Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, unter Abänderung der Bescheide vom 06.06.2005 und 26.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2006 dem Kläger ein kalendertägliches Krankengeld für die Zeit vom 31.05.2005 bis zum 21.08.2005 in Höhe von weiteren 17,30 Euro und für die Zeit vom 25.10.2005 bis zum 31.12.2005 in Höhe von weiteren 17,94 Euro - jeweils brutto und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften - zu bewilligen und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu verzinsen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagten werden die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1/3 auferlegt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage der Höhe des bewilligten Krankengeldes für die Zeiträume 31.05.-21.08.2005 und 25.10.-31.12.2005.

Der 1949 geborene Kläger ist als Handelsvertreter bzw. Handelsreisender berufstätig. Er ist ohne die Inanspruchnahme weiterer Beschäftigter selbständig und als hauptberuflich Selbständiger bei der Beklagten freiwillig versichertes Mitglied. Spätestens seit dem Jahr 2001 traten wiederholt mehrmonatige Arbeitsunfähigkeitszeiten auf, so im Jahre 2001 länger als 4 Monate, 2002 ca. 9 Monate, 2003 ca. 6 Monate und 2004 5 Monate und 6 Tage. Während dieser Zeiten erhielt der Kläger von der Beklagten ein nach der Mindestbemessungsgrundlage bemessenes Krankengeld. Zuletzt bewilligte die Beklagte dem Kläger im August 2004 aus Vertrauensschutzgründen Krankengeld in Höhe von kalendertäglich 42,27 Euro (brutto) und wies darauf hin, dass in Zukunft nach der jüngsten Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30.03.2004 - B 1 KR 32/02 R - die Höhe des Krankengeldes nicht nach der für die Beitragsbemessung erheblichen Mindestbemessungsgrundlage, sondern nach dem tatsächlichen Einkommen festzusetzen sei.

Im Jahre 2005 wurde der Kläger erneut arbeitsunfähig und zwar in den Zeiträumen vom 09.05.2005 bis zum 21.08.2005 und vom 04.10.2005 bis zum 31.12.2005. Zu diesen Zeitpunkten lag der Beklagten der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 26.11.2002 (Einnahmen aus Gewerbebetrieb: 30.293,00 DM), eine Selbstauskunft des Klägers zu seinem Einkommen im Jahre 2002 (jährlich: 3.001,00 Euro, davon 1/12: 250,00 Euro monatlich) und der Einkommenssteuerbescheid 2003 vom 23.02.2005 (3.188,00 Euro) vor.

Mit Bescheid vom 06.06.2005 setzte die Beklagte für die Zeit ab 31.05.2005 ein kalendertägliches Krankengeld in Höhe von 5,84 Euro brutto fest und mit Bescheid vom 26.10.2005 für die Zeit ab 25.10.2005 in Höhe von 6,20 Euro brutto. Die Bescheide enthielten jeweils keine Rechtsmittelbelehrung.

Der Kläger hat gegen die Krankengeldfestsetzung Klage erhoben, mit der er die ursprünglich "vereinbarte" Krankengeldhöhe von 41,65 Euro pro Kalendertag geltend macht. Die Beklagte könne diese Vereinbarung nicht einseitig auflösen. Hilfsweise stützt der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung eines höheren Krankengeldes darauf, dass die jüngeren und von der Beklagten zu Grunde gelegten Jahreseinkommen unter Berücksichtigung der erheblichen Arbeitsausfallzeiten nicht als solche berücksichtigt werden könnten, sondern vielmehr das deutlich höhere Einkommen der Monate Februar, März und April 2005 maßgeblich seien müsste.

Während des Klageverfahrens holte die Beklagte das Widerspruchsverfahren nach. Der Widerspruchsausschuss erteilte den Widerspruchsbescheid vom 30.08.2006, mit dem die als Widerspruch ausgelegte Klage zurückgewiesen wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes könne mit der Zahlung von Krankengeld nur ein Ausgleich des tatsächlichen Einkommensverlustes stattfinden und keine Orientierung an einer fiktiven Mindesteinkommensgrenze. Für die Arbeitsunfähigkeitszeit ab 09.05.2005 habe der Beitragsbemessung ein Arbeitseinkommen in Höhe von 250,00 Euro (Selbstauskunft über das Einkommen des Jahres 2002) und für die Arbeitsunfähigkeitszeit ab 04.10.2005 ein monatliches Einkommen in Höhe von 265,67 Euro (Einkommenssteuerbescheid 2003: 3.188,00 Euro: 12) der Krankengeldberechnung zu Grunde gelegen.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.402,31 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2005 zu zahlen, hilfsweise, Krankengeld entsprechend einem Tagessatz von 34,94 Euro zu zahlen.

2. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber verpflichtet ist, zukünftig im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen zur Gewährung von Krankengeld, diesem einen Betrag von kalendertäglich 41,65 Euro zu gewähren.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Bescheide aus den dort ausgeführten Gründen für rechtmäßig. Sie ist darüber hinaus der Ansicht, dass auf den vorliegenden Fall die vom Bundessozialgericht im Urteil vom 30.03.2004 - B 1 KR 32/02 R - entwickelten Grundsätze zu Grunde zu legen seien und nicht diejenigen der Entscheidung vom 14.12.2006 - B 1 KR 11/06 R - , da vorliegend keine Zahlung von Höchstbeiträgen nach der Beitragsbemessungsgrenze erfolgt sei. Dass sich aus dem währen...

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