Tenor
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches vom 19.05.2016 gegen den Bescheid über den Beschluss des Antragsgegners vom 26.04.2016 (Az.: ) wird zurückgewiesen. Der Hilfsantrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 19.05.2016 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen den Bescheid über den Beschluss des Antragsgegners vom 26.04.2016, mit dem dem Antragsteller die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung an dem Praxisstandort C. Straße in G. entzogen wurde.
Dem Zulassungsentzug liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller ist Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Nephrologie. Seit Mitte 1992 war er zur vertragsärztlichen Versorgung in der C. straße in G. zugelassen. Den Versorgungsauftrag übte er teilweise in Einzelpraxis, teilweise in Gemeinschaftspraxis aus. Es wurden zur Erbringung von Dialyseleistungen ausgelagerte Praxisräume/Zweigpraxen insbesondere in der S. beziehungsweise in der T. Str. in E. erbracht.
Mit Datum vom 28.04.2003 schloss er mit der Rechtsvorgängerin der W. I. D. GmbH einen Kooperationsvertrag, welcher zum Gegenstand den Betrieb von ausgelagerten Praxisstätten in Form von Dialysezentren in der C. Straße in D. sowie im T-Krankenhaus in der S. Straße in E. hatte.
Bis zum 31.12.2013 betrieb der Antragsteller die Dialyse in den ausgelagerten Praxisräumen am F. in D. sowie am T. Krankenhaus in der S. Straße in E ... Die Praxisstätte F. befindet sich in unmittelbarer Umgebung der C. Insbesondere befinden sich die Räumlichkeiten F. und die C. Straße in gleichen Gebäudeteilen.
Seit dem 01.01.2014 wurde die ausgelagerte Praxisstätte F. von dem Antragsteller bzw. dessen Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) nicht mehr genutzt. Diese Räumlichkeiten werden seitdem von der W. I. D. GmbH mit anderen Ärzten betrieben.
Am 24.6.2014 genehmigte der Zulassungsausschuss mit Wirkung zum 1.7.2014 die Verlegung des Vertragsarztsitzes C. Straße in die X. Str. in D ... Auch insoweit wurden von dem Antragsgegner entsprechende Dialysegenehmigungen erteilt. Eine zuvor mit Beschluss vom 27.8.2013 genehmigte und für den 1.1.2014 angekündigte Verlegung des Praxissitzes in die E. Str. in D. war nicht zustande gekommen.
Nachdem der Antragsteller den bestehenden Kooperationsvertrag mit der W. I. D. GmbH zum 31.03.2013 gekündigt hatte folgten diesbezüglich gerichtliche Auseinandersetzungen. Das Oberlandesgericht Hamm stellte sodann in einem Urteil am 04.02.2016 (Aktenzeichen I-17 U 64/14) unter anderem fest, dass der Antragsteller verpflichtet sei, den abgeschlossenen Kooperationsvertrag zum Betrieb einer ausgelagerten Praxisstätte in Form eines Dialysezentrums in der C. Straße in D. zu erfüllen und fortzuführen. Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde bei dem Bundesgerichtshof (BGH) (Aktenzeichen II ZR 51/16) ein. Eine Entscheidung hierüber ist noch nicht ergangen.
Zudem erging zwischen dem Antragsteller und der W. I. D. GmbH am 04.02.2016 in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm ein weiteres Urteil (Az.: I-17 U 84/14). Hierbei wurde der Antragssteller zur Abgabe der folgenden Erklärung verurteilt:
"An den Zulassungsausschuss für den Regierungsbezirk Münster, Robert-Schimrigk-Str. 4-6, 44141 Dortmund Betrifft: Verlegung des Vertragsarztsitzes
Hiermit beantrage ich, X. I., meinen Vertragsarztsitz vom Standort X. Str. in D. an den Standort D., C. Straße zu verlegen.
Begründung:
Mit Wirkung zum 01.01.2014 hat der Zulassungsausschuss gestattet, den Vertragsarztsitz von dem Standort C.Straße an den Standort X. Str. in D. zu verlegen. Mit Urteil vom 25.02.2014 hat das Landgericht Dortmund unter dem Az: 25 O 347/13 entschieden, dass ich, X. I., verpflichtet bin, den mit der Verfügungsklägerin (W. I. GmbH) abgeschlossenen Kooperationsvertrag zum Betrieb einer ausgelagerten Praxisstätte in Form eines Dialysezentrums in der C. Straße. D. zu erfüllen und fortzuführen.
Um der Entscheidung des Landgerichts Dortmund nachzukommen, ist es erforderlich, den Vertragsarztsitz an den alten Standort C. Straße zu verlegen. Nach § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV hat der Zulassungsausschuss die Verlegung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Derartige Gründe sind nicht ersichtlich, da ich meine Praxis bis zum 31.12.2013 an dem Verlegungsstandort geführt habe und dort alle sachlichen und personellen Einrichtungen zur Sicherstellung der Versorgung vorhanden sind.
X. I."
Zwecks Umsetzung des mit Zustellung rechtskräftigen Urteils des OLG Hamm mit dem Aktenzeichen I-17 U 84/14 fasste der Antragsgegner am 15.03.2016 unter dem Aktenzeichen 248/2016 folgenden Beschluss:
Der Antrag auf Verlegung des Vertragsarztsitzes des Herrn X. I. als Arzt (fachärztlich) von D., X. Straße nach D., C. Straße, mit Wirkun...