Nachgehend
Tenor
Der Bescheid vom 18. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2018 wird aufgehoben, soweit die Beklagte der Klägerin die Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Monate Dezember 2012, Juni 2013 und November 2014 gekürzt hat. Der Erstattungsbetrag wird dementsprechend reduziert.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu einem Fünftel zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rückzahlung von Rente wegen voller Erwerbsminderung i.H.v. 3734,74 € wegen der rentenschädlichen Anrechnung von Hinzuverdienst in einzelnen Monaten ab August 2012 bis einschließlich November 2014.
Mit Bescheid vom 1. Dezember 2011 bewilligte die Beklagte der 1952 geborenen Klägerin ab dem 1. September 2011 eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Nach Vorlage eines Befundberichts der behandelnden Nervenärztin vom 6. Februar 2012 im Widerspruchsverfahren ging die Beklagte nunmehr von einer Aufgabe der Beschäftigung am 11. April 2011 aus und stellte eine volle Erwerbsminderung auf unbestimmte Zeit ab dem 22. Februar 2011 mit Rentenbeginn am 1. März 2011 fest (Bl. 180-181 der Verwaltungsakten). Aus dem Befundbericht ging hervor, dass die Klägerin unter einer schweren depressiven Episode leide, die Firma des Ehemannes insolvent sei, das Haus möglicherweise verkauft werden müsse und die Scheidung eingereicht worden sei. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Klägerin ab Rentenbeginn für März und April 2011 Hinzuverdienst aus Arbeitsentgelt erzielt habe, das nach § 96a SGB VI zu berücksichtigen sei. Außerdem ist vermerkt, dass die Klägerin seit dem 1. März 2011 bis zum 31. Dezember 2011 und laufend bis zum August 2012 Krankengeld bezog. In einem Telefonat vom 11. Juni 2012 hat die Klägerin laut des in den Akten zu findenden Vermerks ausdrücklich mitgeteilt, sie habe außer Krankengeld und Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung keine weiteren Einkünfte. Ebenso hat die Klägerin in dem Auskunftsbogen vom 18. Mai 2012 (der bei der Beklagten über den K. am 14. Juni 2021 eingegangen ist) auf die ausdrückliche Frage, ob sie in einem Arbeitsverhältnis stünde oder ob sie einen steuerrechtlichen Gewinn z.B. aus selbständiger Arbeit erziele und ob sie Krankengeld beziehe per handschriftlichem Vermerk angegeben, sie beziehe noch bis ca. August 2012 Krankengeld. Sie legte hierzu auch nur die Bescheinigung des Arbeitgebers über die Entgelte für März und April 2011 vor (vergleiche Bl. 180 Bl. 181 Rückseite Bl. 188 Rückseite und 189, 190 VA).
Die Beklagte bewilligte der Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 22. Juni 2012 rückwirkend ab dem 1. März 2011 eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung und ging davon aus, dass kein Hinzuverdienst mehr erzielt werde. Nur für die Zeit ab dem 1. März 2011 berücksichtigte die Beklagte ein Arbeitsentgelt i.H.v. 684 € und teilte mit, mit diesem Hinzuverdienst stehe die Rente in Höhe der Hälfte zu. Für die Zeit ab dem 1. April 2011 berücksichtigte sie ein Arbeitsentgelt von 250,80 €. Ansonsten teilte sie für die Zeit ab Mai 2012 mit, dass die Rente in voller Höhe zustehe, weil die Rente nicht mehr mit Hinzuverdienst zusammentreffe. Auf Seite 4 des Bescheides wurde die Klägerin unter der Überschrift „Mitteilungspflichten und Mitwirkungspflichten“ darauf hingewiesen, dass sie die Aufnahme einer Beschäftigung unverzüglich mitzuteilen habe und dass die Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht oder in verminderter Höhe gezahlt werde, sofern durch Einkommen (unter anderem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus selbständiger Arbeit) die für diese Rente maßgebende Hinzuverdienstgrenze überschritten werde. In Anlage 19 Seite 1 des Bescheides wurden die monatlichen Hinzuverdienstgrenzen für die Zeit ab dem 1. März und ab dem 1. Juli 2011 sowie ab dem 1. Januar und ab dem 1. Juli 2012 dargestellt. Die Beklagte errechnete für die Zeit vom 1. März 2011 bis zum 31. Juli 2012 eine Nachzahlung i.H.v. 9844,35 €. Wegen der mit Bescheid vom 1. Dezember 2011 ab dem 1. September 2011 bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung errechnete die Beklagte zugleich eine Überzahlung i.H.v. 3290,56 €. Mit Bescheid vom 1. August 2012 rechnete die Beklagte die im Bescheid vom 22. Juni 2012 geforderte Erstattung i.H.v. 3290,56 € gegen die Ansprüche auf Nachzahlung aus der zuerkannten vollen Erwerbsminderungsrente auf. Im August 2012 wandte sich der Klägerin zweimal telefonisch an die Beklagte um die Nachzahlung anzumahnen. Mit Schreiben vom 4. September 2012 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Nachzahlungsbetrag abzüglich des Erstattungsanspruches der Krankenkasse und des eigenen Erstattungsbetrages wegen der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nunmehr i.H.v. 2909,87 € ausgezahlt werde (vergleiche Bl. 254 und 272 VA). In der Folgezeit stand die Klägerin nochmals am 25. und 26. September 2012 sowie am 29. Oktober 2012 we...