Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld. mehrere Bezieher von Arbeitslosengeld nach SGB 3. Berechnung des Unterschiedsbetrages
Orientierungssatz
1. Bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrages nach § 24 Abs 2 SGB 2 zwischen dem zuvor bezogenen Arbeitslosengeld nach dem SGB 3 sowie dem Wohngeld einerseits und dem von der Bedarfsgemeinschaft bezogenen Arbeitslosengeld II bzw Sozialgeld andererseits ist auf die Summe des Arbeitslosengeldes abzustellen, wenn dies von (mindestens) zwei Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft bezogen worden ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn für beide Mitglieder der Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB 3 gleichzeitig oder zumindest vor Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II geendet hat.
2. Bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags ist dann bei den Jahresfristen auf das Ende des jeweiligen Anspruchs abzustellen - und - bei ungleichzeitigem Ende - der Zuschlag entsprechend des jeweiligen Anteils des einzelnen Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach dem SGB 3 an der Gesamtsumme (einschließlich Wohngeld) zu berechnen.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der den Klägern zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuch (SGB II), konkret um den befristeten Zuschlag nach § 24 Abs. 2 SGB II.
Der ...1960 geborene Kläger zu 1. erhielt bis 02.03.2004 Arbeitslosengeld nach dem SGB III, zuletzt in Höhe von 261,24 Euro wöchentlich bzw. 1.132,04 Euro monatlich; bei der ...1963 geborenen Klägerin zu 2., der Ehefrau des Klägers zu 1., endete der Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III in Höhe von zuletzt 104,51 Euro wöchentlich bzw. 452,88 Euro monatlich am 29.03.2004.
Der Kläger zu 1. beantragte für sich selbst, seine Ehefrau und die Klägerin zu 3., ihrer gemeinsamen Tochter, am 11.10.2004 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab 01.01.2005.
Die beantragten Leistungen wurden den in Bedarfsgemeinschaft stehenden Klägern mit dem angefochtenen, an den Kläger zu 1. gerichteten Bescheid vom 15.12.2004 noch durch die Agentur für Arbeit in Hanau bewilligt, und zwar in Höhe von monatlich 1.356,32 Euro für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005. Ein Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld wurde dabei nicht berücksichtigt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 6ff. der Gerichtsakte - im Folgenden: GA - Bezug genommen.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger durch Schreiben vom 19.12.2004 Widerspruch ein, wobei er zum einen rügte, dass bei ihm die Regelleistung nur in Höhe von 311,- Euro angesetzt, und zum anderen, dass der Zuschlag nach § 24 Abs. 2 SGB II gar nicht berücksichtigt worden sei.
Der Beklagte wies den Widerspruch durch an den Kläger zu 1. gerichteten Widerspruchsbescheid vom 02.03.2005 als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Regelleistung 90% der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II, also 311,- Euro betrage, wenn zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet hätten. Der befristete Zuschlag nach § 24 Abs. 2 SGB II solle in vertretbarem Umfang einen Teil der Einkommenseinbußen abfedern, die in der Regel beim Übertritt in das Arbeitslosengeld II entstünden. Dies bedeute, dass ein Anspruch auf Zuschlag nur bestehe, wenn der Arbeitslosengeldanspruch monatlich höher gewesen sei als der jetzige Arbeitslosengeld II-Gesamtanspruch. Der derzeitige Gesamtanspruch auf Arbeitslosengeld II liege aber höher als der seinerzeitige Arbeitslosengeldanspruch für den Kläger zu 1. (monatlich 1.132,04 Euro) und die Klägerin zu 2 (monatlich 452,88 Euro).
Die Kläger - die Klägerinnen zu 2. und 3. vertreten durch den Kläger zu 1. - haben daraufhin unter dem 30.03.2005, eingegangen bei Gericht am 04.04.2005, Klage zum hiesigen Sozialgericht erhoben, mit dem sie die Ansprüche hinsichtlich des Zuschlags nach § 24 Abs. 2 SGB II weiterverfolgen.
Zur Begründung haben sie namentlich geltend gemacht, bei der Berechnung des Zuschlages müsse auf die Summe des vom Kläger zu 1. und der Klägerin zu 2. bezogenen Arbeitslosengeldes abgestellt werden. Diese aber sei höher als der Gesamtanspruch auf Arbeitslosengeld II.
Die Kläger haben daher beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 15.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2005 zu verurteilen, an sie zusätzliches Arbeitslosengeld II in Höhe von 152,40 Euro monatlich für die Zeit vom 01.01.2005 bis 02.03.2005, von 97,97 Euro monatlich für die Zeit vom 03.03. bis zum 29.03.2005 und von 76,20 Euro monatlich für die Zeit vom 30.03. bis zum 30.06.2005 zu gewähren,
hilfsweise, die Berufung zuzulassen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Berufung zuzulassen.
Er hält daran fest, dass die Ansprüche des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. auf Arbeitslosengeld jeweils einzeln mit dem Gesamtanspruch auf Arbeitslosengeld II zu vergleichen seien. Dann aber ergebe sich rechnerisc...