Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob weitere Folgen aus dem Arbeitsunfall vom 04.07.2016 festzustellen sind und ob der Klägerin Leistungen der Beklagten zustehen.
Die 1960 geborene Klägerin wurde am 04.07.2016 um 17:35 Uhr Opfer einer körperlichen Attacke während ihrer versicherten Tätigkeit im Mitgliedsunternehmen der Beklagten. Die Klägerin wurde von einem Betreuenden sowohl verbal als auch körperlich heftig mit einer Eisenstange im Rahmen ihrer Tätigkeit als Alltagsbetreuerin attackiert. Sie zog sich hierbei verschiedene Prellungen im Bereich der Wirbelsäule, des Brustkorbes und des rechten Ellenbogens zu.
Seit dem 04.07.2016 bezieht die Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die Beklagte ermittelte aufgrund des Durchgangsarztberichtes vom 05.07.2016 den tatsächlichen und den medizinischen Sachverhalt. Als Diagnosen wurden eine Prellung der rechten Rippen und eine des rechten Ellenbogens aufgeführt. Der folgende Bericht vom 06.07.2016 gab eine Commotio Cerebri, eine Prellung der Halswirbelsäule und Brustwirbelsäule sowie Lendenwirbelsäule, eine Thoraxprellung rechts, eine Ellenbogenprellung rechts und eine posttraumatische Belastungsstörung an.
Die Beklagte forderte insbesondere auch Unterlagen zu den vorbestehenden psychischen Erkrankungen der Klägerin an. Die Klägerin selbst gab unter dem 06.10.2016 an, dass sie bereits vor dem Unfall Erschöpfungszustände, Depressionen, Schlafstörungen und einen Tinnitus gehabt habe. Dies sei alles durch den Unfall verschlimmert worden. Ihre Tätigkeit könne sie allein aufgrund der schweren körperlichen Tätigkeiten im hauswirtschaftlichen Bereich aufgrund der vorbestehenden Rückenschmerzen nicht mehr ausüben.
Die Beklagte erbrachte Leistungen zur Heilbehandlung und Verletztengeld. Der die Beklagte beratende Arzt führte unter dem 28.10.2016 aus, dass die psychotherapeutische Behandlung unfallbedingt notwendig und sinnvoll sei. Es handele sich um eine Mischlage von unfallabhängigen und unfallunabhängigen Faktoren. Zu gegebener Zeit sei ein Wechsel des Kostenträgers vorzusehen.
Der die Klägerin behandelnde Psychotherapeut gab unter dem 08.02.2017 an, dass er das Trauma zurzeit nicht therapieren könne. Er müsse die Klägerin zunächst stabilisieren. Die Depression stehe eindeutig im Vordergrund und nicht das Trauma. Unter dem 27.02.2017 beschrieb dieser, dass nach dem tätlichen Angriff ein ganz anderes Störungsbild bei der Klägerin aufgetreten sei. Es hätten sich anhaltende Angstzustände, eine mittelgradige, teilweise hochgradige Depression entwickelt.
Nach vorheriger Anhörung der Klägerin beauftragte die Beklagte deren Begutachtung. Dr. M. kam in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 18.05.2017 zu dem Ergebnis, dass ein ursächlicher Zusammenhang der Kopfschmerzen mit dem Unfall aus neurologischer Sicht nicht erkennbar sei. Ein Schädelhirntrauma im eigentlichen Sinne habe nicht vorgelegen. Das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung liege nicht vor, da es an dem Kriterium A2 fehle. Es liege eine Anpassungsstörung vor. Die Dauer einer Anpassungsstörung sei auf maximal zwei Jahre begrenzt. Eine darüber hinaus gehende Symptomatik sei keine Anpassungsstörung mehr.
Es sei zu berücksichtigen, dass weit im Vorfeld mehrere psychische Erkrankungen bestanden hätten, beginnend mit einer Pubertätsmagersucht, einer reaktiv ausgelösten Depression bei einer Beziehungsproblematik sowie im Zusammenhang mit Eheproblemen, der Trennung und Scheidung vom Ehemann, mit wiederholt aufgetretenen Depressionen und einer somatoformen Störung. Diese psychischen Störungen seien eindeutig unfallunabhängig.
Es sei eine Akzentuierung einzelner mit diesen Diagnosen verbundener Symptome nach dem Unfall wahrscheinlich. Es ergäben sich aber keine Hinweise im Sinne eines Vollbeweises, dass diese vorbestehenden psychischen Erkrankungen durch den Unfall richtungsweisend und andauernd verschlimmert worden seien.
Mittelbare Folge des Unfalls sei die Tatsache, dass sie ihren Arbeitsplatz verloren habe, da der zeitlich befristete Vertrag nicht verlängert worden sei. Ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang mit dem Unfall sei nach Aktenlage nicht belegt.
Ein weiterer Belastungsfaktor sei, dass ihr Hund, ihr langjähriger Lebensbegleiter, eingeschläfert werden musste. Ein Zusammenhang mit dem Unfall sei nicht zu konstruieren.
Bereits vor dem Unfall habe eine deutlich erhöhte Störanfälligkeit im psychischen Bereich bestanden. Grundlage hierfür seien verschiedene belastende Erlebnisse in der Biografie gewesen: gravierende Belastungen in der Ursprungsfamilie, drei Vergewaltigungen, drei Nahtoderfahrungen, Belastungen in der schließlich geschiedenen Ehe, zuletzt ein Überforderungsgefühl an dem letzten Arbeitsplatz.
Es liege eine kombinierte, in der Hauptsache narzisstisch-bedürftige, aber auch ängstlich-abhängige ...