Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Rechtsstreit wird zwischen den Beteiligten über die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes geführt.
Der 1937 geborene Kläger war vom 01.07.1985 bis zum 31.12.2000 bei der Marktgemeinde A-Stadt als Maurer beschäftigt. Zuvor war er von 1952 bis 1984 bei Hoch- und Tiefbauunternehmen, Handwerks- und Handelsbetrieben in Vollzeitbeschäftigungsverhältnissen gewesen. Seit dem 01.01.1954 bis heute betreibt der Kläger eine Land- und Forstwirtschaft. Ab 09/1962 arbeitete der Kläger auch auf dem im Nebenerwerb geführten landwirtschaftlichen Betrieb seines Schwiegervaters mit. Er übernahm diesen 1964. Im Jahre 2001 fand die Übergabe an seinen Sohn statt. Der Kläger selbst bewirtschaftet bis dato noch etwa acht Hektar Forstfläche.
Mit Schreiben vom 17.11.2014 beantragte der Kläger die Feststellung seiner Hauterkrankung als Berufskrankheit. Die Beklagte ermittelte den tatsächlichen und den medizinischen Sachverhalt.
Der von der Beklagten befragte Präventionsdienst gab unter dem 21.07.2015 an, dass der Kläger in den Monaten April bis November einer solaren UV-Strahlung von 95% ausgesetzt gewesen war. Es ergebe sich eine Summe von etwa 3.200 SED für die Zeit bei der Beschäftigung der Gemeinde A-Stadt von 1985 bis 2000. Dies sei keine gefährdende Tätigkeit gewesen.
Im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb sei der Kläger von 1964 bis zum Jahre 2002 tätig gewesen.
Im Januar und Februar wurden Arbeiten in der Waldfläche durchgeführt, jeden Samstag ganztägig. Im März wurden nach Feierabend (an vier Tagen) und jeden Samstag Arbeiten wie Streuen der Ackerflächen, Steine lesen und Weidepflege durchgeführt. Im April wurde an vier Arbeitstagen nach Feierabend und jeden Samstag Kartoffeln gesetzt und Rüben gesät. Im Mai wurde das Vieh täglich ausgetrieben und eingeholt, teilweise wurden die Wiesen gemäht. Die Arbeitszeit im Freien erhöhte sich auf 20 Arbeitstage mit etwa drei Stunden nachmittags und alle Samstage ganztätig. Im Juni stand die Heu- und Getreideernte an. Der Zeitaufwand war wie im Mai. Im Juli war die Ernte zu bewältigen. Neben 20 Tagen mit drei Stunden am Nachmittag und allen Samstagen wurden noch drei Tage Urlaub für die Arbeit im landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt. Im August bis einschließlich Oktober wurden neben 20 Tagen mit drei Stunden am Nachmittag und allen Samstagen noch zwei Tage Urlaub für die Arbeit im Betrieb eingesetzt für die Kartoffel- und Rübenernte und die Bearbeitung der Ackerflächen. Im November und Dezember wurde an drei Samstagen ganztägig und an fünfzehn Tagen etwa eine Stunde nachmittags im Freien gearbeitet: Steine lesen, Spritzarbeiten, Forstarbeiten.
In der Zeit von 1985 bis 2001 hatte der Kläger bei der Gemeinde A-Stadt am Freitag um 12 Uhr Feierabend und habe dann noch neun Stunden in seinem landwirtschaftlichen Betrieb gearbeitet.
Nach der Verpachtung des Betriebes an den Sohn half der Kläger noch bis 2011 im Betrieb mit. In den Monaten Mai, Juni, Juli, August und der Herbstbestellung im Oktober jeweils drei Tage pro Monat im Zeitraum von 9 Uhr bis 16 Uhr. In der eigenen Waldfläche sei er nur noch in den Monaten Dezember und Januar an drei Tagen pro Monat im Zeitraum von 9 bis 15 Uhr tätig.
Der beruflich erworbene UV-Anteil liege bei 53,9 % der Lebensdosis. Hierbei handele es sich um eine gefährdende Tätigkeit. Es bestehe eine kumulative berufliche Exposition gegenüber natürlicher UV-Strahlung von 5.419 SED.
Die Beklagte befragte ihren Beratungsarzt, welcher unter dem 18.11.2015 ausführte, dass der Kläger bereits seit dem Jahre 2000 wegen aktinischer Keratosen behandelt worden sei. Multiple aktinische Keratosen im Sinne der Berufskrankheit seien aber erst seit dem Jahre 2011 diagnostiziert worden. Ein genaues Datum sei nicht angegeben worden. Am 03.02.2011 sei eine Probeexzision aus mehreren aktinischen Keratosen im Gesicht und am linken Ohr dokumentiert. Daher sei aus pragmatischen Gründen der 03.02.2011 der anzunehmende Stichtag und der Tag des Versicherungsfalles.
Am 03.02.2011 sei der Kläger 73,17 Jahre alt gewesen. Unter der Annahme einer jährlichen UV-Belastung der Normalbevölkerung von 130 SED hätte er bis dahin also 73,17 x 130 = 9.512 SED erlitten. Die kumulative Exposition gegenüber natürlicher UV-Strahlung durch die berufliche Tätigkeit in der Landwirtschaft für die Zeit von 01/1962 bis 02/2011 habe 5.419 SED betragen. Dies entspreche 57% der kumulativen außerberuflichen UV-Belastung am 03.02.2011. Hinzu komme noch die beruflichen UV-Exposition durch die Tätigkeit als Maurer in den Jahren 1953 bis 2000, die nicht vollständig bekannt sei. Allein in den Jahren 1985 bis 2000 habe sie sich auf etwa 3.200 SED, also 34 % der kumulativen außerberuflichen UV-Belastung am 03.02.2011, belaufen. In der Summe liege also schon allein die bekannte (unvollständig erfasste) kumulative Exposition gegenüber natürlicher UV-Strahlung bei 8.619 SED, entsprechend 91% der kumulati...