Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelsätze für Alleinstehende

 

Orientierungssatz

Die Ermittlung der Regelbedarfe für die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen für Alleinstehende stößt verfassungsrechtlich auch im Hinblick auf die festgesetzte Höhe der Regelbedarfe auf keine Bedenken (Anschluss BSG Urteil vom 12.07.2012, Az.: B 14 AS 153/11 R).

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die verfassungsgemäße Höhe der dem Kläger zu gewährenden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) für den Zeitraum vom 01.07.2012 bis 31.12.2012.

Der am 19.08.19xx geborene Kläger bezieht seit 2005 Leistungen nach dem SGB II von der Beklagten. Auf einen entsprechenden Fortzahlungsantrag vom 04.06.2012 hin bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 14.06.2012 für den oben genannten Zeitraum Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von monatlich insgesamt 608,36 EUR (bestehend aus 374,00 EUR Regelleistung und 234,36 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung). Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den er damit begründete, dass die bewilligte Regelleistung seine Menschenwürde verletze. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.2012 als unbegründet zurück. Zur Begründung wies sie darauf hin, sie sei als Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden und habe entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die Regelleistung bewilligt.

Hiergegen hat der Kläger mit bei Gericht am 13.08.2012 eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die seit dem 01.01.2012 geltende Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende verletze seine Menschenwürde.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 14.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2012 zu verurteilen, ihm mindestens einen Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 1.100,- EUR monatlich zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Regelsätze seien nicht verfassungswidrig zu niedrig festgesetzt worden.

Mit Schreiben vom 29.10.2012 hat die Kammervorsitzende den Kläger darauf hingewiesen, dass das Bundesozialgericht (BSG ) mit Urteil vom 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R - entschieden habe, dass die Höhe des ab dem 01.01.2011 geltenden Regelbedarfs für Alleinstehende nicht verfassungswidrig sei und auch das Gericht nicht von der Verfassungswidrigkeit ausgehe.

Daraufhin hat der Kläger dem Gericht mitgeteilt, dass er sich an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wenden möchte, um die Verletzung seiner Menschenwürde zu rügen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist zulässig. Insbesondere ist das beklagte Jobcenter gemäß § 70 Nr. 1 SGG beteiligtenfähig (BSG, Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 99/10 R - zitiert nach www.juris.de Rn. 11). Nach § 76 Absatz 3 Satz 1 SGB II ist die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen beklagten Arbeitsgemeinschaft getreten.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Den Gegenstand des Klageverfahrens bildet der Bescheid vom 14.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2012, mit dem die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe der gesetzlichen Regelleistung bzw. des gesetzlichen Regelbedarf sowie Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.07.2012 bis 31.12.2012 bewilligt hat. Dabei beschränkt sich der Streitgegenstand auf die von der Beklagten getroffene Regelung zur Höhe der Regelleistung bzw. des Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts und umfasst nicht die Kosten bzw. Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Der Kläger hat den Streitgegenstand in zulässiger Weise auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes beschränkt (Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2012 - L 3 AS 4252/11 - m.w.N.)

Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 14.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2012 nicht beschwert im Sinne des § 54 Absatz 2 Satz 1 SGG. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes stehen dem Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu. Zwar ist der Kläger leistungsberechtigt im Sinne des § 7 Absatz 1 SGG II, weil er das 15. Lebensjahr vollendet, nicht jedoch die Altersgrenze nach § 7 a SGB II erreicht hatte, erwerbsfähig und hilfebedürftig war (§ 7 Absatz 1 Satz 1 SGB II). Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf einen höheren Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes als den von der Beklagt...

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