Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 02.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2006 sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 08.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2006 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 06.02.2006 verurteilt, dem Kläger auch für den Monat Februar 2006 die ungekürzte Regelleistung in Höhe von 345,00 Euro zu bewilligen und die bereits einbehaltenen Beträge in Höhe von 84,53 Euro wieder an ihn auszuzahlen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Teilaufhebung der dem Kläger für den Monat Februar 2006 bewilligten Regelleistung und die Erstattung eines Betrages in Höhe von 84,53 Euro. Streitig ist insbesondere, ob für die Zeit eines stationären Aufenthaltes mit Vollverpflegung die Regelleistung um diesen Verpflegungsanteil zu kürzen ist.

Der am 10.05.1947 geborene Kläger ist ledig. Er bewohnt zusammen mit seiner am 31.05.1927 geborenen Mutter, die Altersrentnerin ist, eine Wohnung. Die Mutter bezieht monatliche Rentenleistungen in Höhe von insgesamt 884,07 Euro. Nach Angabe des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung ist sie schwerbehindert mit dem Merkzeichen "G".

Die Höhe der monatlich zu zahlenden Miete lag ab dem 01.11.2004 bei 196,93 Euro kalt, zuzüglich 127,12 Euro Nebenkosten. In den Nebenkosten war ein Betrag in Höhe von 75,00 Euro als Betriebskosten, ein Betrag in Höhe von 24,00 Euro als Wassergeld sowie ein Betrag in Höhe von 28,12 Euro als Heizkostenvorauszahlung enthalten. Die Gesamtmiete lag damit bei 324,05 Euro.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger im Folgenden die Regelleistung für Alleinstehende in Höhe von 345,00 Euro sowie die hälftigen tatsächlichen Kosten der Unterkunft - KdU - einschließlich Heizkosten in Höhe von 162,02 Euro. Der ermittelte Gesamtbedarf entsprach dem bewilligten Betrag; Einkommen war nicht anzurechnen. Auf die Fortzahlungsanträge des Klägers folgten entsprechende Bewilligungen, für die hier streitige Zeit mit Bescheid vom 12.10.2005 für den Bewilligungszeitraum vom 01.11.2005 bis zum 30.04.2006. Auf den Bewilligungsbescheid wird Bezug genommen.

Unter dem 24.01.2006 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Rheinland dem Kläger eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme (Reha-Maßnahme) mit Beginn am 08.02.2006 in der Nordseeklinik Borkum. Die entsprechende Bestätigung ging am 27.01.2006 bei der Beklagten ein. Diese hörte den Kläger mit Schreiben vom 06.02.2006, auf das Bezug genommen wird, zu einer Überzahlung des Arbeitslosengeld II - Alg II - für die Zeit vom 01.02.2006 bis zum 28.02.2006 in Höhe von 84,53 Euro an. Der Kläger befinde sich seit dem 08.02.2006 in einer stationären Reha-Maßnahme. Die Regelleistung sei während des stationären Aufenthaltes um 35 % zu kürzen. Ebenfalls unter dem 06.02.2006 erließ die Beklagte einen Änderungsbescheid, mit dem dem Kläger für die Zeit vom 01.02.2006 bis zum 28.02.2006 nur noch Leistungen in Höhe von monatlich 422,49 Euro und für die Zeit ab dem 01.03.2006 in Höhe von 386,27 Euro bewilligt wurden. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass die Regelleistung während der Reha-Maßnahme um 35 % gekürzt werde. Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen wurden insoweit aufgehoben, so der Bescheid.

Innerhalb des Anhörungsverfahrens teilte der Kläger unter dem 19.02.2006 mit, er bitte zu berücksichtigen, dass er Zuzahlungen zur Rehabilitation zu leisten habe. Zu dem habe er unverzüglich die Beklagte über den Antritt der Reha-Maßnahme informiert.

Mit Bescheid vom 02.03.2006 hob die Beklagte die Bewilligung für den Monat Februar 2006 in Höhe von 84,53 Euro auf. Der Kläger befinde sich ab dem 08.02.2006 in einer stationären Einrichtung. Die Regelleistung sei nach § 20 SGB II bei voller Verpflegung pauschal um 35 % zu kürzen. In dieser Höhe werde der Bedarf als gedeckt angesehen. Der Beginn der stationären Reha-Maßnahme sei am 27.01.2006 mitgeteilt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die Zahlungen für Februar 2006 schon abgeschlossen gewesen.

Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch trug der Kläger vor, aufgrund der Reha-Maßnahme habe er Kredite für Kleidung und Schuhwerk aufnehmen müssen. Er sehe den Verwaltungsakt als eine unmittelbare Härte an.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.2006 als unbegründet zurück. Bereitgestellte Verpflegung während einer Reha-Maßnahme sei mit einem Wert von 35 vom Hundert der Regelleistung nach § 20 Abs 2 SGB II zu berücksichtigen. Die Regelleistung betrage 11,50 Euro täglich. Für den Zeitraum vom 08.02.2006 bis zum 28.02.2006 sei daher von einer Gesamtsumme für 21 Tage in Höhe von 241,50 Euro ein Betrag in Höhe von 84,53 Euro in Abzug zu bringen gewesen. Eine Rechtsgrundlage für die Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung sowie für die Anrechnung der Verpflegung mit einem Wert von 35 v.H. nennt der Widerspruchsbescheid nicht. Auf den Widerspruchsbescheid im Übrigen wird Bezug genommen.

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