Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Eingliederungsvereinbarung bzw. eines diese ersetzenden Eingliederungsverwaltungsaktes

 

Orientierungssatz

1. Der Grundsicherungsberechtigte hat nach § 16 Abs. 1 SGB 2 keinen Anspruch auf eine bestimmte Weiterbildung. Die Förderleistungen des Grundsicherungsträgers, u. a. die berufliche Weiterbildung gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB 2, sind Ermessensleistungen. Das ihm eingeräumte Ermessen übt der Leistungsträger rechtmäßig aus, wenn er in einem geeigneten Fall anstelle der Bewilligung einer Weiterbildungsmaßnahme den Antragsteller durch Vermittlung in Arbeit beruflich fördert und diesen im Rahmen seiner Bewerbungsaktivitäten durch Erstattung bewerbungsspezifischer notwendiger Kosten unterstützt.

2. In einem solchen Fall ist die Eingliederungsvereinbarung bzw. der diese ersetzende Verwaltungsakt gemäß § 15 SGB 2 rechtmäßig ergangen. Der Leistungsberechtigte hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer bestimmten, von ihm gewünschten Weiterbildungsmaßnahme.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 17.10.2020; Aktenzeichen B 4 AS 188/20 B)

BSG (Beschluss vom 14.10.2020; Aktenzeichen B 4 AS 188/20 B)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) gegen eine ihm seitens des Beklagten per Verwaltungsakt erteilte Eingliederungsvereinbarung (EGV).

Der 1969 geborene Kläger bezieht seit Jahren (ergänzende) SGB II-Leistungen seitens des Beklagten. Ausweislich der Verwaltungsakte (Akte des Fallmanagers) übersandte der Beklagte dem Kläger den Entwurf einer EGV vom 1. März 2016, woraufhin Letzterer mit Schreiben vom 7. März 2016 erwiderte, er finde sich in der EGV bezüglich seines Begehrens um Weiterbildung nicht wieder und begehre eine Abänderung. Andernfalls gehe er davon aus, dass der Beklagte keine EGV mit seinen Änderungsvorschlägen wolle und unterschreibe dann die EGV nicht. Hierzu führte er mit Schreiben vom 27. März 2016 weiter aus, in den beiden vorausgegangenen EGV sei eine Weiterbildung zum IT Ökonom Betriebswirt aufgenommen gewesen. Insoweit bitte er darum, dass konkret der vorgenannte Begriff wieder in die EGV aufgenommen werde.

Unter dem 5. April 2016 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger die streitgegenständliche EGV per Verwaltungsakt. Darin heißt es, er unterbreitete dem Kläger Vermittlungsvorschläge und biete ihm zur beruflichen Eingliederung (Anbahnung/Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung) unterstützende Leistungen durch Förderung aus den Vermittlungsbudget an, insbesondere durch Übernahme angemessener nachgewiesener Kosten für schriftliche Bewerbungen sowie im Rahmen der Bewerbungsaktivitäten des Klägers durch Übernahme angemessener nachgewiesener Fahrtkosten. Demgegenüber habe der Kläger im Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis 30. September 2016 fünf schriftliche Bewerbungen um sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnisse pro Zeitmonat zu tätigen und seine diesbezüglichen Bemühungen spätestens am 5. Kalendertag des jeweiligen Folgemonats zu belegen. Weiter enthält die EGV eine an diese angefügte Rechtsfolgenbelehrung, in der u.a. darauf hingewiesen ist, dass bei Verstößen des Klägers gegen seine in der EGV festgelegten Pflichten sein Arbeitsentgelt II gemindert werden oder vollständig entfallen könne.

In einem per Fax vom 28. August 2016 an den Beklagten übermittelten Schreiben nahm der Kläger Bezug auf einen Widerspruch gegen die EGV vom 5. April 2016 und führte aus, er ergänze seinen Widerspruch, der von dem Beklagten bislang noch nicht entschieden worden sei. Einverstanden sei er damit, dass er pro nachgewiesener schriftlicher Bewerbung 5 € erhalte. Nicht einverstanden sei er allerdings mit den eventuellen Sanktionen. Außerdem gehöre seine Weiterbildung zum IT Ökonom/Betriebswirt auch wieder in die EGV.

In einem Aktenvermerk der Widerspruchsstelle des Beklagten vom 19. September 2016 zu dem vorgenannten Schreiben des Klägers heißt es, es sei kein Widerspruch gegen die EGV vorhanden.

Mit Schreiben vom 20. September 2016 wandte sich der Kläger erneut an den Beklagten mit der Ankündigung, dass er Untätigkeitsklage erheben werde, sofern über seinen Widerspruch vom 5. Mai 2016 gegen die EGV vom 5. April 2016 nicht innerhalb von 14 Tagen entschieden werde.

Am 23. September 2016 hat der Kläger bei dem hiesigen Sozialgericht Untätigkeitsklage erhoben und darauf hingewiesen, gegen die EGV vom 5. April 2016 am 5. Mai 2016 per Fax mit Empfangsbestätigung Widerspruch eingelegt zu haben. Längst habe der Beklagte darüber entscheiden müssen, warum die Weiterbildung gegen seinen Willen nicht in die EGV aufgenommen worden sei. Am 1. März 2017 beginne sein neues Sommersemester IT Ökonom/Betriebswirt.

Der Kläger legt Schreiben an den Beklagten vom 5. Mai 2016 sowie Sendebericht dieses Schriftstücks vom gleichen Tage vor.

Der Kläger beantragt sin...

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge