Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der im Jahre 1947 geborene Kläger, der bei der Beklagten laufend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) bezieht, begehrt mit seiner am 05.09.2016 erhobenen Klage die Ausstellung einer Bescheinigung zur Erlangung eines Sozialtickets.
Das entsprechende Begehren war bereits Gegenstand des Klageverfahrens S 48 SO 95/16 sowie des sich anschließenden Berufungsverfahrens bei dem LSG NRW L 20 SO 331/16. Auf das Sitzungsprotokoll der öffentlichen Sitzung des LSG NRW vom 25.07.2016 (Bl. 2824 ff. der Verwaltungsakte) wird Bezug genommen. Im Anschluss erklärte der Kläger das entsprechende Klageverfahren für erledigt. Aus dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 48 SO 249/16 ER ist bekannt, dass die Beklagte dem Kläger die Berechtigungskarte zum Nachweis der Sozialhilfebedürftigkeit (und damit für das Vorliegen der Voraussetzungen zum Erwerb des Sozialtickets bei der EVAG) bereits am 11.01.2016 übersandt hatte.
Der Kläger gibt an, den Berechtigungsschein nicht erhalten zu haben.
Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Monatsticket 2016 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie führt an, dass prozessuale Vorgehen des Klägers sei aufgrund der Vielzahl der angestrengten Verfahren rechtsmissbräuchlich.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
I. Obwohl ein Vertreter der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, konnte die Kammer einseitig verhandeln und entscheiden, weil die Beklagte in der ihr ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
II. Der Klage fehlt das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Zum einen ist bereits keine Rechtsnorm im SGB XII ersichtlich, aus der sich ein Anspruch des Klägers auf Erteilung der begehrten Bescheinigung ableiten ließe (SG Dortmund, Urteil vom 29.07.2013, S 41 SO 263/13 ER, Rn. 18). Vielmehr handelt es sich um einen privatrechtlichen Anspruch des Klägers gegenüber dem Verkehrsunternehmen auf ein vergünstigtes Ticket. Darüber hinaus besteht für den Kläger, der vorträgt, das entsprechende Formular nicht erhalten zu haben, die Möglichkeit, bei der Beklagten vorzusprechen, um den begehrten Berechtigungsschein zu erhalten.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11576604 |