Entscheidungsstichwort (Thema)
Übernahme der Kosten zur Ausübung des Umgangsrechts durch einstweiligen Rechtsschutz
Orientierungssatz
1. Für einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Flug nach Kuba im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts fehlt es an einer rechtlichen Grundlage im SGB 2. Ein solcher Anspruch kann sich allenfalls aus § 73 SGB 12 ergeben.
2. Nach § 73 SGB 12 können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Flugkosten in Höhe von 500,- €. für eine einmalige Ausübung des Umgangsrechts sind derart außergewöhnliche hohe Kosten, dass der Einsatz öffentlicher Mittel nicht mehr gerechtfertigt ist.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung von Leistungen zur Ausübung des Umgangsrechts mit seinen in Kuba lebenden Kindern.
Der Antragsteller ist seit Juni 1999 verheiratet. Seine Ehefrau lebt zusammen mit den beiden in den Jahren 2000 und 2005 geborenen gemeinsamen Kindern in Kuba. Der Antragsteller erhält Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Neben den Kosten für Unterkunft und Heizung zahlt der Leistungsträger der SGB II-Leistungen - die ARGE Duisburg - die Regelleistung in Höhe von 345,00 Euro. Ausweislich eines vom Antragsteller im Verfahren S 2 SO 48/07 zu den Akten des Gerichts übersandten Urteils des Sozialgerichts Duisburg vom 22.11.2006 im Verfahren S 35 AS 6/06 begehrte er zunächst die Übernahme der Kosten für einen Flug nach Kuba einschließlich einer Kommunikationspauschale in Höhe von insgesamt 569,00 Euro von der ARGE Duisburg. Mit dem vorgenannten Urteil wies das SG Duisburg die Klage ab und führte zur Begründung hinsichtlich der Kosten der Ausübung des Umgangsrechts aus, die Übernahme von Fahrtkosten (und ggfls von Flugkosten) könne nach § 73 SGB XII durch den Träger der Sozialhilfe in Betracht kommen; die Gewährung von Leistungen nach dieser Vorschrift an Alg II-Empfänger sei nicht ausgeschlossen. Zur Begründung verwies das Gericht auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.11.2006, Az.: B 7 b AS 14/06 R.
In der unter dem Az.: S 2 SO 48/07 als Klage gegen den sexuellen Notstand bezeichneten Untätigkeitsklage, die mit Schriftsatz vom 02.01.2007 am 26.03.2007 beim erkennenden Gericht erhoben worden ist, führt der Antragsteller aus, er habe im Dezember 2006 einen Antrag auf Übernahme der Kosten für einen Flug nach Kuba in Höhe von 500,00 Euro zu seinen zwei Kindern und Gewährung einer Kommunikationspauschale in Höhe von 40,00 Euro bei der Antragsgegnerin in den Hausbriefkasten eingelegt. Dieser Antrag sei bislang nicht bearbeitet worden.
Mit Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 29.03.2007 hat sich der Antragsteller mit der Bitte um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes an das erkennende Gericht gewandt. In diesem Verfahren macht er gleichfalls die Gewährung von 500,00 Euro für einen "sofortigen Liebesflug nach Kuba zu seinen zwei Kindern für die fürsorgliche Ausübung des Umgangsrechts" geltend.
Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 11.04.2007 mitgeteilt, der Antragsteller sei in der aktuellen Fallbearbeitung des Antragsgegners unbekannt. Er beziehe nach Informationen des Antragsgegners seit dem 01.01.2005 Leistungen von der ARGE Duisburg. Es existiere kein Verwaltungsvorgang bzgl des Antragstellers. Der Antragsteller habe im übrigen sein Begehren aus dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu keinem Zeitpunkt bei dem Antragsgegner geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund sei das einstweilige Rechtsschutzverfahren unzulässig.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakte des Gerichtes sowie den Inhalt der Akte S 2 SO 48/07 verwiesen.
II.
Der vorliegende Antrag war bereits deshalb abzulehnen, weil der Antragsteller jedenfalls keinen Anspruch auf die Gewährung der begehrten Leistungen hat. Dabei konnte es nach Auffassung des Gerichts dahinstehen, ob der Vortrag des Antragstellers, er habe sich im Dezember 2006 bereits durch Einwurf eines entsprechenden Antrags an den Antragsgegner gewandt, zutreffend ist oder nicht, denn selbst wenn diese Angaben als wahr unterstellt werden, liegen gleichwohl die Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht vor.
Nach § 86 b Abs 2 S 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Anordnungsanspruch - die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist - sowie der Anordnungsgrund - die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung - sind glaubhaft zu machen (§§ 86 b Abs 2 SGG, 920 Abs 3 Zivilprozessordnung - ZPO -). Steht dem Antragsteller ein von ihm geltend gemachter Anspruch voraus...