Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Kostenübernahme für die Anschaffung und den Umbau eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges (Kleinbus).
Die 1969 geborene Klägerin ist seit einer eingetretenen Lähmung beider Beine auf den Rollstuhl angewiesen bei der Diagnose Dissoziativer Bewegungsstörung der Beine (psychogene Parese), Kombinierte Persönlichkeitsstörung und Transsexualität. Für sie sind ein Grad der Behinderung mit 100 sowie die Merkzeichen G, aG, H, RF und B vergeben.
Sie erhält von dem Beklagten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung aufstockend zur Erwerbsunfähigkeitsrente sowie Leistungen der Eingliederungshilfe.
Seit Mai 2004 fährt die Klägerin - zunächst nach Anschaffung auf eigene Kosten durch Leasing, später bei Kostenübernahme durch den seinerzeit zuständigen Landeswohlfahrtsverband nach gerichtlichem Urteilsspruch - einen neuen behindertengerecht umgebauten VW Polo, für dessen Beschaffung und Unterhaltung die Klägerin Eingliederungshilfe erhielt.
Aufgrund der gesetzlichen Änderung der Zuständigkeit werden die Leistungen zur Unterhaltung des Kraftfahrzeuges im Rahmen der Eingliederungshilfe inzwischen von dem Beklagten erbracht.
Am 29.11.2007 beantragte die Klägern bei dem Beklagten die Neufinanzierung und den Umbau eines behindertengerechten Fahrzeuges unter Vorlage von drei Kostenvoranschlägen über jeweils 20.000,- € ca. für den Umbau sowie zwischen 34.658,- für einen Kleinbus Opel Vivaro Life, 36.354,50 € für einen Kleinbus Mercedes Viano sowie 39.131,14 € für einen Kleinbus VW Multivan. Der Bedarf zur Neuanschaffung werde damit begründet, dass zwar das vorhandene Fahrzeug VW Polo noch fahrbereit sei, die Klägerin den Rollstuhl jedoch nicht mehr allein in das Fahrzeug heben könne. Sie sei darauf angewiesen, direkt in das Fahrzeug hinein zu fahren bzw. hineingehoben zu werden. Sie sei aufgrund der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes hinsichtlich Arthrose nicht mehr in der Lage, den Klapprollstuhl selbst zu verladen. Derzeit sei sie jeweils auf eine weitere Person angewiesen zur Hilfestellung bei Ein- und Aussteigen und Verladen des Rollstuhls. Wenn eine solche Person nicht zur Verfügung stehe, sei sie darauf angewiesen, den Alltag verstärkt allein zu bewältigen. Sie benötige daher einen elektrischen Rollstuhl, jedoch zusätzlich weiterhin den Starrrahmenrollstuhl für das Funktionstraining im Reha-Sport, weswegen sie zur Verladung beider Rollstühle auf ein größeres Fahrzeug bzw. einen Kleinbus angewiesen sei (vgl. Bl. 24 ff. der Verwaltungsakte des Beklagten).
Hinsichtlich des Bedarfs an notwendigerweise durchzuführenden Fahrten machte die Klägerin im Rahmen der Antragstellung folgende Angaben:
- Behandlung Schuppenflechte Uni-Klinik FFM 30 km : 1 x monatlich
- Reha-Sport BGU-Klinik 20 km: 4 x wöchentlich
- Schwimmen/Mobilisierung Schwimmbad A-Stadt: 6 km: 2 x wöchentlich
- Therapie KPP C-Stadt 25 km: 2-3 x wöchentlich
- Einkaufen DX. D-Stadt 20 km: 2-3 x wöchentlich
- Soziale Kontakte E-Stadt 50 km: 1 x wöchentlich
- Behandlung der Schuppenflechte,
F-Stadt, FX. 30 km: 2 x wöchentlich
- Besuch der Eltern/Familie in G-Stadt 250 km: 1 x monatlich
- Hautärztin Blutkontrolle,
Dr. H., H-Stadt 20 km: 1 x monatlich
Mit Bescheid vom 08.07.2008 lehnte der Beklagte die Finanzierungshilfe zur Neuanschaffung eines Kleinbusses und zum behindertengerechten Umbau ab, da die Voraussetzungen der Maßnahme der Eingliederungshilfe nicht gegeben seien.
Bei der beantragten Hilfe handele es sich um eine Maßnahme gemäß § 53 Sozialgesetzbuch, 12. Buch - SGB XII - in Verbindung mit § 10 Abs. 6 der Verordnung zu § 60 SGB XII. Kraftfahrzeughilfen könnten nur gewährt werden, wenn die medizinischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt seien und das Fahrzeug im Einzelnen erforderlich und geeignet sei, eine wesentliche körperliche Behinderung auszugleichen. Zum Zwecke der Eingliederung müsse der Behinderte auf die Benutzung des Fahrzeugs angewiesen sein und zwar nach der geltenden Rechtsprechung aus gewichtigen Gründen, die der Eingliederung in das Arbeitsleben vergleichbar seien. Die Notwendigkeit der Benutzung müsse ständig, nicht nur vereinzelt und gelegentlich, wegen regelmäßiger Beschäftigung außerhalb des häuslichen Bereichs erforderlich sein. Hierfür reiche nicht die Notwendigkeit für den allgemeinen Zweck, um die Beweglichkeit des Behinderten wesentlich zu verbessern und damit die Folgen der Behinderung deutlich zu mindern.
Fahrten zu ärztlichen Behandlungen und ärztlich verordneten Maßnahmen wie Schwimmen, Therapien, Krankengymnastik und Massagen seien hierbei nicht zu berücksichtigen, da sie der Erhaltung und Besserung des Gesundheitszustandes dienten, sodass die hiermit in Zusammenhang stehenden Fahrtkosten nach §§ 60 ff. Sozialgesetzbuch, 5. Buch - SGB V - von der Krankenkasse zu tragen seien. Diese Fahrten seien daher mit einem Taxi, Mietwagen oder Krankenwagen durchzuführen. Die Einkaufsfahrten dienten nicht dem Eingli...