Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von drei weiteren Monaten Arbeitslosengeld.
Der 1972 geborene Antragsteller ist verheiratet und hat einen sechzehnjährigen Sohn. Er hat einen Grad der Behinderung von 50 (Bescheid v. 16.4.2019). Er bezog vom 1. Mai 2018 bis 29. Januar 2020 (mit Unterbrechungen) Krankengeld anspruchserschöpfend von der Barmer GEK.
Er meldete sich am 28. Januar 2020 zum 30. Januar 2020 persönlich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Hierbei gab er an, weiterhin arbeitsunfähig erkrankt zu sein. Der sozialmedizinische Dienst der Antragsgegnerin stellte ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von sechs Stunden täglich und mehr fest. Einen im Juni 2018 gestellte Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gegenüber der Antragsgegnerin wurde an die Deutsche Rentenversicherung Hessen weitergeleitet. Diese bewilligte dem Antragsteller Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach und bewilligte einen Eingliederungszuschuss zur Erlangung eines Arbeitsplatzes, befristet bis 30. April 2021.
Die Antragsgegnerin bewilligte dem Antragsteller mit Bescheid vom 25. Februar 2020 Arbeitslosengeld ab 30. Januar 2020 für eine Anspruchsdauer von 360 Kalendertagen mit einem täglichen Leistungsbetrag i.H.v. 52,25 € bis einschließlich 28. Januar 2021.
Mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wurde dem Kläger vom 28. Oktober bis 7. Dezember 2020, sodann vom 16. bis 21. Dezember 2020 Arbeitsunfähigkeit (u.a. wegen Erkrankung an SARS-CoV-19) bescheinigt. Mit Aufhebungsbescheid vom 9. Dezember 2020 hob die Beklagte die Bewilligung wegen Endes der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall ab 9. Dezember 2020 auf. Dem diesbezüglichen Widerspruch des Antragstellers half die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 13. Januar 2021 ab und hob den Bescheid vom 9. Dezember 2020 wieder auf. Mit Änderungsbescheid vom 13. Januar 2021 wurde dem Antragsteller sodann Arbeitslosengeld für eine Restdauer von 50 Tagen vom 9. Dezember 2020 bis 28. Januar 2021 bewilligt.
Das Jobcenter Frankfurt am Main teilte der Antragsgegnerin unter anderem mit, dass sie für die Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers, vertreten durch seine Ehefrau, seit 1. Dezember 2020 Leistungen erbringe.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2020 beantragte der Antragsteller wörtlich „Verlängerung von Arbeitslosengeld I wegen Epidemiologische Situation von COVID-19 und SARS-CoV-2“. Er bitte um Mitteilung, ob es eine allgemeine Entscheidung der Antragsgegnerin gebe, die Zeit des ALG 1 Bezuges aufgrund der Situation zu verlängern. Es sei auch zu berücksichtigen, dass er eine schwerbehinderte Person sei. Mit neuem Schreiben vom 8. Januar 2021 beantragte der Antragsteller erneut „Verlängerung von Arbeitslosengeld I“ um drei Monate nach § 421d SGB III.
Mit Bescheid vom 13. Januar 2021 lehnte die Antragsgegnerin dies ab. Der Anspruch des Antragstellers mindere sich erst am 27. Januar 2021 auf einen Tag.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2021, Überschrift „Widerspruch gegen Aufhebungsbescheid“ führte der Antragsteller aus, dass die Antragsgegnerin am 9. Dezember 2020 ungerechtfertigt einen Aufhebungsbescheid getroffen habe. Offene Rechnungen könne er wegen des Versagens der Antragsgegnerin bzw. falschen Entscheidung vom 9. Dezember 2020 nicht mehr ausgleichen.
Der Antragsteller hat am 20. Januar 2021 ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz am Sozialgericht Frankfurt am Main gestellt.
Der Antragsteller trägt vor, dass er lange krank gewesen sei und deswegen keine neue Beschäftigung habe suchen können. Seine Ehefrau befinde sich derzeit als Kosmetikerin auf Kurzarbeit mit einem monatlichen Verdienst i.H.v. 530,- €. Er sei hoch verschuldet mit ca. 10.000,- €. Er leide bis heute an den Folgen seiner COVID-19-Virus-Erkrankung. Es sei bekannt, dass durch die Pandemie sowie seine Behinderung die Wiedereingliederungschancen schlechter seien. Ein Antrag auf „ALG II“ sei für ihn unzumutbar. Es liege eine Ungleichbehandlung vor. Der Zugang zu Grundsicherungsleistungen sei durch den Bundestag vereinfacht worden. Die Antragsgegnerin habe keine Qualifizierungsmaßnahmen ihm bezüglich aufgenommen. Seine Ehefrau begehre Arbeitslosengeld ab November 2020.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Arbeitslosengeld I mindestens in Höhe der Regelleistung i.H.v. 52,25 EUR pro Tag für die nächsten drei Monate bzw. vom 28.1.2021 bis 1.5.2021 zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie verweist darauf, dass der Antragsteller gegen den Bescheid vom 13. Januar 2021 bislang kein Widerspruch erhoben habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsg...