Krankenhauses auslaufende umfängliche Ermächtigung des Chefarztes der Innere Abteilung. Andererseits decke diese Ermächtigung nicht den gesamten Fachbereich der Inneren Medizin ab. Ein qualitatives Versorgungsdefizit rechtfertige aber die ausnahmsweise Besetzung eines zusätzlichen Vertragsarztsitzes nur dann, wenn diese Maßnahme zur Wahrung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung in einem kompletten Versorgungsbereich unerlässlich sei. Es müsse also eine Versorgungslücke in der gesamten Breite eines Versorgungsbereiches bestehen. Auch diese Voraussetzung halte der Berufungsausschuss für gegeben. In X selbst sei kein fachärztlich tätiger Internist niedergelassen und nach dem Ausscheiden eines niedergelassenen Vertragsarztes nicht einmal mehr ein hausärztlich tätiger Internist. In der benachbarten Stadt Mettmann stehe für gastroenterologische Leistungen, die der Beigeladene zu 8) erbringen könne, auch nur ein Arzt zur Verfügung. Bei dieser Sachlage sehe der Berufungsausschuss die Versorgung der Versicherten in der Stadt X mit fachärztlich-internistischen Leistungen dauerhaft nicht als gesichert an. Dieses Versorgungsdefizit sei deshalb durch die Zulassung des Beigeladenen zu 8) zu beheben.
Hiergegen richten sich die binnen Monatsfrist erhobenen Klage der KV Nordrhein (Klägerin zu 1) sowie die am 25.01.2007 erhobene Klage des in N als fachärztlich tätiger Internist zugelassenen Klägers zu 2). Zur Begründung der Klagen wird im Wesentlichen vorgetragen, die Voraussetzungen für eine Sonderbedarfszulassung wegen eines lokalen Versorgungsbedarfs im Sinne der Nr. 24 a Bedarfsplanungs-Richtlinien lägen nicht vor. Die fachärztlich-internistische Versorgung könne durch die übrigen im Planungsbereich, insbesondere in Mettmann, zugelassenen fachärztlich tätigen Internisten sichergestellt werden. Unzumutbare Entfernungen lägen nicht vor. Die Entfernung zwischen X und den Praxen in Mettmann betrage ca. 6 km, was mit dem Pkw einer Fahrzeit von ca. 10 Minuten entspreche. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln seien die Praxen in Mettmann für X Patienten ohne umzusteigen mit einer Fahrzeit von ca. 25 Minuten zu erreichen.
Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) beantragen,
den Beschluss des Beklagten vom 06.12.2006, ausgefertigt als Bescheid am 15.12.2006, aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, über den Widerspruch des Beigeladenen zu 8) gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 24.07.2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Beklagte und der Beigeladene zu 8) beantragen,
die Klagen abzuweisen.
Der Beklagte macht geltend, in X sei nicht einmal ein hausärztlich tätiger Internist niedergelassen und in allenfalls zumutbarer Entfernung in Mettmann stehe für gastroenterologische Leistungen nur ein Arzt zur Verfügung, was auch dort zur Ermächtigung eines Krankenhausarztes für gastroenterologische Leistungen geführt habe.
Der Beigeladene zu 8) macht geltend, die Voraussetzungen unter denen ein bereits zugelassener Arzt die einem weiteren Arzt erteilte Berechtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts und der des Bundesverfassungsgerichts im Wege der sogenannten defensiven Konkurrentenklage...