Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist der Eintritt einer Sanktion nach dem SGB II streitig.
Die 1953 geborene Klägerin steht seit 2008 im Leistungsbezug nach dem SGB II bei dem Beklagten. Mit Bescheid vom 20.12.2012 minderte der Beklagte das Arbeitslosengeld II der Klägerin sodann um 30 % des Regelbedarfs für den Zeitraum Januar bis März 2013 wegen des Nichtantritts einer zugewiesenen Arbeitsgelegenheit ab 5.11.2012. Mit Sanktionsbescheid von 22.5.2013 minderte der Beklagte das Arbeitslosengeld II der Klägerin Zeitraum 1.6.2013 bis 31.8.2013 um monatlich 229,20 € (60 % des Regelbedarfs), wegen der Nichtvorlage von 6 schriftlichen Bewerbungen pro Monat.
Mit Bescheid vom 22.7.2013 minderte der Beklagte das Arbeitslosengeld II der Klägerin im Zeitraum August bis Oktober 2013 vollständig, da die Klägerin der Zuweisung einer Eingliederungsmaßnahme ("CX.") ab 1.7.2013 nicht Folge geleistet hatte.
Mit Zuweisungsbescheid vom 15.11.2013 wies der Beklagte die Klägerin der Qualifizierungs- bzw. Eingliederungsmaßnahme "CX." ab 25.11.2013 bis 24.5.2014 jeweils von 8:30 Uhr bis 15:00 Uhr zu. Im Zuweisungsbescheid war angegeben, der für die Klägerin notwendige Fahrtkosten beim Beklagten beantragen könne. Wenn die Klägerin aufgrund von Krankheit die Maßnahme nicht pünktlich antreten könne, müsse diese am ersten Werktag der Gesundung angetreten werden. Der Bescheid enthielt auch eine Belehrung über die Rechtsfolgen.
Mit Schreiben vom 28.11.2013 hörte der Beklagte die Klägerin zum Eintritt einer möglichen Sanktion an, nachdem die Klägerin die Eingliederungsmaßnahme nicht aufgenommen hatte. Mit Bescheid vom 17.12.2013 minderte der Beklagte sodann das gewährte Arbeitslosengeld II der Klägerin im Zeitraum 1.1.2014 bis 31.3.2014 vollständig. Zur Begründung führte er an, dass die Klägerin die Eingliederungsmaßnahme unentschuldigt nicht angetreten habe. Da die Klägerin im vergangenen Jahr bereits mit 60 % gemindert worden sei, komme nunmehr eine Sanktion in Höhe von 100 % zum Tragen.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 6.1.2014 Widerspruch ein. Sie habe den Beklagten ausreichend nachgewiesen, dass sie in den ersten Arbeitsmarkt nicht eingegliedert werden müsse. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.2.2014 zurück. Zur Begründung führte er an, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Minderung in Höhe von 100 % gegeben seien. Die Klägerin habe einen Nachweis für eine Entschuldigung ihres Pflichtversäumnisses nicht vorgelegt.
Hiergegen richtet sich die am 26.3.2014 zum Sozialgericht Frankfurt erhobene Klage. Zur Begründung trug die Klägerin vor, dass sie sehr gut selbst in der Lage sei, sich sinnvoll zu beschäftigen. Sie wisse besser, welche beruflichen und privaten Termine/Kontakte für sie wichtig seien, wobei der Beklagte sie lediglich darin behindere, diese Termine wahrzunehmen. Sie seien als Unternehmerin auf den ersten Arbeitsmarkt tätig, wobei sie zurzeit arbeitsunfähig erkrankt sei. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen habe sie dem Beklagten vorgelegt. Zudem sei sie 60 Jahre alt und müsse aus diesem Grunde nicht mehr eingegliedert werden. Durch die 100 % Sanktion habe der Beklagte die Zwangsräumung ihrer Wohnung verursacht.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 17.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.2.2014 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung seines Antrags verwies der Beklagte auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheids.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 17.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.2.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Zu Recht hat der Beklagte gegenüber der Klägerin den Eintritt einer Sanktion in Höhe von 100 % des Regelbedarfs im Zeitraum Januar bis März 2014 ausgesprochen.
Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
1. sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 1 Satz 6 festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,
2. sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach § 16d oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3. eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und na...