Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 11. Januar 2020 bis 29. Februar 2020 als Zuschuss zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat 1/3 der erforderlichen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) im Zeitraum vom 1. September 2019 bis 29. Februar 2020.
Der Kläger zu 1) erwarb 1986 ein Grundstück in der B-Straße, B-Stadt zu einem Kaufpreis von 275.000 DM. Dies entspricht ca. 140.000 €. Das dort befindliche Haus ließ er 1994 in sieben Miteigentumsanteile bzw. Eigentumswohnungen aufteilen und behielt das Eigentum an der Eigentumswohnungen Nr. 2 im Erdgeschoss rechts (Grundbuchblatt XX1).
Im Jahr 2001 wanderte der Kläger mit seiner Familie, insbesondere dem Kläger zu 2), nach Syrien aus. Zu diesem Zeitpunkt hatte er gegenüber seinem Bruder, K. M., Verbindlichkeiten in Höhe von 300.000 DM, welche durch eine auf der Eigentumswohnung lastenden Briefgrundschuld in entsprechender Höhe gesichert wurden. Darüber hinaus hatte der Kläger ein Darlehen bei der Sparkasse C-Stadt (Nr. XXX2) aufgenommen, dessen Rückzahlung zum 30. Juni 2013 fällig und welches ebenfalls durch eine auf seiner Eigentumswohnung lastenden Grundschuld gesichert wurde.
Im Jahr 2013 kehrte der Kläger zu 1) mit seiner Familie in die Bundesrepublik Deutschland zurück. Die Familie stand seitdem im laufenden Leistungsbezug bei dem Beklagten. So bildete der 1959 geborene Kläger zu 1) zusammen mit seiner 1976 geborenen Frau D. und dem jüngsten gemeinsamen Sohn, dem 2006 geborenen Kläger zu 2), eine Bedarfsgemeinschaft. Dieser wurden zuletzt im Zeitraum März 2019 bis August 2019 auf Grundlage des vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 14. Februar 2019, geändert durch die Änderungsbescheide vom 1. Juni 2019, 25. Juni 2019 und 26. Juni 2019 vorläufige Leistungen bewilligt. Dabei erkannte der Beklagte betreffend die gesamte Familie einen monatlichen Gesamtbedarf von 2.124,45 € an. Für den Kläger zu 1) wurden für Leistungszeitraum von März bis August 2019 Gesamtleistungen in Höhe von 4.123,94 € und für den Kläger zu 2) Gesamtleistungen in Höhe von 2.508,58 € bewilligt und ausgezahlt (insgesamt: 6.632,52 €).
Was die Eigentumswohnung anbelangte, vereinbarte der Kläger zu 1) am 17. Januar 2013 mit dem Bruder schriftlich, dass dieser das laufende Darlehen bei der Sparkasse C-Stadt mit einer zu diesem Zeitpunkt bestehenden Restschuld von ca. 1150.000 € und auch die Verwaltung der Eigentumswohnung übernehmen solle. Im Gegenzug bevollmächtigte der Kläger zu 1) seinen Bruder „unwiderruflich“ u.a. zum Verkauf und zur Belastung der Eigentumswohnung. Der Bruder des Klägers zu 1) nahm im Folgenden ein Darlehen bei der Volksbank F-Stadt in Höhe von 115.000 € auf und löste mit diesem Betrag das Darlehen bei der Sparkasse C-Stadt ab. Entsprechend wurde die Grundschuld zugunsten der Sparkasse C-Stadt gelöscht. Zur Sicherung des auf den Bruder laufenden Darlehens ließ der Kläger zu 1) eine Grundschuld zugunsten der Volksbank F-Stadt in Höhe von 115.000 € auf die weiterhin in seinem Eigentum stehende Eigentumswohnung eintragen und trat seine Mietansprüche als Sicherheit für dieses Darlehen an die Volksbank F-Stadt ab. Gleichzeitig wurde im Jahre 2014 die Briefgrundschuld für den Bruder gelöscht.
Nachdem sich im Zuge eines Weiterbewilligungsantrages im August 2019 Hinweise auf das Wohnungseigentum des Klägers zu 1) ergeben hatten, lehnte der Beklagte eine weitere Leistungsgewährung ab. So lehnte er insbesondere im Zeitraum vom 1. September 2019 bis 29. Februar 2020 die Bewilligung von Leistungen für die Kläger mit Ablehnungsbescheid vom 25. September 2019 wegen vermeintlich entgegenstehendem Vermögens ab.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2019 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass mit der Eigentumswohnung verwertbares und den Bedarf der Kläger deckendes Vermögen vorläge, das für das Bestreiten des Lebensunterhaltes vorrangig zu verwerten und dementsprechend ein Leistungsanspruch ausgeschlossen sei.
Hiergegen richtet sich die am 19. November 2019 bei dem Sozialgericht erhobene Klage.
Die Kläger sind u.a. der Ansicht, dass die Eigentümerposition einer Leistungsgewährung nicht entgegenstehen würde, da der Kläger zu 1) seit der Vereinbarung vom 17. Januar 2013 keine tatsächliche Verfügungsmacht mehr über die Eigentumswohnung gehabt und lediglich „auf dem Papier“ als Eigentümer gegolten habe. Dementsprechend hätten die Kläger auch keinen Vorteil aus der Eigentumswohnung ziehen können, welche einen Verkehrswert zwischen 150.000 € bis 180.000 € haben dürfte. Weiterhin habe der Beklagte die Vermögensfreibeträge falsch berechnet.
Sie beantragen,
den Ablehnungsbescheid 25. September...