Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selber zu tragen hat.
Gründe
I. Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung an dem Praxisstandort X. Straße in D ...
Die Antragsteller zu 1) und 2) sind Fachärzte für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Nephrologie. Antragstellerin zu 3) ist die zwischen dem Antragsteller zu 1) und dem Antragsteller zu 2) zum 18.08.2010 gegründete Berufsausübungsgemeinschaft (BAG). Dieser BAG liegt der Gesellschaftsvertrag vom 28.07.2010 zugrunde.
Die Beigeladene ist die Rechtsnachfolgerin der Firma W ... Der Antragsteller zu 1) schloss mit Datum vom 28.04.2003 mit der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen einen Kooperationsvertrag, welcher zum Gegenstand den Betrieb von ausgelagerten Praxisstätten in Form von Dialysezentren in der C. in D. sowie im W.-Krankenhaus in der S. in E. hatte.
Der Antragsteller zu 1) war seit Mitte 1992 zur vertragsärztlichen Versorgung in der C. in D. zugelassen. Den Versorgungsauftrag übte er teilweise in Einzelpraxis, teilweise in Gemeinschaftspraxis aus. Es wurden zur Erbringung von Dialyseleistungen ausgelagerte Praxisräume/Zweigpraxen insbesondere in der S. beziehungsweise in der W. Str. in Datteln erbracht.
Mit Wirkung zum 18.8.2010 erteilte der Zulassungsausschuss dem Antragsteller zu 2) eine gemäß § 25 Abs. 2 der Bedarfsplanungs-Richtlinie auf den definierten Versorgungsauftrag (Nephrologie/Dialyse) sowie auf die Dauer der gemeinsamen Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit mit dem Antragsteller zu 1) beschränkte Sonderbedarfszulassung und genehmigte den Antragstellern zu 1) und 2) die Ausübung ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit als Berufsausübungsgemeinschaft in D., C.straße. Auch die dem Antragsteller zu 2) daraufhin von der Antragsgegnerin erteilte Dialysegenehmigung wurde entsprechend eingeschränkt, allerdings nicht nur für den Praxissitz in der C.straße., sondern darüber hinaus (wie zuvor bereits für den Antragsteller zu 1)) auch auf eine Dialysetätigkeit in der Zweigpraxis S-straße. in E. erstreckt.
Der Antragsteller zu 2) wurde im Rahmen der Gründung der BAG nicht Vertragspartner der Beigeladenen.
Bis zum 31.12.2013 betrieben die Antragsteller zu 1) und 2) die Dialyse in den ausgelagerten Praxisräumen am F. in E. sowie am W. Krankenhaus in der S. in E ... Die Praxisstätte F. befindet sich in unmittelbarer Umgebung der C ... Insbesondere befinden sich die Räumlichkeiten F. und die C. in gleichen Gebäudeteilen.
Seit dem 01.01.2014 wurde die ausgelagerte Praxisstätte F. von den Antragstellern nicht mehr genutzt. Diese Räumlichkeiten werden seitdem von der Beigeladenen mit anderen Ärzten betrieben.
Am 24.6.2014 genehmigte der Zulassungsausschuss mit Wirkung zum 1.7.2014 die Verlegung des Vertragsarztsitzes C ... in die X. Str. in D ... Auch insoweit wurden den Antragstellern zu 1) und 2) von dem Antragsgegner entsprechende Dialysegenehmigungen erteilt. Eine zuvor mit Beschluss vom 27.8.2013 genehmigte und für den 1.1.2014 angekündigte Verlegung des Praxissitzes in die E. Str. 32 in D. war nicht zustande gekommen.
Nachdem der Antragsteller zu 1) den mit der Beigeladenen bestehenden Kooperationsvertrag zum 31.03.2013 gekündigt hatte folgten diesbezüglich gerichtliche Auseinandersetzungen. Das Oberlandesgericht Hamm stellte sodann in einem Urteil am 04.02.2016 (Aktenzeichen I-17 U 64/14) unter anderem fest, dass der Antragsteller zu 1) verpflichtet sei, den mit der Beigeladenen abgeschlossenen Kooperationsvertrag zum Betrieb einer ausgelagerten Praxisstätte in Form eines Dialysezentrums in der C. in E. zu erfüllen und fortzuführen. Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller zu 1) Nichtzulassungsbeschwerde bei dem Bundesgerichtshof (BGH) (Aktenzeichen II ZR 51/16) ein. Eine Entscheidung hierüber ist noch nicht ergangen.
Zudem erging zwischen dem Antragsteller zu 1) und der Beigeladenen am 04.02.2016 in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm ein weiteres Urteil (Az.: I-17 U 84/14). Hierbei wurde der Antragssteller zu 1) zur Abgabe der folgenden Erklärung verurteilt:
"An den Zulassungsausschuss für den Regierungsbezirk Münster, Robert-Schimrigk-Str. 4-6, 44141 Dortmund Betrifft: Verlegung des Vertragsarztsitzes
Hiermit beantrage ich, X. I., meinen Vertragsarztsitz vom Standort X. in D. an den Standort D., C. zu verlegen.
Begründung:
Mit Wirkung zum 01.01.2014 hat der Zulassungsausschuss gestattet, den Vertragsarztsitz von dem Standort C. an den Standort X. in D. zu verlegen. Mit Urteil vom 25.02.2014 hat das Landgericht Dortmund unter dem Az: 25 O 347/13 entschieden, dass ich, X. I., verpflichtet bin, den mit der Verfügungsklägerin (W. GmbH) abgeschlossenen Kooperationsvertrag zum Betrieb einer ausgelagerten Praxisstätte in Form eines Dialysezentrums in der C. , D. zu erfüllen und fortzuführen.
Um der Entscheidung des Landgerichts ...