Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Amtsenthebung. Krankenkassenvorstand
Orientierungssatz
Die Amtsenthebung eines Krankenkassenvorstands ist wirksam, wenn dieser unter Ausnutzung seiner Stellung als Dienstvorgesetzter von einem Mitarbeiter der Krankenkasse die Auszahlung eines bestimmten Betrages auf sein Privatkonto verlangt und dies durch einen gefälschten Beleg verschleiert.
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 207.974,- € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der Amtsenthebung des Klägers.
Der Kläger ist seit Februar 1996 für die Beklagte bzw. Vorläufer der Beklagten als Vorstand tätig.
Das Dienstverhältnis des Klägers zu der ….ist in dem Vertrag Vorstand vom 25.08.2009 geregelt. In diesem Vertrag ist festgehalten, dass sich die beiderseitigen Rechte und Pflichten sinngemäß nach den Vorschriften des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz und sonstigen einschlägigen Bestimmungen richten. Zugleich war vorgesehen, dass dem Kläger ein angemessenes Fahrzeug für die Dauer des Vorstandsvertrags zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wird, wobei das Nähere der Regelung des Kraftfahrzeugüberlassungsvertrags ebenfalls vom 25.08.2009 überlassen wurde.
Das Dienstverhältnis sollte enden, wenn Umstände festgestellt werden, die nach Beamtenrecht zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen würden und als Folge § 626 BGB angewendet wird bzw. wenn Amtsentbindung oder Amtsenthebung gemäß § 35a Abs. 7 SGB IV erfolgt. Der Kraftfahrzeugüberlassungsvertrag sieht ein jederzeitiges Kündigungsrecht des Vorstandes und ein sofortiges Kündigungsrecht der Beklagten vor, dieses aber nur, wenn der Vorstand grob gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen hat.
Ab Mitte 2004 kamen auf den Kläger persönliche, gesundheitliche und finanzielle Probleme zu, die einhergingen mit gesundheitlichen Problemen in seiner Familie.
Aufgrund des Inhalts von zunächst drei anonymen Schreiben wurden gegen den Kläger staatsanwaltliche Ermittlungen eingeleitet, die mit der Einstellung dieses Ermittlungsverfahrens endeten.
In der Folge weiterer anonymer Schreiben bezüglich der vom Kläger getätigten Strukturmaßnahmen und generellen Ausgaben der Beklagten wies der Leiter der Abteilung Finanzen, Herr …, den Verwaltungsratsvorsitzenden der Arbeitgeberseite am 25.03.2013 darauf hin, dass eine Zahlung seitens der Beklagte auf ein Privatkonto des Klägers i. H. v. 30.122,16 € erfolgt sei.
Über diesen Betrag wurde später ein als “Rechnung Nr. 26468-Hilfsmittel" bezeichnender Beleg mit Datum vom 9.1.2009 erstellt.
Schon in der Sitzung des Verwaltungsrates vom 21.03.2013 hatte der Kläger um seine Beurlaubung gebeten. Dieser Bitte war durch einstimmigen Beschluss des Verwaltungsrats entsprochen worden.
Mit dem Schreiben vom 28.03.2013 wurde dem Kläger seitens der Beklagten die Anhörung betreffend die Kündigung des Dienstverhältnisses und die Amtsenthebung angeboten und dabei darauf hingewiesen, dass bekannt geworden sei, dass der Kläger einen Mitarbeiter der Beklagten angewiesen habe, einen Betrag von 30.122,16 € auf das Privatkonto des Klägers zu überweisen und gegenüber dem Mitarbeiter unterschwellig mit Kündigung gedroht habe, weil dieser vom Kläger die Einreichung von Belegen verlangt habe; der Mitarbeiter sei auch an seine Loyalitätspflicht erinnert worden und der Beklagten liege ein anonymes Schreiben vom 13.03.2013 vor, in dem Mitarbeiter und Führungskräfte das Führungsverhalten des Klägers massiv kritisiert hätten. In diesem Schreiben werde das Verhalten des Klägers vorbehaltlich seiner Anhörung als Betrug bzw. Untreue bewertet und weiter als Verstoß gegen seine Amtspflichten.
Bereits am 27.03.2013 hatte die Beklagte Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Saarbrücken erstattet.
Am 04.04.2013 fand eine formelle Anhörung des Klägers in Begleitung seines Verfahrensbevollmächtigten in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten statt.
In der Sitzung vom 23.04.2013 beschloss der Verwaltungsrat, gegen den Kläger eine außerordentliche Kündigung auszusprechen sowie den Kläger seines Amtes als Vorstand zu entheben. An der Sitzung hatte u.a. der stellvertretende Vorstand teilgenommen.
Mit Bescheid vom 06.05.2013 wurde dem Kläger von dem Verwaltungsratsvorsitzenden die Enthebung aus dem Amt als Vorstand der Beklagte mitgeteilt. Des Weiteren wurde mitgeteilt, dass der Verwaltungsrat beschlossen hatte, die sofortige Vollziehung dieser Amtsenthebung anzuordnen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 13.05.2013 Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2.8.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Dabei führte sie im Wesentlichen zur Begründung aus, der Ausgangsbescheid sei formell rechtmäßig, insbesondere sei der Kläger ordnungsgemäß angehört worden. Der Verwaltungsrat sei bei sein...