Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, für den Kläger rückwirkend Kindererziehungszeiten sowie Kinderberücksichtigungszeiten für die Erziehung seiner am 13.08.2010 geborenen Zwillinge ...... und ...... innerhalb der ersten drei Lebensmonate vorzumerken.
Der Kläger und die Beigeladene sind die leiblichen Eltern der am 13.08.2010 in Deutschland geborenen Kinder ...... und ...... Bereits am 27.07.2010 stellten die Kindseltern gegenüber der Kreisverwaltung ...... einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Auf den jeweils von beiden Elternteilen unterschriebenen Antragsformularen legten diese den Bezugszeitraum des Elterngeldes für die ersten drei Lebensmonate zugunsten des Kindsvaters und für den anschließenden Zeitraum vom vierten bis vierzehnten Lebensmonat zugunsten der Kindsmutter fest. Mit Bescheid vom 10.09.2010 wurde dem Kläger die Zahlung Elterngeld für beide Kinder betreffend den Zeitraum 13.08.2010 - 12.11.2010 bewilligt. Im Bewilligungszeitraum unterbrach der Kläger im Zuge der von ihm in Anspruch genommenen Elternzeit seine berufliche Tätigkeit, welche er ab dem 13.11.2010 fortsetzte.
Am 15.08.2011 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Kontoklärung, in Zuge dessen er unter dem 23.12.2010 zwei Anträge auf Feststellung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die beiden leiblichen Kinder vorlegte. In den allein von ihm unterschriebenen Anträgen beantwortete er jeweils unter Punkt 5 des Antragsvordruckes V805 die Frage "Die Erziehung erfolgte gemeinsam mit dem anderen Elternteil" mit der Angabe "13.08.2010". Auf die Frage "Wurde das Kind während der gemeinsamen Erziehung überwiegend von einem Elternteil erzogen" antwortete der Kläger "Nein". Unter Punkt 6.1 des Antragsvordruckes gab er weiter an, gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS) sei eine übereinstimmende Erklärung für das jeweilige Kind abgegeben worden.
Im laufenden Verwaltungsverfahren wandte sich das Amtsgericht ...... an die Beklagte und begehrte Auskünfte über Versorgungsanrechte des Klägers im Hinblick auf die mit der Beigeladenen geführten Ehezeit vom 01.12.2006 bis 28.02.2013.
Mit Bescheid vom 29.05.2013 stellte die Beklagte die im Versicherungsverlauf bis zum 31.12.2006 enthaltenen Versicherungszeiten verbindlich fest, traf darüber hinaus jedoch keine Entscheidung über die Vormerkung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten. Im beigefügten Versicherungsverlauf waren entsprechende Zeiten ebenfalls nicht vermerkt. Mit Mitteilung vom gleichen Tage übersandte die Beklagte dem Amtsgericht ...... eine Auskunft der bis zum 28.02.2013 im Versicherungskonto gespeicherten Versicherungszeiten.
Mit Schreiben vom 06.06.2013 erhob der Kläger Widerspruch gegen den vorgenannten Feststellungsbescheid und wendete sich zunächst ausschließlich gegen den Ausschluss von - nicht streitgegenständlichen - Versicherungszeiten. Nachdem die Beklagte dem Widerspruch hinsichtlich der übrigen Versicherungszeiten abhalf, begehrte der Kläger letztlich noch die Anerkennung der Zeit vom 13.08.2010 bis 12.11.2010 als Erziehungszeit. Er habe genauso wie die Mutter der Kinder an der Erziehung der Kinder bis zur Trennung im November 2011 teilgenommen.
Mit Schreiben vom 20.06.2013 wandte sich die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See an die Beklagte und bat diese um Mitteilung der im Versicherungskonto des Klägers vorgemerkten Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten. Die Beigeladene habe angegeben, im Dezember 2011 eine übereinstimmende Erklärung über die Zuordnung der Erziehungszeiten zu einem anderen Elternteil abgegeben zu haben. Demnach sollen die Erziehungszeiten für die beiden Kinder vom 13.08.2010 bis 12.11.2010 beim Kläger zugeordnet worden sein. Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mit, eine Vormerkung von Kindererziehungszeiten habe noch nicht stattgefunden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2014 wies die Beklagte den Widerspruch, soweit sie ihm nicht bereits abgeholfen hat, zurück. Zur Begründung führte sie aus, dem Kläger stünde kein Anspruch auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten für den Zeitraum 13.08.2010 - 12.11.2010 zu. Eine übereinstimmende Erklärung sei nicht abgegeben worden. Auch habe er als Kindsvater die Kinder nicht überwiegend erzogen. Es sei aufgrund der bis 05.11.2010 geltenden gesetzlichen Mutterschutzfrist davon auszugehen, dass lediglich eine gleichgewichtige Erziehung durch beide Elternteile vorgelegen habe, was das Vorliegen einer überwiegenden Erziehung durch den Kläger ausschließe. In diesem Falle sei daher die Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeit im Versicherungskonto der Kindsmutter vorzumerken.
Mit seinem am 01.12.2014 eingegangenem Schreiben hat der Kläger vor dem Sozialgeric...