Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Ruhen des Krankengeldes. Meldung der Arbeitsunfähigkeit. Fristberechnung bei Folgebescheinigung
Leitsatz (amtlich)
Zur Fristberechnung nach § 49 Abs 1 Nr 5 SGB 5 bei einer Folge-AU-Bescheinigung.
Orientierungssatz
Die Entscheidung ist durch Beschluss des Sozialgerichts Saarbrücken vom 04.08.2020, Az. S 1 KR 824/19, berichtigt worden.
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15.3.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.5.2019 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 7.3.2019 bis zum 13.3.2019 Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
2. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung von Krankengeld.
Der 1967 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Er erkrankte mit der Folge der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit am 2.7.2018. Nach Vorlage zunächst der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) vom 6.2.2019, reichend bis zum 6.3.2019, wurde die Folgebescheinigung, die vom 6.3.2019 bis zum 13.3.2019 Arbeitsunfähigkeit nachwies, vom Kläger mit Eingang bei der Beklagten am 14.3.2019 eingereicht.
Mit Bescheid vom 15.3.2019 erkannte die Beklagte darauf hin, dass dem Kläger ein Anspruch auf Krankengeld für die Zeit vom 7.3.2019 bis zum 13.3.2019 nicht zukomme, da der Kläger die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit über den 6.3.2019 hinaus nicht innerhalb einer Woche gemeldet habe.
Der tägliche Bruttobetrag des Krankengeldes beläuft sich auf 50,51 €.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 15.4.2019 und führte aus, dass er die AU-Bescheinigung vom 6.3.2019 am 7.3.2019 per Post der Beklagten übersandt habe. Er habe von einem rechtzeitigen Zugang dieser Bescheinigung bei der Beklagten ausgehen können.
Diesen Widerspruch wies die Beklagte am 28.5.2019 als unbegründet zurück.
Der Kläger hat gegen diese Entscheidung am 27.6.2019 Klage erhoben.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.3.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.5.2019 zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 7.3.2019 bis zum 13.3.2019 Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat im Rahmen der Klageerwiderung ausgeführt, dass die Wochenfrist aus § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V bei Folge-AU-Bescheinigungen ab dem Tage laufe, der der zunächst erfolgten AU-Befristung folge. Vorliegend sei die klägerische Arbeitsunfähigkeit bis zum 6.3.2019 zunächst bescheinigt worden. Die Wochenfrist für die Meldung der Folge-AU-Bescheinigung vom 6.3.2019 habe folglich am 7.3.2019 begonnen und am 13.3.2019 geendet.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Inhalte der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte (VA) der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 105 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da der Sachverhalt geklärt ist und der Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist.
Die im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative SGG zulässig erhobene Anfechtungsklage i.V.m. einer gemäß § 54 Abs. 4 SGG erhobenen zulässigen Leistungsklage setzt für ihre Begründetheit voraus, dass der Kläger durch einen rechtswidrigen Verwaltungsakt beschwert ist, mithin in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt ist (Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 12. Aufl., § 131 RdNr. 2) und gemäß § 54 Abs. 4 SGG, dass der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung betrifft, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
Vorliegend verletzt der angefochtene Bescheid der Beklagten den Kläger in subjektiven Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG) und ist somit aufzuheben. Der Kläger hat gegen die Beklagte weiter einen Anspruch auf Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 7.3.2019 bis zum 13.3.2019. Die zulässige Klage ist in der Sache vollumfänglich begründet.
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Krankengeld nach den §§ 44, 46 SGB V für den vorgenannten Zeitraum liegen unstreitig vor, so dass weitere Ausführungen hierzu nicht veranlasst sind. Streitig allein ist, ob dieser Anspruch auf Krankengeld dem Grunde nach ruht.
Ob der Anspruch auf Krankengeld ruht, beurteilt sich im vorliegenden Fall nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V. Hiernach ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt.
Dies aber ist vorliegend erfolgt.
Bis einschließlich zum 6.3.2019 war der Beklagten durch Vorlage der AU-Bescheinigung vom 6.2.2019 bereits die Arbeitsunfähigkeit gemeldet worden.
Die weitere Arbeitsunfähigkeit ab dem 7.3.2019 wurde der Beklagten am 14.3.2019 und damit innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit gemeldet (Fristende ...