Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Der Streitwert wird auf 19.538,- € festgesetzt.

 

Tatbestand

Der klagende Rentenversicherungsträger begehrt die Rücküberweisung von überzahlten Rentenleistungen, die nach dem Tod der Rentenempfängerin auf deren Konto beim beklagten Geldinstitut überwiesen worden waren.

Die im Jahre 1916 geborene Versicherte (im folgenden Rentenempfängerin) bezog Altersrente von der Beklagten. Sie ist am 16.07.1981 verstorben. Die Beklagte erlangte keine Kenntnis vom Tod der Rentenempfängerin und die Rente in Höhe von zuletzt monatlich 259,98 DM (= 129,99 €) wurde bis einschließlich Oktober 2001 auf das weiterhin unter den Namen der Rentenempfängerin bei der Beklagten geführte Konto der Nr. 123xxx gezahlt.

Im Jahre 1978 hatte die Rentenempfängerin ihren Söhnen R und P A. Kontovollmacht zu Lebzeiten und über den Tod hinaus eingeräumt. Herr R A. hatte kein eigenes Konto und nutzte das Konto seiner Mutter (Rentenempfängerin) auch für seine Zwecke. So wurde seit August 1993 auch seine Rente wegen Erwerbsminderung auf dieses Konto überwiesen. Auch war das Mietverhältnis der Rentenempfängerin nach deren Tod auf ihn übergegangen und die Miete sowie sämtliche Nebenkosten wurden weiterhin vom Konto der Rentenempfängerin abgebucht.

Am 09.03.2001 verstarb Herr R A.

Anlässlich der Bearbeitung dieses Sterbefalles wurde der Beklagten auch der Tod der Rentenempfängerin bekannt. Die Beklagte hat sodann mit Überweisungsauftrag vom 26.09.2001 Rentenzahlungen zugunsten der Rentenempfängerin für die Monate Juli, August und September 2001 in Höhe von insgesamt 749,52 DM (= 374,76 €) an den Rentenservice der X. zurück überwiesen. Der entsprechende Überweisungsträger enthielt den Vermerk: "Frau A. ist laut unserer Info verstorben".

Die Beklagte hat das Konto der Rentenempfängerin am 30.10.2001 wegen Umsatzlosigkeit aufgelöst.

Der Rentenservice der X. teilte mit bei der Klägerin am 29.11.2001 eingegangenem Schreiben vom 27.11.2001 mit, dass die Rente für 11/2001 eingestellt worden sei. Zugleich informierte sie über die Rücküberweisung der Rentenbeträge seitens der Beklagten. Am Ende dieses Schreibens hieß es: "Laut Auskunft der Bank ist die Berechtigte am 21.07.2001 verstorben".

Im März 2002 erhielt die Klägerin nach weiteren Ermittlungen vom Standesamt der Stadt Y-Stadt einen amtlichen Nachweis über das Sterbedatum der Rentenempfängerin.

Insgesamt war es zu einer Überzahlung der Renten von August 1981 bis Juni 2001 in Höhe von 52.420,86 DM (= 26.210,43 €) gekommen. Die bekannten Erben des Sohnes R A. haben die Erbschaft ausgeschlagen.

Eine Rückfrage der Klägerin bei der damaligen LVA Hessen, dem zuständigen Versicherungsträger des Ehemannes der Rentenempfängerin ergab, dass dort bis Juli 1981 eine Hinterbliebenenrente gezahlt worden war. Aus welchem Grund die Rente damals eingestellt worden sei, sei nicht mehr ersichtlich.

Die Klägerin zog von der Beklagten die Unterlagen zu den Kontobewegungen seit Februar 1992 bei und forderte mit Schreiben vom 10.04.2003 von der Beklagten die Rückzahlung von Kontoführungsgebühren und Überziehungszinsen für die Zeit April 1994 bis Oktober 2001 in Höhe von 1.401,99 DM (= 701,- €) und pauschal weitere 1.701,00 DM (= 850,50,- €) für den davor liegenden Zeitraum 1981 bis 1993.

Darüberhinaus nahm die Beklagte die HJ GmbH als Vermieterin sowie die KL AG, die SD sowie die GEZ nach § 118 Abs. 4 SGB VI in Anspruch. Klageverfahren der HJ GmbH und der KL AG sind anhängig (S 6 R 308/05 bzw. S 13 R 254/05).

Die Beklagte berief sich im Verwaltungsverfahren auf die Einrede der Verjährung und bezweifelte, dass Gebühren von der einbehaltenen Rente gezahlt worden seien. Ferner wandte sie ein, die Klägerin hätte durch Unterlassen einer Nachprüfung ihre Sorgfaltspflichten verletzt. Zur pauschalen Abgeltung von Kontoführungsgebühren sei sie allenfalls zu einer Zahlung von 150,- € bereit.

Mit der am 15.12.2006 beim SG Berlin erhobenen, zuständigkeitshalber an das SG Frankfurt verwiesenen Klage nimmt die Klägerin die Beklagte nach § 118 Abs. 3 SGB VI wegen Rücküberweisung eines Betrages in Höhe von 38.213,01 DM bzw. 19.538,00 € in Anspruch. Im Laufe des Klageverfahrens hat sie diesen Betrag um 382,- €. und später um weitere 5.068,- € reduziert. In der Sache hat die Klägerin ausgeführt, dass es hinsichtlich der Versicherten Frau C A. zu einer Überzahlung in Höhe von 53.537,22 DM (= 26.768,61 €) gekommen sei. Seien Geldleistungen über den Sterbemonat hinaus zu Unrecht erbracht worden, bestehe ein vorrangiger Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Geldinstitut, auf dessen Konto die Geldleistungen überwiesen worden seien (§ 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI). Die Beklagte sei jedoch nach § 118 Abs. 3 S. 3 SGB 6 nicht zur Rückzahlung verpflichtet, soweit über das Konto anderweitig verfügt worden sei und sich das Geldinstitut insoweit auf Entreicherung berufen könne. Der Rücküberweisungsanspruch erlösche jedoch nur, wenn das Geldinstitut dem Rentenversicherungsträger gegenüber die Voraus...

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