Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten unter anderem um die Rechtmäßigkeit eines Bescheids zur Festsetzung von Kosten nach § 42 Abs. 3 S. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und die ordnungsgemäße Auszahlung von Leistungen nach dem SGB II.
Der am XX.XX.XXXX geborene Kläger steht bei der Beklagten in Bezug von Leistungen nach dem SGB II.
Mit Schreiben vom 03.07.2020 beantragte der Kläger bei der Beklagten, die bereits bewilligten Leistungen vor Ort durch einen Mitarbeiter des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt I oder hilfsweise durch Polizeibeamte am Auszahlungstag bereitzustellen.
Mit Schreiben vom 07.07.2020 forderte die Beklagte den Kläger auf, die Einrichtung eines Kontos bei einem Bankinstitut zu beantragen bis zum 21.07.202. Der Kläger habe angegeben, kein Konto zu besitzen. In dem Schreiben wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass lediglich die Möglichkeit bestehen würde, die Geldleistungen "postbar" in Form einer Zahlungsanweisung zur Verrechnung zu übermitteln. Die Zahlungsanweisung zur Verrechnung sei jedoch mit zusätzlichen, in dem Bescheid aufgelisteten Kosten verbunden. Weiter wies die Beklagte daraufhin, dass dies nach § 42 Abs. 3 S. 3 SGB II nicht gelte, wenn der Kläger den Nachweis erbringe, dass ihm die Einrichtung eines Kontos ohne eigenes Verschulden nicht möglich sei.
Mit Bescheid vom 16.07.2020 bewilligte die Beklagte Leistungen nach dem SGB II für die Monate August 2020 bis Februar 2021. Ab August 2020 seien Änderungen eingetreten, nämlich dass die Regelleistungen, die Heizkosten sowie der Stromkostenzuschuss "postbar" in Form einer Zahlungsanweisung zur Verrechnung ("PZzV") angewiesen werden würden. Die Summe der zuvor benannten Bedarfsposten beträgt indes für die Monate Oktober bis Dezember 2020 461,25 Euro.
Mit weiterem Bescheid vom 16.07.2020 setzte die Beklagte einen Kostenabzug von den Geldleistungen gem. § 42 Abs. 3 S. 2 SGB II fest. Sie führt aus, dass Kosten in Höhe eines Grundentgelts von 2,10 EUR sowie einer nachfolgend ersichtlichen gestaffelten Grundgebühr für die Einlösung von Leistungen nach dem SGB II abgezogen würden nach § 42 Abs. 3 S. 2 SGB II. Bei einem Auszahlungsbetrag zwischen 250 bis 500 EUR würden zusätzlich 5,00 Euro abgezogen. Dies gelte nicht, wenn der Leistungsberechtigte nachweise, dass die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich sei. Entsprechende Nachweise seien trotz schriftlicher Aufforderung nicht vorgelegt worden. Eine Auszahlung in bar durch Polizei- und Ordnungsbeamte sei nicht möglich.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 20.07.2020 Widerspruch ein.
Mit Widerspruchbescheid vom 17.08.2020 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führt sie aus, in der Vergangenheit seien die laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf das Konto der Mutter des Klägers überwiesen worden. Dieser Vorgehensweise widersprach der Widerspruchsführer und bat um Erhalt der Leistungen nach dem SGB II in bar. Dies habe das Jobcenter S abgelehnt; eine solche Möglichkeit der Zahlungsanweisung sei nicht vorgesehen. Mit Schreiben vom 07.07.2021 sei der Kläger aufgefordert worden, die Einrichtung eines Kontos bei einem Bankinstitut zu beantragen. In diesem Schreiben sei der Kläger darauf hingewiesen worden, dass lediglich die Möglichkeit bestehen würde, die Geldleistungen "postbar" in Form einer Zahlungsanweisung zur Verrechnung zu übermitteln. Die Zahlungsanweisung zur Verrechnung sei jedoch mit zusätzlichen Kosten verbunden. Der Kläger habe nicht den Nachweis erbracht, dass er mit einem Bankinstitut einen Kontovertrag abgeschlossen und ein Konto eröffnet habe. Die Einrichtung eines Kontos sei ihm auch zumutbar gewesen. Gem. § 31 Abs. 1 Zahlungskontengesetz habe ein Institut, dass Zahlungskonten für Verbraucher anbiete, unter anderem mit jedem Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union einschließlich Personen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchender einen Basiskontovertrag zu schließen. Da der Kläger die Übermittlung der Geldleistungen in Form einer Zahlungsanweisung zur Verrechnung (PZzV) in Anspruch nehme, seien die dadurch anfallenden Kosten gem. § 42 Abs. 3 S. 2 SGB II zu erstatten.
Für die Monate Juli und September 2020 fertigte die Beklagte Schecks an, welche die Zahlungsanweisung zur Verrechnung über einen Betrag von jeweils 461,25 Euro zum Gegenstand haben. Daraus ist ersichtlich, dass diese auf den 30.07.2020 sowie 29.09.2020 datiert sind, der Empfang ist jeweils von der Frau X am 03.08.2020 sowie 30.09.2020 quittiert worden. Diesbezüglich wird auf die Blatt 338 der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 28.10.2020, bei Gericht eingegangen am 04.11.2020, hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen erhoben. Zur Begründung führt er unter anderem aus, er habe bereits am 02.07.2020 beantragt, bereits bewilligte Leistungen an...