Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütungsanspruch des Arbeitsvermittlers aus einem Vermittlungsgutschein. Höhe des Anspruches des Vermittlers auf Verzinsung seiner Vermittlungsvergütung
Orientierungssatz
1. Der Anspruch auf Verzinsung der Vermittlungsvergütung eines privaten Vermittlers von Arbeitsverhältnissen gegen die Bundesagentur für Arbeit nach Vorlage des Antrages richtet sich nach den Vorschriften des BGB, insbesondere nach § 288 BGB, und nicht nach § 44 SGB I.
2. Bei dem Vermittlerhonorar handelt es sich nicht um eine Leistung, sondern um eine Vergütung aus wirtschaftlicher Betätigung und damit um eine Entgeltforderung im Sinne des § 286 Abs. 3 S. 1 BGB.
Tenor
Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 24.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2009 verurteilt, dem Kläger Verzugszinsen aus einem Betrag von 1.000,00 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz für den Zeitraum vom 28.01.2007 bis 24.07.2008 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der von der Beklagten zu zahlenden Verzugszinsen.
Der Kläger betreibt die private Vermittlung von Arbeitsverhältnissen. In diesem Zusammenhang wurde er für die arbeitslose M. E. tätig, für die die Beklagte am 31.05.2006 einen Vermittlungsgutschein ausgestellt hatte, der vom 31.05.2006 bis 30.08.2006 gültig war.
Am 28.12.2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Auszahlung der zweiten Rate in Höhe von 1.000,00 Euro aus dem für M. E. ausgestellten Vermittlungsgutschein. Dem Antrag war die Vermittlungsbestätigung der Büsch GmbH vom 28.12.2006 beigefügt, wonach das Beschäftigungsverhältnis zwischen M. E. und der B. GmbH durch Vermittlung des Klägers zustande gekommen sei und seit dem 19.06.2006 ununterbrochen bestehe. Der Vermittlungsgutschein im Original, eine Kopie des Dienstleistungsvertrags zwischen dem Kläger und M. E. sowie eine Gewerbeanmeldung des Klägers lag der Beklagten bereits aufgrund des Anfang Dezember 2006 gestellten Antrags auf Auszahlung der ersten Rate in Höhe von 1.000,00 Euro vor.
Da die Beklagte lediglich die erste Rate in Höhe von 1.000,00 Euro an den Kläger auszahlte, wiederholte dieser am 01.07.2007 seinen Antrag auf Auszahlung der zweiten Rate in Höhe von 1.000,00 Euro aus dem Vermittlungsgutschein. Eine Reaktion der Beklagten auf diesen Antrag erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 19.05.2008 wies der Kläger die Beklagte unter Beifügung der Vermittlungsbestätigung darauf hin, dass die zweite Rate aus dem Vermittlungsgutschein aufgrund der mehr als 6 Monate fortbestehenden Beschäftigung der Arbeitnehmerin Egger fällig sei. Er fordere die Beklagte deshalb auf, die zweite Rate in Höhe von 1.000,00 Euro, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 155,30 Euro zu zahlen. Mit Bescheid vom 18.07.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger die zweite Vergütungsrate in Höhe von 1.000,00 Euro. Diese Zahlung ging am 25.07.2008 beim Kläger ein.
Mit Bescheid vom 24.09.2008 lehnte die Beklagte die Auszahlung von Zinsen mit der Begründung ab, dass hierfür keine Rechtsgrundlage bestehe.
Dagegen legte der Kläger am 24.10.1008 Widerspruch ein. Der Zinsanspruch ergebe sich aus § 286 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 288 BGB.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2009 änderte die Beklagte den Bescheid vom 24.09.2008 ab und setzte die Zinsen auf 40,00 Euro fest. Im Übrigen wies sie den Widerspruch als unbegründet zurück. Gemäß § 44 Abs. 1 SGB I seien Ansprüche und Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier von Hundert zu verzinsen. Die Verzinsung beginne frühestens nach Ablauf von 6 Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, § 44 Abs. 2 SGB I. Der Kläger habe mit Schreiben vom 28.12.2006 die Zahlung der zweiten Rate in Höhe von 1.000,00 Euro beantragt. Er habe mit einem späteren Schreiben gegenüber der Beklagten bestätigt, dass er die Zahlung von 1.000,00 Euro am 25.07.2008 erhalten habe. Ausgehend von der dargestellten Rechtsgrundlage ergebe sich ein Verzugszinsraum vom 01.07.2007 bis 30.06.2008. Angesichts der in Rede stehenden Geldleistung von 1.000,00 Euro und dem Zinssatz von 4 % errechne sich ein anzuweisender Zinsbetrag von 40,00 Euro.
Zur Begründung seiner am 13.02.2009 erhobenen Klage vertritt der Kläger die Ansicht, die Höhe der Verzugszinsen richte sich nach den Regelungen des BGB, so dass Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen seien. Grundlage der Vermittlung und der Maklerprovision sei ein zivilrechtlicher Dienstleistungsvertrag zur privaten Arbeitsvermittlung. Dies entspreche der Ansicht des BSG, wonach es sich bei dem Vermittlungsvertrag um einen - wenn auch durch öffentlich rechtliche Normen modifizierten - Maklervertrag im Sinne des § 652 BGB handele. Die zi...