Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist im vorliegenden Verfahren die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Klägerin wurde im Jahr XXXX geboren.
Die Klägerin leidet seit ihrem zehnten Lebensjahr unter einer Epilepsieerkrankung und besuchte bis ins Jahr 2002 eine Förderschule. Im Jahre begann sie 2003 begann sie einen Lehrgang bei dem "J" in C mit dem Ziel, eine Ausbildung als Frisörin abzuschließen, diesen Lehrgang musste sie jedoch abbrechen. Die Klägerin unterzog sich am 30.09.2003 einer Gehirnoperation. Dabei wurde rechts am Schläfenlappen ein epilepsieverursachender Tumor teilentfernt. Im Jahr 2004 absolvierte sie ein Praktikum bei einem Friseur in H. Im Jahr 2005 war sie arbeitslos.
Am 16.02.2006 wurde sie vom ärztlichen Dienst der D untersucht und begutachtet. Danach sei der Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung ein Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich, es werde die Integration in eine Werkstatt für Behinderte empfohlen.
Im weiteren Verlauf arbeitete die Klägerin ab dem 04.09.2006 für die E in C in einer Behindertenwerkstatt, dabei teilweise auch auf ausgelagerten Werkstattarbeitsplätzen, wie bei dem Friseur I in H, bis ins Jahr 2017, unterbrochen von Elternzeiten in den Jahren 2012, 2015 und 2016.
Beispielhaft für die sich im vorstehend genannten Zeitraum unwesentlich unterscheidenden Vertragskonditionen der zwischen der Firma I in Hund der "E" geschlossenen Zusatzvereinbarungen zum Werkstattvertrag über die Einrichtung eines dauerhaft ausgelagerten Werkstattarbeitsplatzes ist der Vertrag vom 03.12.2008 zu nennen. Dieser sah eine Wochenarbeitszeit der Klägerin in Höhe von 38,5 Stunden pro Woche vor. Dafür zahlte die Firma I eine Vergütung in Höhe von 300,00 EUR monatlich. Zudem fand weiterhin eine Unterstützung der Klägerin bei der Einarbeitung auf dem ausgelagerten Werkstattarbeitsplatz durch einen Mitarbeiter der Behindertenwerkstatt und es war auch weiterhin eine bedarfsorientierte Betreuung am Arbeitsplatz vorgesehen.
Seit dem Jahr 2017 ist die Klägerin krankgeschrieben, dies aufgrund zweier großer Epilepsieanfälle in den Jahren 2016 und 2017.
Die Wartezeit und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung waren erstmals im Mai 2009 erfüllt.
Die Klägerin stellte bei der Beklagten am 20.03.2017 einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 26.07.2017 ab. Zur Begründung führte sie insbesondere aus:
Es sei festgestellt worden, dass die Klägerin bereits seit dem 01.09.2003 dauerhaft voll erwerbsgemindert sei. Dies führe dazu, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt seien. Die allgemeine Wartezeit von 60 Monate sei nicht erfüllt. Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin bereits voll erwerbsgemindert gewesen sei, bevor sie die allgemeine Wartezeit erfüllt habe, bestünde noch die Möglichkeit des Zurücklegens einer Wartezeit von 240 Monaten. Statt der erforderlichen 240 Monate seien jedoch nur 155 Monate zu verzeichnen. Nach dem Ablauf von weiteren 85 Monate sollte ein erneuter Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung gestellt werden.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 17.08.2017 Widerspruch ein.
Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2018 als unbegründet zurück und wiederholte und vertiefte im Wesentlichen die Begründung aus dem Ausgangsbescheid.
Die Klägerin hat am 20.03.2018 Klage erhoben und wiederholte und vertiefte ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend verwies sie insbesondere darauf, dass sie auch nach der Erstattung des Gutachtens durch die D auf einem Arbeitsplatz tätig gewesen sei, der dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnen sei und insofern die behauptete volle Erwerbsminderung nicht schon am 01.09.2003 eingetreten sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen der Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 26.07.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2018 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten der die Klägerin behandelnden Ärzte seit März 2003 und durch Beiziehung der Schwerbehindertenakte der Klägerin bei der T.
Das Gericht hat sodann Beweis erhoben durch die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Fachgutachtens.
Dr. L hat sein Gutachten im Juli 2020 erstattet.
Der Gutachter hat dem Gericht insbesondere mitgeteilt, dass kein Zweifel daran bestehe, dass das Leistungsvermögen der Klägerin im Hinblick auf den allgemeinen Arbeitsmarkt schon deutlich vor dem Zeitpunkt des Jahres 2009, vermutlich schon seit dem Jahr 2003 aufgehoben war. Die Leistungsminderungen, die der Gutachter aktuell feststelle, seien im Wesentlichen auc...