Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung: Beitragspflicht von Strafgefangenen beim Bezug von Verletztengeld nach Arbeitsunfall
Orientierungssatz
Von einem Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung, das einem Strafgefangenen für ein während einer Tätigkeit in der Strafhaft erlittenen Arbeitsunfall gezahlt wird, sind für die Dauer der Strafhaft keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen, da ein freiwilliges Beschäftigungsverhältnis als Voraussetzung einer Beitragspflicht nicht besteht.
Nachgehend
Tenor
Der Bescheid vom 17.10.2008 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 123,81 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob für Strafgefangene, die während ihre Haftzeit eine in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB VII ausüben und vorübergehend nach Erleiden eines versicherten Arbeitsunfalls Anspruch auf Verletztengeld haben, in jedem Fall aus dieser Leistung Beiträge zur Rentenversicherung abzuführen sind.
In der Zeit vom 10.03. bis 14.03.2008 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Prüfung nach § 212 a SGB VI durch.
Nach Ende der Betriebsprüfung erteilte die Beklagte der Klägerin am 17.10.2008 einen Bescheid, wonach die sich aus der Prüfung ergebende Forderung 123,81 Euro an Rentenversicherungsbeiträgen betrage. Die Prüfung habe die Feststellung ergeben, dass für Verletztengeldbezieher im Strafvollzug bei Eintritt von Versicherungspflicht zur Rentenversicherung keine Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt worden seien.
Der Bescheid enthält im hier entscheidenden Punkt folgenden Passus:
Mit unserer Prüfmitteilung vom 24.02.2006 haben wir Sie aufgefordert, für Verletztengeldbezieher im Strafvollzug die Versicherungspflicht zur Rentenversicherung zu prüfen und gegebenenfalls Beiträge zur Rentenversicherung abzuführen. Mit Schreiben vom 21.12.2006 teilten Sie uns mit, dass Sie sich nach Rücksprache mit ihrem Bundesverband und den anderen Trägern der öffentlichen Unfallversicherung unserer Rechtsauffassung nicht anschließen.
Sie begründeten Ihre ablehnende Auffassung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz aller Strafgefangenen. Sie sind der Meinung, dass Verletztengeldbezieher mit einer Vorpflichtversicherung und der daraus resultierenden Versicherungspflicht zur Rentenversicherung besser gestellt werden als Strafgefangene ohne diese.
Die Versicherungspflicht zur Rentenversicherung während des Bezuges von Entgeltersatzleistungen gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI mit bei Eintritt der Voraussetzungen Kraft Gesetzes ein. Eines Antrages oder der Ausübung von Ermessen bedarf es hier nicht. Dass Strafgefangene im Allgemeinen nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind, kann nicht dazu führen, dass Verletztengeldempfänger den ihnen durch das Gesetz vorgegebenen Anspruch auf Versicherungspflicht in der Rentenversicherung während des Verletztengeldbezuges verlieren. Der Gesetzgeber hat bewusst eine Frist für die Vorpflichtversicherung von einem Kalenderjahr gewährt, um auch selche Versicherten, die nicht direkt vor dem Bezug der Entgeltersatzleistung versicherungspflichtig waren, in die Versicherungspflicht zur Rentenversicherung aufgrund des Bezuges von Entgeltersatzleistungen einzubeziehen. Eine Geringfügigkeitsgrenze für das Entstehen der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung während des Bezuges von Entgeltersatzleistungen gibt es nicht.
Das Verletztengeld für Strafgefangene wird in Ihrem Namen durch die Verwaltungs-Competence-Center des Landes Hessen ausgezahlt. Ihnen wird nach Abschluss des Vorgangs ein Erstattungsanspruch für gezahlte Leistungen nach §§ 45 ff. SGB VII und § 345 Ziffer 4 SGB III übersandt. Aus diesem gehen der Unfalltag, der Bemessungszeitraum, die Arbeitsunfähigkeit, das Nettoarbeitsentgelt (Tagessatz) und der Erstattungsanspruch hervor.
Die Prüfung der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung für Verletztengeldbezieher im Strafvollzug und die daraus resultierende Abführung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt durch Sie nicht.
Im Rahmen der diesjährigen Prüfung haben wir die von Ihnen selektierten Verletztengeldzahlungen an Strafgefangene hinsichtlich der Vorpflichtversicherung in der Rentenversicherung überprüft.
Die Auswertung ergab, dass von den 40 von Ihnen vorgelegten Verletztengeldzahlungen in zehn Fällen die Vorpflichtversicherung erfüllt war und somit Versicherungspflicht zur Rentenversicherung gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI eintritt. Von den geprüften Verletztengeldzahlungen lag somit in 25 % der Fälle Versicherungspflicht zur Rentenversicherung vor.
Für diese in der Anlage "Säumniszuschläge für die verspätete Zahlung von EEL-Beiträge" genannten Personen fordern wir, aufgrund der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI während des Bezuges von Verletztengeld Beiträge zur Rentenve...