Entscheidungsstichwort (Thema)
Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zugunsten der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Vertrauensschutz bei 58er Regelung. Unterkunft und Heizung. Abzug eines Pauschbetrages für Warmwasseraufbereitung
Orientierungssatz
1. Bei der Erklärung nach § 428 Abs 1 SGB 3 handelt es sich weder um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag noch um eine Zusicherung. Die Zusage einer bestimmten Leistungsart oder Leistungshöhe durch einen Sozialleistungsträger ist mit dieser Erklärung nicht verbunden.
2. Eine Verletzung des Vertrauens- und Bestandsschutzes läßt sich nicht daraus herleiten, dass ältere Arbeitslose eine Erklärung nach § 428 SGB 3 abgegeben haben, da mit § 65 Abs 4 SGB 2 eine mit § 428 Abs 1 SGB 3 inhaltsgleiche Regelung für die Bezieher für Arbeitslosengeld II geschaffen wurde.
3. Es bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die in den baden-württembergischen Richtlinien zur Umsetzung des SGB 2 und SGB 12 vorgesehenen Pauschalabzüge für die Kosten der Haushaltsenergie und Warmwasseraufbereitung mit dem geltenden Recht vereinbar sind. Die Abzugsbeträge gehen über die Beträge hinaus, die wegen dieser Bedarfe bei der Berechnung der Regelleistung bzw des Regelsatzes berücksichtigt wurden.
Tatbestand
Der am ... 1943 geborene, bei Antragstellung in F wohnhafte Antragsteller bezog bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe von der Agentur für Arbeit F. Am 3.12.2004 beantragte er Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Dabei gab er insbesondere an, allein ein Zimmer in einer Unterkunft der Stadt F zu bewohnen und hierfür monatlich einen Pauschalbetrag in Höhe von 175 € zu bezahlen. Mit Bescheid vom 9.12.2004 gewährte ihm die Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zunächst für die Zeit vom 1.1.2005 bis 30.4.2005 in Höhe von 492 € monatlich, bestehend aus Regelleistungen in Höhe von 345 € sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 147 €. Da die Kosten der Unterkunft in Höhe von 175 € direkt an die Stadt F überwiesen wurden, zahlte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ab Januar 2005 einen monatlichen Betrag von 317 € aus. Dagegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 10.1.2005 Widerspruch. Er trat zum einen dem Abzug von 28 € von den Wohnkosten entgegen. Zum anderen berief er sich darauf, dass er am 13.8.2004 eine Erklärung gem. § 428 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) unterzeichnet habe. Ihm stehe daher aus Vertrauensschutzgründen eine Leistung in Höhe der bisher gewährten Arbeitslosenhilfe zu.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.2.2005 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte aus, die Kosten für die Warmwasseraufbereitung, Kochenergie, Beleuchtung sowie den sonstigen elektrischen Aufwand seien in der Regelleistung enthalten und deshalb in Form eines Pauschalbetrages von 28 € aus der Nutzungsgebühr von 175 € herauszurechnen. Zur Frage des Vertrauensschutzes äußerte sie sich nicht.
Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsteller am 18.3.2005 Klage zum Sozialgericht Freiburg, mit der er sein Begehren aus dem Widerspruchsverfahren weiter verfolgt (Az.: S 9 AS 1048/05). Am 25.4.2005 beantragte er außerdem, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe der ihm bis zum 31.12.2004 gewährten Arbeitslosenhilfe zu gewähren; hilfsweise sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Abzug von 28 € von den Wohnkosten zu unterlassen. Zur Begründung nahm er auf einen Pressebericht über die Fortgeltung des § 428 SGB III Bezug. Er führte außerdem aus, er sei finanziell und gesundheitlich in eine schwierige Lage geraten.
Die Antragsgegnerin hat sinngemäß beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, § 428 SGB III gewähre keinen Bestandsschutz für die Höhe der zu Grunde liegenden Leistung. Die Höhe der Abzüge für Warmwasser- und Energieaufwand beruhe auf den gemeinsamen Richtlinien des Landkreistages und des Städtetags Baden-Württemberg zur Umsetzung des SGB II. Danach sei beim Bezug von 100% der Regelleistung ein Abzug von 9 € für die Warmwasserbereitung und weiteren 19 € für den sonstigen Energieaufwand vorzunehmen.
Die den Antragsteller betreffende Verwaltungsakte der Antragsgegnerin lag vor (Az.: 61706-BG-0005651, 1 Bd.). Das Gericht hat vom Sozialministerium Baden-Württemberg das dortige Erläuterungsschreiben vom 4.12.2002 (Az. 41-5011.2-22) betreffend "Regelsatz in der Sozialhilfe - Haushaltsenergiekostenanteil und anteilige Kosten für die Warmwasserbereitung" beigezogen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die genannte Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten S 9 AS 1048/05 und S 9 AS 1581/05 ER verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Maßgebliche Vorschrift ist § 86 b Abs. 2 ...