Tenor
Unter Abänderung des Bescheides vom 14.06.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2005 wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger den 20,74 € übersteigenden Betrag an monatlichen Stromkosten als zusätzliche Unterkunftskosten für den von dem Bescheid vom 14.06.2005 umfassten Zeitraum monatlich zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die diesem zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung etwa entstandenen außergerichtlichen Kosten zur Hälfte zu erstatten.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger nach dem SGB II zu gewährenden Unterkunftskosten.
Mit Bescheid der Beklagten vom 14.06.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2005 wurden dem Kläger neben der monatlichen Regelleistung in Höhe von 345 € auch Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 571,43 € als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligt. Von letztgenanntem Betrag war die monatliche "Gesamtmiete" (Nettomiete plus Nebenkosten) in Höhe von 519,43 € sowie der an das Energieversorgungsunternehmen Mainova zu entrichtende monatliche Abschlagsbetrag für Erdgas in Höhe von 52 € umfasst. Den dem Kläger von der Mainova ebenfalls in Rechnung gestellten monatlichen Abschlagsbetrag für Strom in Höhe von 41 € nahm die Beklagte von der Bewilligung der Unterkunftskosten aus.
Mit seiner nach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens am 19.09.2005 bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main eingereichten Klage macht der Kläger geltend, auch die Stromkosten seien von der Beklagten als Bestandteil der Unterkunftskosten zu übernehmen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 14.06.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2005 zu verurteilen, auch die monatlichen Stromkosten als Unterkunftskosten zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Nach ihrer Auffassung sind diejenigen Nebenkosten nicht als Unterkunftskosten im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II zu übernehmen, die sich auf Bedarfslagen beziehen, die bereits von der Regelleistung nach § 20 SGB II abgedeckt würden. Dies sei bei den Stromkosten der Fall. Sie seien in der dem Kläger bewilligten monatlichen Regelleistung von 345 € bereits enthalten.
Mit Schreiben vom 28.11.2005 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, über den Rechtsstreit gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden; den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zunehmen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Gericht beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Es konnte gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern.
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Der Kläger kann beanspruchen, dass die monatlichen Stromkosten von der Beklagten als Unterkunftskosten übernommen werden, soweit sie den Betrag von monatlich 20,74 € übersteigen.
Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II hat der Hilfebedürftige Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind. Hierzu gehören neben der Miete die Mietnebenkosten, insbesondere diejenigen, die sich aus dem Mietvertrag ergeben oder vom Vermieter auf die Mieter umgelegt werden (Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdnr. 22 mit weiteren Nachweisen). Zur Vermeidung einer doppelten Bedarfsdeckung sind jedoch diejenigen Nebenkosten herauszurechnen, die sich auf Bedarfslagen beziehen, die bereits von der Regelleistung nach § 20 SGB II umfasst werden (Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, K § 22 Rdnr. 13).
Es ist davon auszugehen, dass in der monatlichen Regelleistung von 345 € auch Stromkosten bis zur Höhe von 20,74 € enthalten sind.
Das Gericht teilt insoweit die Auffassung anderer Sozialgerichte, die ebenfalls eine Minderung der Leistungen für Unterkunft und Heizung um einen auch die Stromkosten betreffenden Betrag für zulässig erachtet haben, weil dieser bereits im Regelsatz von 345 € enthalten ist (Sozialgericht Freiburg, Gerichtsbescheid vom 12.08.2005 - S 9 AS 1048/05 -; Sozialgericht Dresden, Urteil vom 06.09.2005 - S 21 AS 21/05 -; Sozialgericht Aurich, Urteil vom 12.10.2005 - S 15 AS 159/05 -; vgl. auch Sozialgericht Berlin, Urteil vom 02.08.2005 - S 63 AS 1311/05 -). Hinsichtlich der Berechnung der im Regelsatz berücksichtigten Energiekosten folgt das Gericht der Rechtsprechung des Sozialgerichts Freiburg (a. a. O.). Dieses hat hierzu folgendes ausgeführt:
“Aus § 20 SGB II sowie der Gesetzesbegründung (Bund...