Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis des Unfallhergangs und des Gesundheitserstschadens als Voraussetzung von Unfallentschädigung
Orientierungssatz
1. Zur Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 SGB 7 ist die Feststellung eines Gesundheitserstschadens erforderlich, der auf eine Verrichtung bei einer versicherten Tätigkeit rechtlich wesentlich zurückzuführen ist.
2. Werden von dem Versicherten im Laufe der Ermittlungen verschiedene Versionen zum Unfallhergang geltend gemacht, so kommt den zuerst gemachten Angaben der größere Wahrheitsgehalt zu. Bleibt gleichwohl der genaue Unfallhergang ungeklärt, so ist eine Entschädigung wegen des geltend gemachten Unfallereignisses zu versagen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. 2. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der am 00.00.1938 geborene Kläger verlangt von der Beklagten die Anerkennung eines (weiteren) Arbeitsunfalls.
Er wurde am 00.00.1987 auf dem Weg von der Arbeit nach Hause in einen Auffahrunfall verwickelt und zog sich laut Durchgangsarztbericht dadurch ein HWS-Schleudertrauma und eine Prellung der oberen BWS zu. Eine Rechtsvorgängerin der Beklagten erkannte dieses Ereignis als Arbeitsunfall an, lehnte die Zahlung einer Rente aber ab; die vom Kläger weiter geklagten Beschwerden im HWS-Bereich seien nicht unfallbedingt, sondern auf vorbestehende Verschleißveränderungen zurückzuführen, welche bereits 1972, 1974, 1981 und 1982 behandlungsbedürftig gewesen seien (Bescheid vom 11.11.1990). Die hiergegen erhobene Klage wurde abgewiesen (Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf - S 18 U 164/90 - vom 16.06.1992); auch die hiergegen eingelegte Berufung blieb erfolglos (Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen - L 17 U 169/92 - vom 04.08.1993).
Im Juli 1996 beantragte der Kläger eine Überprüfung. Dieser Antrag auf Neufeststellung nach § 44 SGB X (Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz) wurde abgelehnt (Bescheid vom 08.10.1996). Widerspruch und Klage blieben wiederum ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 16.12.1996, Urteil des Sozial-gerichts Düsseldorf (SG) - S 6 U 6/97 - vom 30.10.1997), ebenso die Berufung (Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) - L 15 U 39/98 - vom 23.06.1998).
Im August 1999 stellte der Kläger erneut erfolglos einen Überprüfungsantrag (Bescheid vom 14.09.1999, Widerspruchsbescheid vom 07.04.2000, Urteil des SG - S 18 U 63/00 - vom 14.02.2002, Urteil des LSG- L 15 U 59/02 - vom 29.07.2003). Ebenso erging es dem im Dezember 2007 gestellten weiteren Neufeststellungsantrag (Bescheid vom 24.01.2008, Widerspruchsbescheid vom 21.05.2008, Urteil des SG - S 16 U 128/08 - vom 20.10.2009, Urteil des LSG - L 4 U 149/09 - vom 02.08.2010), auch ein im Januar 2011 nochmal gestellter Überprüfungsantrag ergab keine Änderung (Bescheid vom 05.04.2011, Wider-spruchsbescheid vom 28.07.2011, Bescheid vom 14.02.2012 (§ 48 SGB X), Urteil des SG - S 1 U 413/11 - vom 27.05.2014, Beschluss des LSG - L 15 U 369/14 - vom 02.06.2015).
Mit Schriftsatz vom 25.06.2014 beantragte der Kläger sodann erstmalig bei der Beklagten die Zahlung einer Verletztenrente wegen der Folgen eines - weiteren - Arbeitsunfalls vom 00.00.1988.
Die Beklagte lehnte die Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall ab, das Ereignis sei nicht gemeldet und nicht bewiesen (Bescheid vom 14.09.2016). Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2016 zurückgewiesen. Auf den Inhalt des Bescheides sowie des Widerspruchsbescheides wird insoweit ergänzend verwiesen.
Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 24.11.2016 erhobene Klage. Der Kläger legte zur Stützung seines Begehrens eine entsprechende Unfallmitteilung der Polizei vor, aus der sich ergibt, wer der Unfallgegner gewesen ist und dass es sich um einen Bagatellunfall gehandelt hat. Wegen der Einzelheiten seines Vortrags wird ergänzend auf den weiteren Inhalt der von ihm im Laufe des Verfahrens eingereichten Schriftsätze verwiesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2016 zu verurteilen, das Ereignis vom 06.12.1988 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bleibt im Ergebnis bei der von ihr getroffenen Entscheidung. Zwar geht sie nun von einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit des Klägers zum Unfallzeitpunkt aus, sieht aber einen anspruchsbegründenden Gesundheitsschaden weiterhin nicht als bewiesen an (Schriftsätze vom 27.04. und 20.06.2018).
Das Gericht hat zunächst die Verwaltungsakten der Beklagten beigezogen und vollständig ausgewertet. Sodann ist der Unfallgegner als Zeuge vernommen worden. Diesbezüglich wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.03.2018 Bezug genommen. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den restlichen Inhalt der Streitakten sowie der beigezogenen Akten verwiesen, auch dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der anschließe...