Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Kinderbekleidung. wachstumsbedingter Bedarf
Orientierungssatz
Der normale wachstumsbedingte Kleidungsbedarf von Kindern ist von der Regelleistung des § 20 SGB 2 gedeckt. Ein unabweisbarer Bedarf oder Sonderbedarf nach § 23 SGB 2 kann hierfür nicht anerkannt werden.
Nachgehend
Tatbestand
Im Streit steht, ob die Beklagte den Klägern zu 3) und 4) zusätzliche Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) in Form eines verlorenen Zuschusses zur Anschaffung von geeigneter Kinderkleidung im Wert von insgesamt 448,-- € zu gewähren hat.
Die Kläger zu 1) und 2) sind verheiratet und bilden mit ihren am 00.00.00 und 00.00.00 geborenen Kindern, den Klägern zu 3) und 4) eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 SGB II. Weiterer Teil dieser Bedarfsgemeinschaft ist seit seiner Geburt 2006 der weitere Sohn, L1. Die Kläger beziehen seit Februar 2005 Leistungen nach dem SGB II in Form von Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für die Unterkunft und Heizung. Leistungen wurden ihnen letztmals mit Bewilligungsbescheid vom 13.07.2006 für den Zeitraum 01.08.2006 bis 31.01.2007 in Höhe von monatlich insgesamt 1.423,-- € bewilligt. Der Leistungsbewilligung legte die Beklagte dabei jeweils einen Bedarf der Kläger zu 3) und 4) in Höhe von 304,60 € (207,-- € Regelleistung und 97,60 € für die anteiligen monatlichen Kosten der Unterkunft und Heizung) zugrunde.
Mit Schreiben vom 06.07.2006 beantragte die Klägerin zu 1) eine "Beihilfe für Bekleidungserstausstattung" für die Kläger zu 3) und 4) bei der Beklagten. Diese passten nicht mehr in die vorhandene Kleidung hinein, da sie gewachsen seien.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10.07.2006 ab. Die Kläger seien aufgrund der Ihnen gewährten Leistungen in der Lage, die Kosten für die beantragte Kinderkleidung in vollem Umfang aus eigenen Kräften und Mitteln zu decken. Dieses insbesondere, da ein Teil der Regelleistung für die Beschaffung von Kleidung und Schuhen vorgesehen sei. Ein Zuschuss nach § 23 SGB II könne nicht gewährt werden.
Die Klägerin zu 1) legte mit Schreiben vom 18.07.2006 Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 10.07.2006 ein. Die Kläger zu 3) und 4) benötigten Kleidung in den Konfektionsgrößen 116 und 110, besäßen jedoch lediglich Garderobe in den Größen 104 und 98, die sie nicht weiter tragen könnten.
Die Erstausstattung mit Bekleidung für die Kläger zu 3) und 4) verfolgten die Kläger ebenfalls mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter dem Az.: S 5 AS 126/06 ER vor dem erkennenden Gericht weiter. Sowohl dieser, wie auch ein unter dem Az.: L 9 B 98/06 AS ER vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingelegtes Rechtsmittel, hatten keinen Erfolg.
Die Beklagte wies den Widerspruch vom 18.07.2006 mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2006 zurück. Zur Begründung führte sie aus, es läge kein Fall der Erstausstattung gemäß § 23 Abs. 3 SGB II vor. Der von den Klägern geltend gemachte Bedarf sei aus der diesen jeweils gewährten Regelleistung zu decken. Diese enthalte einen Teilbetrag für die Neu- bzw. Ersatzbeschaffung von Kleidung und Schuhen. Aus diesem seien ggf. Rücklagen zu bilden um größere Anschaffungen zu finanzieren. Zudem sei die Beklagte an Recht und Gesetz gebunden und könne zusätzliche Leistungen nicht ohne bestehende gesetzliche Grundlage gewähren.
Mit ihrer am 28.08.2006 erhobenen Klage haben die Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung eines einmaligen verlorenen Zuschusses in Höhe von insgesamt 448,-- € an sie zur Beschaffung von Kinderkleidung für die Kläger zu 3) und 4) begehrt. Der Kläger zu 3) habe bereits eine Winterjacke für 25,-- € und 2 Strumpfhosen für 15,-- € erhalten. Weiterhin würden benötigt:
- Winterjacke für die Klägerin zu 4) im Wert von 25,-- €
- 2 x 2 Hosen für die Kläger zu 3) und 4) im Wert von 80,-- €
- 2 x 3 Pullis für die Kläger zu 3) und 4) im Wert von 90,-- €
- 2 Strumpfhosen für die Klägerin zu 4) im Wert von 15,-- €
- 2 x Unterwäsche für die Kläger zu 3) und 4) im Wert von 50,-- €
- 2 x Schuhe für die Kläger zu 3) und 4) im Wert von 50,-- €
- 2 x Pantoffeln für die Kläger zu 3) und 4) im Wert von 20,-- €
- 2 x 3 T-Shirts für die Kläger zu 3) und 4) im Wert von 48,-- € und
- 2 Mützen und Handschuhe für die Kläger zu 3) und 4) im Wert von 30,-- €.
Auch sei zu berücksichtigen, dass auch der jüngste Sohn Winterkleidung benötige und in einigen Monaten bereits Frühjahrs- und Sommerbekleidung für 3 Kinder anzuschaffen sei. Darüber hinaus haben sich die Kläger auf ein Schreiben des Caritas-Verbandes für die Diözese M. e.V. vom 23.08.2006 gestützt, welches sie zum Gegenstand ihres Vortrags machen. Aus diesem folgt, es handele sich bei der Beschaffung von Kinderkleidung aufgrund des Wachstums der Kinder um eine der in § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II genannten Erstbeschaffung von Kleidung bei Schwangerschaft und Geburt vergleichbare Situat...