Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers. Arbeitslosengeld II-Bezug. Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung. kein Erstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers gegen den Rentenversicherungsträger bei Rentenzahlung für den ersten Monat unter Beachtung des § 118 Abs 1 S 1 SGB 6. "rechtzeitige Erfüllung der Leistungsverpflichtung" iS von § 104 Abs 1 S 2 SGB 10. Bedarfslücke im ersten Monat des Rentenbezugs wegen unterschiedlicher Fälligkeitszeitpunkte. Darlehen

 

Orientierungssatz

1. Ein Grundsicherungsträger hat gegen einen Rentenversicherungsträger für den ersten Monat des Rentenbezugs keinen Erstattungsanspruch nach § 40a SGB 2 iVm § 104 Abs 1 SGB 10, wenn der Rentenversicherungsträger die Rente unter Beachtung des § 118 Abs 1 S 1 SGB 6 rechtzeitig zum Monatsende an den Versicherten ausgezahlt hat.

2. Zwar kann es als Folge der unterschiedlichen Fälligkeitszeitpunkte (§ 42 Abs 1 SGB 2 bzw § 118 Abs 1 S 1 SGB 6) im Übergang vom Leistungsbezug nach dem SGB 2 zum Rentenbezug zu einer knapp einmonatigen Bedarfslücke kommen. Dieser Bedarfslücke kann allerdings durch eine Darlehensgewährung gemäß § 24 Abs 4 SGB 2 begegnet werden.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Beteiligten streiten um einen von dem Kläger geltend gemachten Erstattungsanspruch in Höhe von 359,84 €.

Der Kläger bewilligte der 1961 geborenen Frau A. (im Folgenden: Leistungsempfängerin), welche mit ihrem 1953 geborenen Partner in einer Bedarfsgemeinschaft lebte und hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II war, mit Bescheid vom 26.01.2017 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.01.2017 bis 30.09.2017 in Höhe von 269,52 € für den Monat Januar 2017 und in Höhe von 359,84 € monatlich für die Zeit ab Februar 2017. Da die Leistungsempfängerin bereits im Rahmen ihrer Antragstellung mitteilte, bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gestellt zu haben, meldete der Kläger mit Schreiben vom 20.11.2017 bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X an, woraufhin die Beklagte mit Unterschrift und Stempel vom 08.02.2017, bei dem Kläger eingegangen am 10.02.2017, mitteilte, dass der Erstattungsanspruch dem Grunde nach anerkannt werde. Mit Schreiben vom 26.04.2017, dessen Eingangsdatum der Kläger nicht mehr nachvollziehen kann, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Leistungsempfängerin auf deren Antrag vom 27.12.2016 und ausgehend von einem Leistungsfall am 26.10.2016 beginnend ab 01.05.2017 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit in Höhe von monatlich 509,25 € netto bis 30.04.2020 gewährt werde. Die Rente für den jeweiligen Monat werde am Monatsende ausgezahlt.

Mit Schreiben vom 04.05.2017 machte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch für den Monat Mai 2017 in Höhe von 359,84 € geltend (vergleiche zur Berechnung der Erstattungsforderung Bl. 80, 81 der Verwaltungsakte des Klägers) und forderte die Beklagte auf, diesen Betrag zuzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Nachdem die Beklagte hierauf mit Schreiben vom 08.06.2017 mitteilte, dass keine Nachzahlung aus dem Rentenbescheid vom 26.04.2017 zur Verfügung stehe, erläuterte die Klägerin ihr Erstattungsbegehren nochmals mit einem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 11.07.2017 und führte aus, dass zum Zeitpunkt der Mitteilung vom 26.04.2017 die Leistungen nach dem SGB II für den Monat Mai 2017 bereits verarbeitet gewesen seien, so dass eine Anrechnung der Rente für den Monat Mai 2017 nicht mehr möglich gewesen sei. Die Beklagte lehnte hierauf mit Schreiben vom 09.08.2017 nochmals das Erstattungsbegehren des Klägers ab und führte zur Begründung aus, dass eine Erstattung nur bis zum Ende des Nachzahlungszeitraumes vorzunehmen sei, da der erstattungsberechtigte Leistungsträger nur für diesen Zeitraum in Vorleistung getreten sei. Vorliegend sei der Hilfesuchenden mit Bescheid vom 26.04.2017 ab 01.05.2017 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt worden. Eine rückwirkende Gewährung der Leistung sei daher nicht erfolgt und eine Nachzahlung nicht entstanden, so dass eine Erstattung von Rentenbeträgen an die Klägerin nicht erfolgen könne.

Nachdem die Beklagte auf weitere Schreiben des Rechtsamtes des Klägers vom 19.12.2017 und 22.01.2018 mitteilte, dass an der dortigen Rechtsauffassung festgehalten werde, erhob die Klägerin am 14.03.2019 Klage zum Sozialgericht Fulda mit dem Begehren auf Zahlung der Erstattungsforderung in Höhe von 359,84 €. Die Klägerin stützt ihr Begehren auf § 40a SGB II in Verbindung mit § 104 Abs. 1 SGB X und ist der Auffassung, dass es für das Bestehen eines Erstattungsanspruchs nach § 104 Abs. 1 SGB X nicht auf die rückwirkende Bewilligung einer Leistung ankomme, sondern auf die hier gegebene Übereinstimmung der Anspruchszeiträume (Mai 2017). Während die SG...

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