Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 9.2.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.5.2011, die bisher darlehensweise bewilligte Erstausstattung an Wohnungseinrichtung und Kleidung als Beihilfe zu gewähren.

2. Der Beklagte hat die zur Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten zu tragen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Bewilligung einer Erstausstattung für seine Wohnung einschließlich der Haushaltsgeräte - und seiner Bekleidung als Beihilfe statt als Darlehen.

Der Kläger erhielt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vom Beklagten; seit dem 1.2.2016 bezieht er Leistungen nach dem SGB XII.

Der prozessbevollmächtigte Anwalt ist gleichzeitig auch Betreuer des Klägers (Betreuerausweis vom 17.6.2008).

Aus der Verwaltungsakte geht hervor, dass der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 2.2.2011 (Bl. 390 Verw.akte Bd. II) an einen Antrag auf Erstausstattung vom 30.12.2010 erinnerte. Die Wohnung des Klägers werde zur Zeit komplett saniert. Sobald die Arbeiten abgeschlossen seien, werde der Kläger wieder in die Wohnung zurückkehren. Dann würden weder Kleidung noch sonstige Einrichtungsgegenstände vorhanden sein. Es werde nochmals um kurzfristige Entscheidung gebeten.

Ein Antrag vom 30.12.2010 liegt in der Verwaltungsakte nicht vor.

Bereits zuvor (Anzeige vom 9.8.2010, Bl. 360 Verw.akte) hatte der Bevollmächtigte eine Kostenübernahme für die Beauftragung eines Kammerjägers beantragt - diesen Antrag lehnte der Beklagte unter Hinweis auf die Zuständigkeit der Stadt A-Stadt ab (Bescheid vom 13.8.2010).

Die Wohnung des Klägers war von einem Wanzenbefall betroffen.

Der Beklagte lehnte auch den Antrag auf Erstausstattung mit Bescheid vom 9.2.2011 (Bl. 393 Verw.akte Bd. II) ab und erklärte, es könne lediglich eine darlehensweise Gewährung nach § 23 Absatz 1 SGB II geprüft werden. In diesem Fall sei ein Darlehensantrag zu stellen mit einer Auflistung aller Dinge, die benötigt würden.

Mit Schreiben vom 14.2.2011 legte der Bevollmächtigte des Klägers Widerspruch gegen den Bescheid vom 9.2.2011 ein und beantragte nachfolgend - zur Behebung der akuten Notsituation - die Gewährung eines Darlehens für die Anschaffung von Möbeln und Bekleidung. Mit bei Gericht am gleichen Tag (14.2.2011) eingegangenem Schriftsatz stellte der Kläger einen Eilantrag, der durch gerichtlichen Beschluss vom 15.3.2011 nach der Darlehensgewährung abgelehnt wurde (dazu Az S 2 AS 254/11 ER).

Mit Bescheid vom 25.2.2011 bewilligte der Beklagte ein Darlehen nach § 23 Absatz 1 SGB II in Höhe von 980,- € für Kleidung und Möbel (Bl. 421 Verw.akte) und erklärte die monatliche Tilgung dieses Darlehens mit 30,- €. Mit Bescheid vom gleichen Tag lehnte der Beklagte die Kostenübernahme für eine Spüle, Herd, Kühlschrank und Stühle ab mit der Begründung, diese seien nach einer gründlichen Reinigung noch nutzbar.

Gegen beide Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein.

Der Kammerjäger bestätigte mit Schreiben vom 16.3.2011, dass sämtliche Möbelstücke - auch die in der Küche - nicht mehr nutzbar waren (Bl. 426 Verw.akte).

Mit Bescheid vom 5.4.2011 gewährte der Beklagte ein weiteres Darlehen für die Anschaffung von Herd, Spüle und Kühlschrank (Bl. 431 Verw.akte)

Den Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnung einer Erstausstattung für Möbel und Kleidung als Zuschuss wies der Beklagte mit Bescheid vom 24.5.2011 als unbegründet zurück (Bl. 461 Verw.akte). Die Verwanzung der Wohnung hätte bei frühzeitigem Einschalten des Kammerjägers verhindert werden können. Der Bedarf sei daher nicht unvorhersehbar gewesen.

Mit bei Gericht am 16.6.2011 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben.

Er trägt im Wesentlichen vor, die Wohnung sei von Ungeziefer befallen gewesen. Um das Ungeziefer vollständig aus der Wohnung zu entfernen, sei die Entsorgung des vollständigen Hausrates einschließlich aller Möbelstücke und Elektrogeräte erforderlich gewesen. Eine Erstausstattung sei auch in Fällen zu gewähren, in welchen ein Totalverlust der bisher vorhandenen Einrichtung vorliege. Der Sachverhalt sei vergleichbar mit einem Brand.

Der Bevollmächtigte legte dem Gericht eine Bescheinigung des Vermieters vom 5.4.2011 vor (Bl. 42 Gerichtsakte) worin dieser erklärt, nach Sanierung der Wohnung sei diese am 4.3.2011 wieder an den Mieter übergeben worden. Die Schädlingsbekämpfung, einschließlich der ordnungsgemäßen Entsorgung des kompletten von Schädlingen befallenen Hausrates habe 5950,- € gekostet.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 9.2.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.5.2011, die bisher darlehensweise bewilligte Erstausstattung an Wohnungseinrichtung und Kleidung als Beihilfe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsakten (Band 1-3) und der beigezogenen Gerichtsakte zum Verfahren S 2 AS 254/11 ER.

 

Entscheidungsgründ...

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